Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3255/2016
Urteil v o m 1 0 . November 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
E-3255/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus F._______ mit letztem Wohnsitz in G._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge den Nordirak am (…) und gelangten über die Türkei nach Griechenland, wo ihnen ein Schlepper empfohlen habe, die weitere Reise nicht mit der gesamten Familie anzutreten. A.b A._______ (Beschwerdeführer 1) gab an, in der Folge zusammen mit seiner Tochter D._______ von Athen her kommend mit dem Lastwagen am 15. September 2013 in die Schweiz eingereist zu sein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nachsuchten. Am 23. September 2013 wurde der Beschwerdeführer 1 dort zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4). Am 2. Oktober 2013 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A8). A.c B._______ (Beschwerdeführerin) führte aus, sie sei zusammen mit ihren beiden Söhnen C._______ (Beschwerdeführer 2) und E._______ von Griechenland aus nach Serbien gelangt, wo sie sich für längere Zeit aufgehalten hätten. B. Mit Verfügung vom 10. November 2015 stimmte das SEM der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne in die Schweiz zwecks Prüfung der Asylgründe im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens mit Österreich zu, woraufhin diese am 25. November 2014 in die Schweiz einreisten. Am darauffolgenden Tag suchten sie im EVZ in Basel um Asyl nach, wo die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 am 9. Dezember 2014 zu ihrer Person befragt (Protokoll in dem SEM-Akten: A16 in Bezug auf die Beschwerdeführerin und A17 in Bezug auf den Beschwerdeführer 2) und am 1. Juni 2015 zu ihren Asylgründen angehört wurden (Protokoll in den SEM-Akten: A25 in Bezug auf die Beschwerdeführerin und A28 in Bezug auf den Beschwerdeführer 2). C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, seit dem Sturz Saddam Husseins Schwierigkeiten mit den schiitischen Milizen und der Al-Kaida gehabt zu haben, wobei bereits sein Name und seine Herkunft aus einem bestimmten Wohnviertel
E-3255/2016 F._______ bei den Schiiten auf Ablehnung gestossen sei. (…) sei er zusammen mit seinem ältesten Sohn I. von schiitischen Milizen entführt worden. Das Ziel der Entführer sei vorab gewesen, an seinen Neffen N. zu gelangen. N. habe Kontakte zu den amerikanischen Streitkräften gepflegt und sei unter den Schiiten sehr bekannt gewesen. Die Entführer hätten dem Beschwerdeführer unter anderem mit seiner Hinrichtung vor den Augen seines Sohnes gedroht. Nachdem sie sein Telefon, sein Auto und das Geld beschlagnahmt hätten, hätten sie ihn und seinen Sohn aber freigelassen; allerdings unter der Drohung, dass, wenn er N. nicht finde, sie ihn liquidieren würden. Er habe später mit N. zusammengearbeitet und unter anderem die Amerikaner mit Waren beliefert. Auch I. habe später mit den Amerikanern zusammengearbeitet, ohne jedoch mit N. zu kooperieren. Im Juni (…) sei sein Sohn I. wiederum, zusammen mit seinem Onkel (dem Schwager des Beschwerdeführers 1) entführt worden, was vor allem deshalb geschehen sei, weil sein Schwager finanziell gut situiert sei. Er habe in der Folge für die Freilassung (…) US-Dollar an Lösegeld bezahlen müssen, wobei der Schwager, entgegen der Abmachung mit den Entführern, nicht zusammen mit seinem Sohn I. freigelassen worden sei, sondern von ihm bis heute jede Spur fehle beziehungsweise er umgebracht worden sei. (…) sei der Beschwerdeführer 1 sodann von Milizen der Al-Kaida angeschossen worden, da er westliche Ware beziehungsweise (…) transportiert habe. Am (…) sei er schliesslich in H._______, unter dem falschen Vorwurf, er habe (…), in Untersuchungshaft genommen worden, wobei die wahre Absicht gewesen sei, seine geschäftlichen Tätigkeiten zu schädigen. Während der Haft sei er gefoltert worden, unter anderem habe man ihm Füsse und Hände gefesselt und ihn mit einem Kautschukkabel geschlagen. Am (…) sei er wieder freigelassen worden, da man den wahren Täter des Bombenangriffs (…) gefunden habe. Nach seiner Entlassung seien er und seine Familie nach G._______ umgezogen, wo sie im Haus seiner (…) – die mit einem Kurden verheiratet gewesen sei, von diesem heute jedoch getrennt lebe – hätten wohnen können. Für seinen Unterhalt habe er dort (…) sowie, zusammen mit einem Freund, Handel betrieben. In G._______ hätten sie keine Schwierigkeiten mit Milizen gehabt. Am (…) habe ihm sein Neffe A. aus F._______ indes telefonisch mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer 1, von Milizen in F._______ gesucht werde und diese Milizen auch nach Kurdistan kommen würden, um ihn nach F._______ zurückzubringen. Aufgrund dieser telefonischen Warnung sei er zusammen mit seiner Familie am 14. Juni 2013 aus dem Irak ausgereist. Der besagte Neffe sei später inhaftiert worden.
