Abtei lung V E-3218/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser A._______, B._______, Somalia, beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 26. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3218/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eigenen Angaben zufolge im Juni 2006 ihre Heimat verliessen und über Äthiopien, Sudan, Libyen (4 Monate) nach Malta gelangten, wo sie vom Juni 2007 bis 4. Mai 2008 gelebt und einen Pass erhalten hätten, dass sie in der Folge über Deutschland und Schweden nach Norwegen gereist seien, wo sie am 10. Mai 2008 Asylgesuche gestellt hätten, dass man ihnen dort ein Haus zu Verfügung gestellt habe, doch als man sie sechs Monate später zurück nach Malta habe schicken wollen, sie weiter nach Finnland gereist seien, wo sie am 9. Dezember 2008 um Asyl nachgesucht hätten, dass, als man sie auch dort nach Malta habe schicken wollen, sie nach Schweden gereist seien, wo man ihnen das gleiche wie in den vorherigen Ländern mitgeteilt habe, weshalb sie in die Schweiz hätten kommen wollen, dass sie unterwegs in Holland angehalten und daktyloskopisch erfasst worden seien, dass sie schliesslich unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten, wo sie am 28. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchten, dass sie am 30. September 2009 ins Transitzentrum D._______ transferiert worden sind, wo die Personalien von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhoben wurden und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt wurde, wobei sie unter anderem angab, wegen familiärer Probleme ausgereist zu sein, dass der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Malta gewährt wurde, E-3218/2010 dass sie geltend machte, nicht nach Malta zurückkehren zu wollen, weil sie dort nicht genug zu essen bekommen habe und ihre Tochter nicht habe in die Schule gehen können, dass eine Wegweisung in die anderen Länder, in welchen sie sich mit ihrer Tochter vorher aufgehalten und Asylgesuche gestellt habe, für sie auch nicht in Frage komme, dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2010 - eröffnet am 29. April 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführerinnen nach Malta wegwies, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Malta einen "maltesischen Reisepass" und ein Flugticket erhalten zu haben, und Malta habe am 26. August 2009 dem Rückübernahmeersuchen der holländischen Behörden zugestimmt, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Malta für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die maltesischen Behörden das entsprechende Ersuchen des BFM vom 5. März 2010 bis zum 6. April 2010 nicht beantwortet hätten, weshalb das BFM davon ausgehe, Malta stimme einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen zu, E-3218/2010 dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) - bis spätestens am 7. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Malta erklärt habe, sie hätten in einer behelfsmässigen Unterkunft der Kirche schlafen müssen, es sei nie sicher gewesen, ob sie genügend Essen bekämen, und ihre Tochter habe nicht zur Schule gehen können, dass diese Aussagen nicht geeignet seien, die Zuständigkeit Maltas zu verneinen, und sie sich bei den dargelegten Schwierigkeiten an die zuständigen maltesischen Behörden wenden könne, dass ausserdem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde vom 4. Mai 2010 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, die Angelegenheit sei an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass sie in prozessualer Hinsicht die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass gleichzeitig ein Schreiben der Lehrerin der Tochter vom 29. April 2010 eingereicht wurde, dass am 6. Mai 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) eine Unterstützungserklärung des Sozialdienstes des Kantons E._______ vom 5. Mai 2010 eingereicht wurde, E-3218/2010 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und des Schreibens der Lehrerin, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-3218/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Einreise in die Schweiz unter anderem während rund elf Monaten in Malta aufgehalten haben, dort daktyloskopisch erfasst wurden und offensichtlich auch ein Asylgesuch gestellt haben, dass bei dieser Sachlage Malta für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen, in der Dublin-II-VO und in der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]), dass das BFM die maltesischen Behörden am 5. März 2010 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 6. April 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme der E-3218/2010 Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass die Beschwerdeführerinnen somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Malta) ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Malta Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Malta - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) sorgfältig hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen eingegangenen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft worden ist, und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise dafür bestehen, wonach Malta sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Malta von anderen Somaliern, die nicht zum gleichen Clan gehört hätten, bedroht worden sei, als nachgeschoben und daher als unglaubhaft gewertet werden müssen, da sie solche Äusserungen weder bei der Befragung im TZ noch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs, nicht einmal ansatzweise - vorbrachte, dass daher die im Schreiben der Lehrerin geäusserte Angst der Tochter, ihre Mutter würde getötet und sie selbst verschleppt offensichtlich unbegründet ist, dass die Beschwerdeführerinnen in Malta in Besitz von Aufenthaltstiteln sind (vgl. A7 S. 2), wonach ihnen wohl subsidiärer Schutz im Sinne von Art. 18 und Art 24 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung E-3218/2010 und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zuerkannt worden ist, dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass davon auszugehen ist, dass die maltesischen Behörden bei einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerinnen von deren Rückweisung in den Heimatstaat absehen werden (vgl. Erwägungsgrund 12 der Dublin-II-VO), dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen ist, sollte sie die Meinung vertreten, irgendwelche Bestimmungen der EMRK würden in Malta nicht eingehalten, sich – mit allfälliger Hilfe eines Rechtsanwalts – an die dortigen Rechtsinstitutionen zu wenden, dass der Umstand, dass das maltesische Fürsorgesystem für Asylsuchende sowie die Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen nicht jenen in der Schweiz entsprechen, insgesamt - und insbesondere im Kontext des vorliegenden Falls, wonach die Beschwerdeführerin im Besitz eines maltesischen Passes gewesen sei, welchen sie bei ihrer dortigen Ausreise aber genauso wie den negativen Asylentscheid habe abgeben müssen (vgl. A7/4 S. 2) - kein Vollzugshindernis darstellt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass- E-3218/2010 nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3218/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 10