Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3263/2021
Urteil v o m 2 7 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisungsvollzug nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (…).
E-3263/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Mai 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl in der Schweiz, wobei er als Geburtsdatum den (…) angab. Im Verlaufe des Verfahrens reichte er eine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 24. Dezember 2020 von den griechischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt wurde. C. Am 5. Juni 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2020 subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde und seine Aufenthaltsgenehmigung bis am 30. Dezember 2021 gültig sei. Die griechischen Behörden hielten ausserdem fest, dass den von der Vorinstanz geforderten Garantien – insbesondere zur Unterbringung des Beschwerdeführers als unbegleitetem minderjährigen Asylsuchenden (UMA) – nicht entsprochen werden könne, zumal im griechischen Asylverfahren als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) geführt werde und er somit als volljährig gelte. D. Im Rahmen der Erstbefragung UMA vom 11. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien, dem von ihm geltend gemachten Alter, seinen Lebens- und Familienverhältnissen sowie summarisch zum Reiseweg befragt. Dabei gewährte die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Dabei machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, nach seiner Befragung in Griechenland ein Papier erhalten zu haben, mit dem er sich auf der griechischen Insel Lesbos frei habe bewegen können. Am (…) Dezember 2020 sei er ins Camp Moria gebracht worden. In diesem Camp habe er unter prekären Bedingungen gelebt. Nach ungefähr vier Monaten sei er von dort nach Athen transferiert worden. Die alleinstehenden Männer hätten nach der Ankunft in Athen keine Unterstützung erhalten. Nachdem er die ersten paar Tage auf der Strasse verbracht habe, sei er bei einer
E-3263/2021 somalischen Frau untergekommen, die ihn unterstützt habe. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, ihn dauerhaft zu unterstützen. Nachdem er die Insel Lesbos verlassen habe, habe auch die finanzielle Unterstützung durch den griechischen Staat aufgehört. Ausser dem Papier, mit dem er sich auf der Insel habe bewegen können, habe er nichts erhalten. Der Transfer nach Athen sei darauf zurückzuführen, dass die Behörden mitbekommen hätten, dass er im Camp immer wieder von anderen Schutzsuchenden geschlagen worden sei. Am (…) April 2021 habe er mithilfe seiner Tante in Somalia seine Ausreise aus Griechenland organisiert. Im Übrigen hätten die griechischen Behörden sein Geburtsdatum eigenmächtig und entgegen seiner Angaben im griechischen Asylverfahren auf den (…) 2002 festgesetzt. Er verstehe nicht, weshalb Griechenland seiner Rückübernahme zugestimmt habe, zumal ihm nie Papiere ausgestellt oder er in anderer Weise aufgenommen worden sei. Er habe dort viele schlimme Sachen erlebt. Auch die Behörden hätten gesehen, wie er immer geschlagen worden sei. Danach hätten sie ihn auf die Strasse gesetzt. Er sei nicht bereit, nach Griechenland zurückzukehren. E. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 21. Juni 2021 kommt zum Schluss, in Zusammenschau der Befunde könne von einem Mindestalter von 19.0 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (…) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung und gab ihm die Möglichkeit, sich ergänzend zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland zu äussern. G. Die Rechtsvertretung reichte am 29. Juni 2021 eine Stellungnahme zu den Akten und ergänzte diese mit Schreiben vom 30. Juni 2021. In Bezug auf die beabsichtigte Wegweisung nach Griechenland führte die Rechtsvertretung folgendes aus:
E-3263/2021 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland – unter Missachtung seiner Minderjährigkeit – mit mehreren Erwachsenen in einem Zelt untergebracht gewesen. Er sei wiederholt verbal und physisch drangsaliert worden. Bei der Essensausgabe habe er sich in eine lange Schlange stellen müssen, wobei ihm sein Platz oft streitig gemacht worden sei und er oftmals nichts oder zu wenig zu essen gehabt habe. Ein menschenwürdiges Leben sei ihm in Griechenland nicht möglich. Die griechischen Behörden hätten ihn und andere Minderjährige aufgefordert, selbst eine Unterkunft zu finden und sie seien ohne staatliche Unterstützung aus dem Camp weggewiesen worden. Er habe keinerlei Dokumente erhalten. Aufgrund der prekären Lebensumstände im Camp habe er ausserdem Hautprobleme bekommen. Manchmal sei er gefragt worden, ob er medizinische Hilfe benötige, und obwohl er das jeweils bestätigt habe, habe er zu keinem Zeitpunkt konkrete medizinische Hilfe erhalten. H. Am 7. Juli 2021 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Ihren vorgesehenen Nichteintretensentscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfüllen würde, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Deshalb sei nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Die vom Beschwerdeführer beklagten fehlenden Unterstützungsleistungen – finanzieller und medizinischer Natur – durch die griechischen Behörden könne er gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) im Bedarfsfall gerichtlich einfordern. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden.
