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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2020 E-3226/2020

24. August 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,205 Wörter·~26 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3226/2020

Urteil v o m 2 4 . August 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (…).

E-3226/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Februar 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und habe mit seinen Eltern in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, gelebt. Er habe das A-Level abgeschlossen. Im April 2015 sei er mit einem Touristenvisum nach Indien gereist. Er habe der Schulleitung gemeldet, dass der Sohn eines Polizeibeamten in der Schule Cannabis geraucht habe. Deswegen sei er von der Schule suspendiert worden. Am 22. August 2016 sei er wegen dieses Vorfalls von Unbekannten, vermutlich Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), entführt und 12 Tage lang in D._______ festgehalten worden. Am 20. November 2016 sei er von Colombo mit dem Flugzeug nach Dubai ausgereist. Gemäss dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) liess sich der Beschwerdeführer in Dubai am 12. Dezember 2016 mit seinem sri-lankischen Reisepass ein vom 13. Dezember 2016 bis am 26. Januar 2017 gültiges Schengenvisum für Malta ausstellen. B. Mit Verfügung vom 20. April 2017 trat die Vorinstanz nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Malta) weg. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ab dem 7. Mai 2017 als verschwunden gemeldet. Am 25. September 2018 wurde der wieder in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2018 respektive 16. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 hiess die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch gut, hob die Verfügung vom 20. April 2017 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. C. An der Anhörung vom 9. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, anlässlich der Präsidentenwahlen im Jahr 2013 habe der Vater mit ehemaligen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) den Wahlkampf der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Er habe seinem Vater dabei geholfen. Im Jahr 2014 seien er und sein Vater festgenommen worden. Sie hätten ihn nach Personen befragt und ihm vorgewor-

E-3226/2020 fen, Propaganda zu machen. Sein Schulleiter habe seine Freilassung veranlasst. Sein Vater sei erst nach zwei Monaten entlassen worden. Im Rahmen einer Antidrogenaktion habe er einen Schüler, dessen Vater Polizist gewesen sei, wegen Cannabiskonsums bei der Schulleitung gemeldet. Der Schüler sei inhaftiert worden. Im Dezember 2015 habe er die Schule mit dem A-Level abgeschlossen. Im Jahr 2016 sei eine Kundgebung wegen vier von der Marine zusammengeschlagenen Fischern geplant gewesen. Mitte 2016 seien er und ein Freund auf dem Weg von E._______ nach C._______ von dem Vater des denunzierten Schülers festgenommen und zu einem Polizeicamp gebracht worden. Sie seien beschuldigt worden, Drogen in ihrem Motorrad transportiert zu haben. Die im Motorrad gefundenen Drogen seien von jemand anderem dort platziert worden. Sie hätten ihn ins Gefängnis gebracht und misshandelt. Der Anwalt habe ihnen geraten, um freigelassen zu werden, müsse sich einer schuldig bekennen. Sein Freund habe sich schuldig bekannt und sie seien freigelassen worden. Daraufhin habe ihm sein Vater geraten, das Land zu verlassen. Er sei nach Colombo gegangen und habe dort einen Englischkurs beim British Council absolviert. Er habe in einem Haus gewohnt, in dessen Garten nach Ende des Krieges Waffen gefunden worden seien. Eines nachts seien fünf Männer vom CID vorbeigekommen. Sie hätten gesagt, sie wüssten vom Waffenfund, von seiner Mitwirkung am Wahlkampf im Jahr 2013 und von der geplanten Kundgebung wegen der Fischer. Sie hätten ihm die Ausreise nahegelegt. Nach seiner Ausreise hätten sich zu Hause zwei Personen nach ihm erkundigt. In der Schweiz habe er an Gedenkveranstaltungen teilgenommen. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (eröffnet am 22. Mai 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläu-

E-3226/2020 fige Aufnahme zu verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt, zu bewilligen. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung des St. Xavier's Boys' College vom 19. Juni 2020, die Englischübersetzungen eines Polizeiberichts ans Gericht und eines Gerichtsurteils, ein Schreiben von Amnesty International an Gotabaya Rajapaksa vom 25. Februar 2020 sowie 14 Artikel zu Sri Lanka ein. F. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-3226/2020 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E-3226/2020 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sacherhalt ungenügend feststellt, indem sie sich auf eine einseitige, veraltete Berichterstattung zur Lage in Sri Lanka abgestützt habe. Sie verkenne, dass die tatsächliche Lage nur in Kumulation aller Ereignisse, vor und nach der Präsidentschaftswahl, veranschaulicht werden könne. Seit dem Machtwechsel sei die Lage der Tamilen in Sri Lanka katastrophal. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer als Asylgrund nur einen Vorfall erwähnt, bei welchem er wegen der Denunziation eines Schülers am 22. August 2016 verhaftet und von der Schule suspendiert worden sei. Im Widerspruch