E-3255/2016 Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel, insbesondere ein Gerichtsdokument aus H._______ vom (…), ein. C.b Die Beschwerdeführerin bestätigte die von ihrem Ehemann geltend gemachten Ereignisse im Wesentlichen und machte darüber hinaus geltend, sie sei von den Behörden nach der Inhaftierung des Ehemannes (…) aufgefordert worden, als Gegenleistung für seine Freilassung eine Person namens F. ausfindig zu machen. Unter anderem sei ihr mit Vergewaltigung gedroht worden und ein Armeeangehöriger habe sie mit Liebesbriefen belästigt. Aufgrund der Drohungen, und um ihren Mann aus der Haft freizubekommen, habe sie kooperiert. Sie habe den Offizieren viele Informationen geliefert und durch Intervention beim Richter sei ihr Ehemann schliesslich im Jahr (…) freigelassen worden, zumal sie keine Beweise gegen ihn in der Hand gehabt hätten. Bereits (…) hätten sie F._______ schliesslich verlassen und seien nach G._______ gelangt, wo sie 2012 für rund ein Jahr als (…) tätig gewesen sei. Bei Reisen nach F._______ – insbesondere zum Besuch ihrer Mutter oder für andere Erledigungen, etwa zum Ausstellen von Dokumenten – habe die Familie vorsichtig vorgehen müssen. Das Alltagsleben in G._______ sei sodann schwierig gewesen, insbesondere seien sie oft beschimpft worden. Als sie schliesslich von ihrem Neffen telefonisch gewarnt worden seien, dass ihr Ehemann von den Regierungsleuten gesucht werde, hätten sie G._______ verlassen. C.c Der Beschwerdeführer 2 führte aus, nach dem Umzug nach G._______ aufgrund seiner arabischen Ethnie von Privatpersonen beschimpft worden zu sein und auch in der Schule Probleme gehabt zu haben. Im Rahmen eines dreitägigen Besuchs in F._______ zur Verlobungsfeier seines Onkels, sei er in eine Personenkontrolle geraten und in der Folge von Militärangehörigen beleidigt, geschlagen und schliesslich – nachdem er versucht habe, sich zu wehren und er um sich geschlagen habe – in Haft genommen worden. Dank der Intervention seines Vaters und seines Onkels sei er innerhalb weniger Stunden wieder entlassen worden. D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 – eröffnet am 25. April 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordneten die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
E-3255/2016 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Vorkommnissen in F._______ und G._______ seien nicht glaubhaft ausgefallen, wobei diese ohnehin nicht asylrelevant seien. E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen sowie ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden begründeten die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihre Vorbringen dem Beweismass der Glaubhaftmachung sehr wohl genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der als aussichtslos eingeschätzten Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. G. Die Beschwerdeführenden bezahlten den eingeforderten Kostenvorschuss am 5. Juli 2016 fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-3255/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 22. April 2016 aufgrund festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Fragen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint, ihre Asylgesuche abgewiesen und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Auf das Begehren, es sei – über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hinaus – festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei sowie in Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
E-3255/2016 wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete die Abweisung der Asylgesuche in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Insbesondere die Angaben zur Flucht aus G._______ und aus dem Irak seien unsubstantiiert geblieben, zumal der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zur Täterschaft und zum Grund der Suche gemacht hätten. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden angegeben hätten, keinerlei Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt zu haben, sei sodann nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht bei den behördlichen Stellen um Schutz bemüht hätten. Im Übrigen sei es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, sich in G._______ offiziell anzumelden sowie ihre Kinder in die Schule zu schicken. Auch hätten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin arbeiten können. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden den sicheren Nordirak verlassen hätten. Auch an den vorgebrachten Ereignissen bis 2009 würden erhebliche Zweifel bestehen. Da diese zum Zeitpunkt der Ausreise jedoch schon lange zurück gelegen hätten, seien sie ohnehin nicht asylrelevant. Die Angaben zur geltend gemachten Verhaftung (…) seien sodann widersprüchlich ausgefallen und müssten als nachgeschoben gewertet werden. Aus den Akten würden sich schliesslich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Vorkommnisse bis 2011 auf Motiven beruhten, die vom Asylgesetz geschützt
