Abtei lung V E-322/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Kamerun, _______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-322/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kamerun am 23. Dezember 2007 auf dem Luftweg verliess und am 25. Dezember 2007 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Dezember 2007 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens, längstens bis zum 22. Februar 2008, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch A._______ am 27. Dezember 2007 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 8. Januar 2008 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige und _______ mit letztem Wohnsitz in B._______ (Yaoundé), dass sie im Jahre 2002 dem Frauentreff ihres Stammes (_______) beigetreten und zuerst einfaches Mitglied gewesen sei, bevor sie 2005 die Funktion der Kassiererin beziehungsweise der Schatzmeisterin übernommen habe, dass sie in den ersten zwei Jahren keine Probleme mit ihrem Amt gehabt habe, dass sie - wie in den zwei Jahren zuvor - am 1. Dezember 2007 zur Bank gegangen und das Geld des Frauentreffs abgeholt habe in der Absicht, dieses am Folgetag an die Mitglieder zu verteilen, dass sie auf dem Rückweg von der Bank im Taxi von zwei Räubern ausgeraubt worden sei und den Vorstand des Treffs über den Vorfall informierte habe, dass ihr die Vorstandsmitglieder nicht geglaubt und vorgeworfen hätten, den Raubüberfall vorzutäuschen, dass sie am folgenden Mittwoch in die Kirche gegangen sei, um zu beten, E-322/2008 dass sie dort den Älteren von ihrem Missgeschick erzählt habe und diese ihr geraten hätten, abzuwarten, dass sie am Sonntag, 9. Dezember 2007, zu Hause von ihrer „Treffmutter“ - die Familienmitglieder seien in „Treff-Familien“ eingeteilt aufgesucht und darüber informiert worden sei, dass die Mitglieder in naher Zukunft zu einer Diskussion über ihr weiteres Schicksal eingeladen würden, dass sie daraufhin beschlossen habe, ihre Heimat zu verlassen, dass sie sich zuerst bei ihrem jüngeren Bruder und später in der Kirche versteckt habe, dass ein Älterer ihr bei der Beschaffung eines Reisepasses und bei der Ausreise behilflich gewesen sei und ihr die Kirchenmitglieder die Hälfte des Flugscheins bezahlt hätten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren einen kamerunischen Reisepass, drei französische Aufenthaltsbewilligungen und am 29. Dezember 2007 durch ihren Bruder per Telefax einen Geburtsschein zu den Akten reichte, dass Analysen des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 24. Dezember 2007 ergaben, dass beim Reisepass Inhaltsverfälschungen vorgenommen wurden, es sich bei zwei Aufenthaltsbewilligungen um Totalfälschungen handelt und die dritte Aufenthaltsbewilligung von der Beschwerdeführerin missbräuchlich verwendet wurde, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 12. Januar 2008 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 25. Dezember 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, E-322/2008 dass die von ihr geltend gemachten Probleme mit privaten Dritten nicht dem kamerunischen Staat angelastet werden könnten und die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder politisch aktiv gewesen sei noch sonst je Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, dass sie nach dem Raubüberfall weder Anzeige erstattet noch sich bei der Polizei gemeldet habe, weshalb den Behörden nicht vorgehalten werden könne, sie seien nicht willens oder nicht fähig gewesen, ihr den erforderlichen Schutz angedeihen zu lassen, dass sie gemäss eigenen Aussagen auch nicht vom Vorstand des Frauentreffs konkret verfolgt und lediglich ein Treffen zur Beratung über die Angelegenheit festgesetzt worden sei, dass selbst eine Anzeige der Beschwerdeführerin durch den Vorstand keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung bedeuten würde, da diese rein strafrechtlich motiviert wäre, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. Januar 2008 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter - sinngemäss - die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, es sei eine weitere Anhörung zwecks detaillierter Abklärung der Fluchtgründe durchzuführen, beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und eventualiter darum ersucht, bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Faxkopie eines „Avis de recherche“, datiert vom 30. Dezember 2008, zu den Akten reichte, E-322/2008 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- E-322/2008 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten, dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Faxkopie eines vom 30. Dezember 2008 datierten „Avis de recherche“ - unbesehen dessen Authentizität - aufgrund seines gemeinrechtlichen Inhalts und die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wegen des verfälschten Reisepasses und den gefälschten französischen Aufenthaltsbewilligungen von den kamerunischen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden, keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der E-322/2008 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-322/2008 dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Kamerun über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihr zuzumuten ist, nach der Rückkehr ihre vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit als D._______ wieder aufzunehmen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - entsprechende Information der beschwerdeführenden Person in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-322/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie, vorab per Telefax) - D._______ (Kopie per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9