E-3263/2021 I. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 zum Entscheidentwurf führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, er sei als minderjähriger Asylsuchender besonders schutzbedürftig. In Griechenland habe er zunächst vier Monate unter menschenunwürdigen Bedingungen im Camp Moria gelebt und seine Situation habe sich auch nach dem Transfer nach Athen nicht verbessert. Nur Frauen und Kinder hätten eine Unterkunft erhalten, die jungen Männer seien ihrem Schicksal überlassen worden. Von den griechischen Behörden sei er nur in der Anfangszeit finanziell unterstützt worden. In Athen habe er auch keine medizinische Unterstützung erhalten. Zudem habe er psychische Probleme und leide sehr unter der ungewissen Situation. Mit der Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer zwölf Fotos aus dem Camp Moria zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Vorinstanz hielt an ihrer Begründung – wie im Entwurf – fest und führte zur Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2021 insbesondere aus, dass erfahrungsgemäss Personen im Asylprozess, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei, Zukunftsängste und Depressionen entwickeln würden, sobald die Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Traum vom Aufbau einer Existenz im Asylzielland beende. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen sich auch bezüglich dieser gesundheitlichen Probleme ans Gesundheitspersonal in seiner Unterkunft zu wenden. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer – handelnd
E-3263/2021 durch seine zugewiesene Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In seiner Beschwerdeschrift verwies der Beschwerdeführer erneut auf die prekären Lebensbedingungen in Griechenland für Personen mit Schutzstatus. So habe er keine Unterstützung und keine Sozialleistungen der griechischen Behörden erhalten. Ausserdem sei er angewiesen worden, seine Unterkunft zu verlassen, und anschliessend, mangels staatlicher Unterstützung, obdachlos geworden. Bei einer Wegweisung nach Griechenland sei davon auszugehen, dass er wiederum in die gleiche Situation geraten werde und menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt sei, womit eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege und er in eine existenzielle Notlage gerate. Auf sein Asylgesuch sei daher einzutreten. Ausserdem habe er gegenüber dem SEM psychische Probleme geltend gemacht, die einerseits auf die Ungewissheit seiner Situation und andererseits auch auf seine Erlebnisse in Griechenland zurückzuführen seien. Das SEM habe dies zwar in seine Verfügung aufgenommen, beschränke sich aber auf die pauschale Feststellung, es sei üblich, dass Personen mit abgewiesenen Asylgesuchen Zukunftsängste und Depressionen entwickeln würden. Dies sei sicher keine individuelle Abklärung und Beurteilung seiner vorgebrachten Beschwerden. Indem das SEM keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasst habe, obwohl andere seiner medizinischen Probleme abgeklärt worden seien, habe es den relevanten Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Insbesondere angesichts der schlechten Aufnahmebedingungen in Griechenland sei vorliegend eine vollständige Abklärung zu erwarten um sicherzustellen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in eine existenzielle Notlage gerate. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E-3263/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdebegehren und die dazugehörige Begründung beschränken sich vorliegend auf die Frage des Eintretens auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung und den Vollzug. Die Altersanpassung im ZEMIS wurde nicht bestritten, weshalb die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2021 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
E-3263/2021 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutzstatus erlangt hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E-3263/2021 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die (wiederlegbare) Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.2.2 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als mühselig gestaltet, so ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland dort eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer
E-3263/2021 Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der eheblichen Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Angebote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Kapazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem UNHCR und IOM abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes / Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine bis zum 31. Dezember 2021 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Aus den Akten ist insbesondere nicht ersichtlich, dass er – gerade auch nach dem geltend gemachten Transfer von Lesbos aufs grie-
E-3263/2021 chische Festland – rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen. 7.2.4 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der medizinische Sachverhalt erweise sich als unvollständig abgeklärt, ist dazu folgendes zu bemerken: 7.2.4.1 Der Beschwerdeführer erwähnte psychische Probleme erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, ohne diese jedoch weiter zu konkretisieren. In diesem Zusammenhang führte er lediglich aus, sehr unter seiner ungewissen Situation zu leiden (vgl. act. 1095317-48/13 S. 1). Aus den Akten geht insbesondere auch nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst an die Pflege des BAZ gewendet hätte (vgl. act. 1095317-43/1). Insofern kann kaum von einer Missachtung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht die Rede sein, zumal sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergaben, aufgrund derer sich weitergehende Abklärungen aufgedrängt hätten. Auf Beschwerdeebene finden sich denn auch keine detaillierteren Ausführungen zu den geltend gemachten psychischen Problemen (vgl. Beschwerde S. 7). Alleine aus dem Umstand, dass andere medizinische Probleme des Beschwerdeführers abgeklärt worden seien, lässt sich entgegen des Vorhalts in der Beschwerde noch keine unbedingte Notwendigkeit auf Abklärung jedes weiteren medizinischen Vorbringens – ungeachtet der Substanziiertheit – konstruieren. Angesichts des Gesagten besteht somit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7.2.4.2 Auch aufgrund der übrigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (mehrere Jahre zurückliegendes […]trauma und […]probleme) ist sodann bei einer Rückkehr nach Griechenland keineswegs eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung zu erwarten, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. 7.2.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E-3263/2021 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. 7.3.1 Die Vorinstanz hat in seiner Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine über diejenigen in den Stellungnahmen vom 29. Juni 2021 und 8. Juli 2021 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die zwingend vorgesehenen Dienstleistungen in Griechenland nicht erhalten, weshalb die Wegweisung zumindest unzumutbar sei, ist vorliegend festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Einerseits verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel. Andererseits geht aus den Akten – wie bereits erwähnt – nicht hervor, dass er sich nach seiner Ankunft auf dem griechischen Festland an die Behörden gewendet hätte. Vielmehr habe er mithilfe seiner wohlhabenden Tante in Somalia und insbesondere deren finanziellen Unterstützung seine Ausreise aus Griechenland organisiert (vgl. act. 1095317-28/13 2.05 und 5.02). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien aus dem Camp, in dem er sich bis zu seinem Transfer aus Festland aufgehalten habe, vermögen sodann auch nicht seine Lebensumstände in Athen unmittelbar vor seiner Ausreise zu belegen (vgl. act. 1095317-48/13). Insofern darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist zwar durchaus möglich, dass ihm
E-3263/2021 der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt, obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Aber es gibt unterstützende Dienste wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, die ihm dabei behilflich sein können. Auch wenn also eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als subsidiär Schutzberechtigter mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. 7.3.2 Bezüglich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 7.2.4) zu verweisen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die (…)probleme und andeutungsweise vorgebrachten psychischen Probleme in Griechenland nicht näher abgeklärt und nötigenfalls behandelt werden könnten. 7.3.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die im Sinn Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 7.3.4 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. 7.3.5 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E-3263/2021 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3263/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Karin Parpan
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