E-3255/2016 seien. So zeige etwa der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Entführung des Sohnes (…) Lösegeld bezahlt habe, dass es sich bei der Entführung um kriminelle Machenschaften gehandelt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 bezögen sich schliesslich auf das Jahr 2011 und lägen damit ebenfalls zu zweit zurück, um noch als Anlass für die Ausreise vom (…) zu gelten. Zudem sei die notwendige Schwelle für das Vorliegen von ernsthaften Nachteilen nicht erreicht. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2016 entgegen, dass sie die Vorfälle sehr wohl plausibel, schlüssig und ausführlich hätten darlegen können. Diese seien sodann nicht als einzelne, sondern zusammenhängende Ereignisse zu betrachten, die einen ethnischen beziehungsweise religiösen Hintergrund aufweisen würden. Was dem Beschwerdeführer und seiner Familie seit 2005 nacheinander geschehen sei, stehe sodann unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Ausreise, womit die Ereignisse sehr wohl asylrelevant seien. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend – nach Prüfung der Akten – zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat. 7.2 Auch das Gericht hält gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden für berechtigt. Zu nennen ist diesbezüglich etwa die unterschiedliche Darstellung des Telefonats des Neffen vom März 2013, bei welchem der Beschwerdeführer 1 angab, der Neffe habe ihm mittgeteilt, dass er von „schiitische Milizen“ gesucht werde und diese ihn auch in G._______ holen würden. Was die Milizen genau von ihm gewollt hätten, könne er indes nicht sagen (A8 F107 ff.). Gemäss der Beschwerdeführerin habe ihnen der Neffe demgegenüber gesagt, „die Behörden“ würden von ihnen verlangen, nach F._______ zurückzukehren, da sie neue Lebensmittelausweise auszustellen hätten, dass dies aber nur ein Vorwand sei und sie, so schnell wie möglich flüchten sollten, da sie von den Behörden gesucht würden (A25 F69). Auch fallen zeitliche Ungereimtheiten auf, so namentlich in Bezug auf den Zeitpunkt der Freilassung des Beschwerdeführers 1 aus der Untersuchungshaft und dem Wegzug aus F._______ nach G._______, was gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 im Jahr (…) geschehen sei (vgl.
E-3255/2016 insb. A16 S. 10; A25 F54 ff.; A28 F47 ff.), gemäss dem Beschwerdeführer 1 erst (…) (vgl. A8 F32 ff.; weitere Ungereimtheiten sodann z.B. A8 F45 und F46; A 16 S. 6). Demgegenüber zeigt sich allerdings in den Ausführungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Ereignisse vor 2011 in F._______, dennoch eine relativ grosse Übereinstimmung, wobei an mehreren Stellen auch Realkennzeichen zu finden sind (vgl. z.B. A8 F29, F46; A25 F16; zu Realkennzeichen siehe REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Justice - Justiz - Giustizia 2012/2, S. 10 f.). Insofern hält das Gericht durchaus für plausibel, dass die Beschwerdeführenden im Irak mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen waren. 7.3 7.3.1 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der einzelnen Vorbringen, ist das SEM jedoch zu Recht zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant sind. Nebst dem Umstand, dass die Ereignisse bis 2011 im Zeitpunkt der Ausreise bereits zu lange zurücklagen, um in asylrechtlicher Hinsicht relevant zu sein, ist das SEM auch richtigerweise zum Schluss gelangt, dass es den Vorbringen weitgehend an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fehlt. So ging es den Milizen bei der Entführung von (…) gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 nicht um ihn selbst, sondern angeblich darum, an seinen Neffen N., welcher Geschäfte mit den Amerikanern getätigt habe, zu gelangen, wobei der Beschwerdeführer 1, nachdem man ihm seine Vermögenswerte abgenommen habe, wieder freigelassen worden sei. Auch die zweite Entführung seines Sohnes (…) sei aufgrund des gut situierten Onkels geschehen, wobei der Beschwerdeführer ein Erpressungsgeld von (…) US-Dollar bezahlt habe. Bei diesen Vorgängen standen entsprechend klarerweise finanzielle Motive der Erpresser im Vordergrund. Auch was die geltend gemachte unter falschen Vorwänden durchgeführte Untersuchungshaft von (…) betrifft, gab der Beschwerdeführer 1 an, die wahre Absicht der Inhaftierung sei gewesen, seine geschäftlichen Tätigkeiten zu schädigen. Abgesehen davon würde das asylrelevante Motiv der Untersuchungshaft auch dann fehlen, wenn sie aus Gründen eines Verdachtes im Zusammenhang mit dem (…) erfolgt wäre. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – aus einem asylrechtlich erheblichen Motiv erfolgt wären. Bezüglich dem