E-3226/2020 dazu habe er an der Anhörung angegeben, im Dezember 2015 die Schule mit dem A-Level abgeschlossen zu haben und in C._______ inhaftiert gewesen zu sein. Zudem habe er an der Anhörung erstmals erwähnt, bei den Wahlen 2013 für die TNA tätig gewesen und eine Kundgebung für Fischer im Jahr 2016 mitorganisiert zu haben. Ebenso wenig habe er den Vorfall in Colombo, bei dem er vom CID aufgesucht worden sei, an der Befragung erwähnt. Des Weiteren habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb er für die blosse Mithilfe bei der Propagandatätigkeit seines Vaters für die legale Partei TNA, verhaftet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der CID ihm zwar zahlreiche politische Delikte vorgeworfen, ihn aber zugleich nur zum Verlassen des Landes aufgefordert haben soll. Insgesamt seien seine Vorbringen unglaubhaft. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des Erlebten habe er gravierende psychische Probleme. So habe er an der Anhörung starke Kopfschmerzen gehabt und sei durch die Befragung gestresst gewesen. Dies müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berücksichtigt werden. Er sei bei der Befragung darauf hingewiesen worden, nur die Vorbringen zu erwähnen, welche unmittelbar zu seiner Flucht geführt hätten. Aus diesem Grund habe er nur die Verhaftung im Jahr 2016 erwähnt, welche für die Flucht am ausschlaggebendsten gewesen sei. Zudem würden die Kernaussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung betreffend den denunzierten Schüler und die Haft übereinstimmen. Die Inhaftierung im Jahr 2013 sei erfolgt, weil der Vater mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE Wahlpropaganda betrieben und er dabei geholfen habe. Den Vorfall im Jahr 2016 habe er detailliert und schlüssig erzählt. Nicht er, sondern der denunzierte Schüler sei von der Schule suspendiert worden. Gemäss den eingereichten Polizei- und Gerichtsakten seien er und sein Freund am 8. Januar 2016 in C._______ verhaftet worden. Am 22. Januar 2016 sei er auf Kaution freigelassen worden. Gemäss Urteil vom 24. März 2016 habe sich sein Freund für schuldig bekannt und die Vorwürfe gegen ihn seien fallen gelassen worden. An der Befragung habe er sich nicht mehr an den Haftort erinnern können und deshalb einfach D._______ genannt. C._______ als Haftort mache Sinn, da sich die Schule in C._______ befunden und demzufolge der Vater des denunzierten Schülers in C._______ als Polizist gearbeitet haben dürfte. Der bei der Befragung genannte 22. August 2016 sei wohl das Datum des Vorfalls mit den fünf CID-Beamten in Colombo und nicht das Datum der Verhaftung wegen der Denunziation. Die Beamten hätten ihn nicht festgenommen, weil sie nichts gegen ihn in der Hand gehabt hätten.

E-3226/2020 7. 7.1 Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe den Sohn eines Polizeibeamten wegen Cannabiskonsums bei der Schulleitung angezeigt. Deswegen sei er am 22. August 2016 von Unbekannten, vermutlich Angehörige des CID, entführt und 12 Tage lang in D._______ festgehalten worden. An der Anhörung erwähnte er erstmals, dass er wegen des Unterstützens seines Vaters beim Wahlkampf der TNA bereits im Jahr 2014 einmal festgenommen worden sei. Den Vorfall mit den fünf CID-Beamten in Colombo nannte er ebenfalls zum ersten Mal. Zudem blieben zentrale Umstände der angeblichen Verhaftung im August 2016 wie ein zusätzlicher Verhaftungsgrund (Demonstration für Fischer), die Verhaftung durch den Vater des denunzierten Schülers, die untergeschobenen Drogen und das Gerichtsverfahren an der Befragung unerwähnt. Der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe dies an der Befragung nicht erwähnt, weil ihm gesagt worden sei, er solle nur die Ereignisse nennen, die unmittelbar zu seiner Flucht geführt hätten, kann nicht gefolgt werden. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung war der letzte, einschneidende Vorfall vor seiner Flucht die Bedrohung durch fünf CID-Beamte. Dieses Ereignis nannte er indes an der Befragung nicht. Zudem wurde er während der Befragung mehrmals nach weiteren Gründen für sein Asylgesuch gefragt. Dass er diese Vorfälle dennoch nicht erwähnt hat, ist trotz der Kürze der Befragung nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben dürfte. Hinzu kommen gravierende Widersprüche in seinen Angaben. So gab er zu Beginn der Anhörung an, er sei circa im März 2016 nach Colombo gegangen (SEM-Akten, act. B12 F 9 f.). Demnach hätte er sich bis zu seiner Ausreise im November 2016 sechs Monate in Colombo aufgehalten. Im Widerspruch dazu meinte er später, er habe vor seiner Ausreise zehn Monate lang in Colombo gewohnt, womit er demnach bereits im Januar 2016 nach Colombo gezogen wäre (act. B12 F 49). Anlässlich der Befragung nannte er D._______ als Verhaftungsort, während er an der Anhörung C._______ anführte (act. A6 F 7.01, B12 F 69). Die Erklärung, er habe an der Anhörung nur irgendetwas gesagt, überzeugt nicht. Er sagte sowohl an der Befragung als auch mehrfach an der Anhörung, die Verhaftung wegen der Denunziation des Schülers habe sich im August 2016 ereignet (act. A6 F 7.01, B12 F 66, B12 F 96). Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, mit dem an der Befragung genannten 22. August 2016 sei wohl das Datum des Vorfalls mit den fünf CID-Beamten in Colombo und nicht das Datum der Verhaftung wegen der Denunziation gemeint, widerspricht somit seinen Angaben an den Befragungen. Gemäss dem eingereichten Polizeibericht und dem Gerichtsurteil ist der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 verhaftet und am 22. Januar 2016 auf