E-3255/2016 Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Vertretern der Al-Kaida angeschossen worden, da sie dänische Butter in seinem Auto gefunden hätten, vermochte der Beschwerdeführer – neben dem fraglichen Motiv – im Übrigen nicht hinreichend darzulegen, dass die Schüsse gezielt auf seine Person gerichtet waren und er nicht vielmehr zufällig Opfer eines Übergriffes durch die entsprechende Gruppierung wurde. 7.3.2 Auch in Bezug auf die unmittelbaren Ausreisegründe aus dem Nordirak ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diese nachvollziehbar und in asylrelevanter Weise darzulegen. So machten die Beschwerdeführenden seit dem Wegzug von F._______ nach G._______ 2011 (spätestens im März 2012) bis zur Ausreise (…) keine flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffe gegen sie geltend. Vielmehr gaben sie zu Protokoll, im Nordirak sei – abgesehen von den Beschimpfungen – nie etwas geschehen, insbesondere hätten sie keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. insb. Protokolle in den SEM-Akten: A8 F35, 97; A25 F10 f., 85). Die Erklärung, dass ein einziges Telefongespräch mit einem Neffen aus F._______, wonach der Beschwerdeführer 1 gesucht werde, dafür ausgereicht habe, die Flucht aus dem Nordirak zu ergreifen, vermag, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Gegen das Vorliegen einer im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise aktuellen Verfolgungsgefahr und einer entsprechenden begründeten Furcht sprechen schliesslich klar die mehrfachen Besuche der Beschwerdeführenden in F._______, welche die Beschwerdeführenden unternommen hatten, wobei es auch zu Behördenkontakten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich insbesondere an, sich auch Identitätskarten und andere Dokumente bei der Behörde ausgestellt gelassen zu haben (vgl. A25 F102 f.). Der Beschwerdeführer 2 wies sodann daraufhin, dass Armeeangehörige nach einem Vorfall (…) ihn wieder vom Polizeiposten gehen lassen hätten, nachdem sein Vater (der Beschwerdeführer 1) und sein Onkel mit den Behörden in Kontakt getreten seien (vgl. A28 F23, 30, 38). Ergänzend ist festzuhalten, dass vorliegend trotz der hohen Anforderungen, welche das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf arabischstämmige irakische Staatsangehörige an eine zumutbare Schutzalternative im Nordirak stellt (vgl. BVGE 2011/51 E.8), davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführenden eine solche in G._______, zumindest im damaligen
E-3255/2016 Zeitpunkt, zur Verfügung stand. So stammt die Beschwerdeführerin ursprünglich aus G._______ und hat dort Verwandte (vgl. A16 S. 6). Der Familie war es sodann möglich, sich behördlich registrieren zu lassen (vgl. A8 F 24), wobei sie das Haus der (…) der Beschwerdeführerin bewohnen konnten. Schliesslich waren nicht nur der Beschwerdeführer sondern teilweise auch die Beschwerdeführerin und die Söhne dort arbeitstätig beziehungsweise besuchten die Schule (vgl. A8 F99; A16 S. 4; A17 S. 4; A25 F9, 85; A 28 F39), wobei der in der Beschwerde geäusserte Einwand, die Arbeiten der Beschwerdeführenden hätten unter dem Niveau ihrer bisheriger Tätigkeiten gelegen und sie seien diesen nur aus ihrer Zwangslage heraus nachgegangen (vgl. Beschwerde vom 24. Mai 2016 S. 4), offensichtlich nicht ausreicht, um von einer existenzbedrohenden Lage in G._______ auszugehen. Die im Zusammenhang mit dem Telefongespräch mit dem Neffen geltend gemachte Drohung, die Milizen hätten gesagt, sie würden auch nach Kurdistan kommen, um ihn nach F._______ zurückzubringen, ist sodann rein pauschaler Natur und vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ob eine solche Schutzalternative auch heute noch zur Verfügung stehen würde, kann, nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden auch aus anderen Gründen zu verneinen ist, offen gelassen werden. 7.4 Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind schliesslich, zumal sie sich vorwiegend auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen richten, nicht geeignet an der aufgezeigten Einschätzung etwas zu ändern. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 5. Juli 2016 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E-3255/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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