E-3226/2020 Kaution freigelassen worden. Am 24. März 2016 ist er vom Gericht freigesprochen worden. Diese Daten widersprechen ebenfalls dem vom Beschwerdeführer mehrfach angegebenen Zeitpunkt der Verhaftung (August 2016). Zudem wurden nur englische Übersetzungen des Polizeiberichts und des Gerichtsurteils eingereicht, welchen keinerlei Beweiswert zukommt. Die Bestätigung des St. Xavier's Boys' College belegt lediglich seinen Schulabschluss im Jahr 2015. Es lässt sich daraus keinen Beleg für seine angeblichen Asylgründe ableiten. Zudem ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits im Januar oder März 2016 nach Colombo gegangen, womit er zum Zeitpunkt der Verhaftung bereits in Colombo gewohnt hätte. Des Weiteren war es dem Beschwerdeführer möglich, legal mit dem eigenen Pass aus Sri Lanka auszureisen. Hätte er ernsthafte Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, wäre dies sicherlich nicht möglich gewesen. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dieser gravierenden Widersprüche als unglaubhaft einzustufen. Folglich sind auch die angeblichen gesundheitlichen Probleme, welche ihre Ursache in den unglaubhaften Vorfällen haben sollen, als nicht glaubhaft einzustufen, zumal er auch keine Arztberichte eingereicht hat. Der Beschwerdeführer hat demnach keine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka erlitten und es gibt auch keine Hinweise darauf, dass ihm aufgrund der geltend gemachten Vorfälle bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. 7.2 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen – mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer – an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksapremadas-count-continues, abgerufen am 13.08.2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der

E-3226/2020 von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents -brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen am 13.08.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E‑1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt. Zudem weist er kein regimekritisches Verhalten auf und hat keine Verbindungen zu den LTTE. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit

E-3226/2020 asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Artikel zur Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz an Gedenkveranstaltungen teilgenommen zu haben. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seine angebliche Teilnahme an Gedenkveranstaltungen ein. An der Anhörung gab er ferner an, er sei nicht politisch tätig. Selbst wenn er die Teilnahme an Gedenkveranstaltungen hätte nachweisen können, wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine

E-3226/2020 gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8.2 Der Beschwerdeführer hatte keine Verbindungen zu den LTTE. Der Vater begleitete zwar angeblich ehemalige Mitglieder der LTTE bei dem Wahlkampf der TNA anlässlich der Wahlen von 2013, der Beschwerdeführer konnte aber nicht glaubhaft dartun, deswegen Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er hat keine Narben. Seine angebliche exilpolitische Tätigkeit wäre als äusserst niederschwellig einzustufen. Allein aus der tamilischen Ethnie und der knapp vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-3226/2020 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind

E-3226/2020 (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 7 und 8.2 ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni- Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der srilankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Er verfügt über einen A-Level-Schulabschluss. Vor seiner Ausreise wohnte er bei seinen Eltern. In der Beschwerdeschrift macht er geltend, seine Eltern würden mittlerweile in Kanada leben. An der Befragung vom 1. Februar 2017 führte er aus, seine Eltern lebten in B._______. Ein Onkel väterlicherseits wohne in F._______ und eine Tante

E-3226/2020 väterlicherseits in C._______ (act. A6 F 3.01). Seine Schwester lebe in Kanada (act. A6 F 3.03). Bei der Anhörung vom 9. Oktober 2019 machte er widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Eltern. Anfangs sagte er, seine Schwester und seine Mutter seien Ende 2015 nach Kanada ausgewandert. Sein Vater sei erst circa vor drei Jahren, also im Jahr 2016, nach Kanada ausgereist (act. B12 F 14). Später korrigierte er sich und gab an, der Vater sei im Jahr 2017 ausgereist. Als er das Heimatland verlassen habe, hätten bereits alle Familienangehörigen in Kanada gelebt (act. B12 F 22 f.). Auf den Widerspruch zu den Angaben anlässlich der Anhörung hingewiesen, meinte er, die Mutter sei zwischenzeitlich zurückgekommen. Dieses Argument erklärt nicht, wieso er an der Befragung sagte, die Eltern lebten in seinem Heimatort, während er an der Anhörung meinte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten die Eltern bereits in Kanada gewohnt. Insgesamt sind die Angaben zum Aufenthalt der Eltern in Kanada nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor in seinem Heimatort leben und er nach seiner Rückkehr wieder bei ihnen wohnen kann. Er verfügt folglich mit seinen Eltern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Asylsuchenden nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E-3226/2020 10.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3226/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

E-3226/2020 — Bundesverwaltungsgericht 24.08.2020 E-3226/2020 — Swissrulings