Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.10.2008 E-3217/2006

31. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,729 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai...

Volltext

Abtei lung V E-3217/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. 1. A._______, geboren (...), Türkei, 2. B._______, geboren (...), Türkei, 3. C._______, geboren (...), Türkei, 4. D._______, geboren (...), Türkei alle vertreten durch Edith Hofmann (substituiert durch Uli Kern), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; BFM-Verfügung vom 14. Mai 2004 N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3217/2006 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – ein alevitischer Kurde aus E._______ – stellte am 1. Oktober 1987 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen lehnte das Asylgesuch am 12. Januar 1988 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdedienst des EJPD wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 10. Juli 1991 ab. Am 25. November 1991 meldete die damals zuständige F._______ den Beschwerdeführer als seit dem 31. Oktober 1991 unbekannten Aufenthalts ab. II. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – nunmehr mit Lebensgefährtin und zwei Kindern – am 5. Dezember 2003 den Heimatstaat erneut. Die Familie gelangte am 9. Dezember 2003 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. Dezember 2003 fanden in der damaligen Empfangsstelle Chiasso die summarischen Erstbefragungen statt. Für die Dauer des Verfahrens wurden die Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 2. Februar 2004 (Ehemann) und am 4. Februar 2004 (Ehefrau) erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde (G._______). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei vier- bis fünfmal an Kundgebungen der Kurdenpartei DEHAP teilgenommen, sich im Übrigen aber nicht politisch betätigt. Sein Schwager H._______ sei Kämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei PKK gewesen und seine Kampfgefährten seien mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen. Am (...) sei der Schwager von der Polizei erschossen worden. Zwei Wochen später habe die Polizei begonnen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen und ihn über den Schwager und dessen Kollegen auszufragen. Im Oktober 2001 sei er deswegen zum ersten Mal festgenommen worden. In der Folge sei er E-3217/2006 alle zwei bis drei Monate, die letzten drei Monate vor der Ausreise sogar ein- bis zweimal pro Monat, in diesem Zusammenhang festgenommen worden. Die Polizisten hätten ihn verhört, geschlagen und ihm Unterstützung der DEHAP und der Kollegen seines Schwagers vorgeworfen. Tags darauf sei er jeweils freigekommen. Aus diesem Grund habe er die Türkei verlassen. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei nicht aktives Mitglied einer Partei gewesen, habe aber an einigen Kundgebungen teilgenommen, bevor die Polizei am (...) ihren Bruder getötet habe. Dieser sei seit 1993 Mitglied der PKK gewesen. Nach einer Razzia im Jahr 1998 seien ihre vier Geschwister geflohen, und sie sei in der Folge von der Polizei etwa viermal festgenommen worden. Man habe sie geschlagen und verhört. Drei Wochen vor der Ausreise sei die letzte Festnahme erfolgt, wobei die Polizisten sie sexuell belästigt, nicht aber vergewaltigt hätten. Sie leide seither unter gesundheitlichen Problemen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer drei Zeitungen respektive im Internet veröffentlichte Todesanzeigen von H._______ sowie ein fotokopiertes Bild von H._______ zu den Akten. Auf Aufforderung der Vorinstanz hin reichten die Beschwerdeführer zudem einen Familienregisterauszug der Familie der Ehefrau sowie einen Militärausweis ein. Vom Ehemann befindet sich zudem die Kopie eines Reisepasses aus dem ersten Asylverfahren in den Akten. Ausserdem wurde ein alter Identitätsausweis des Beschwerdeführers sichergestellt. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 – eröffnet am 17. Mai 2004 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. D. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2004 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführern ein E-3217/2006 unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters beizuordnen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juni 2004 lehnte der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab. Hinsichtlich des (sinngemäss damit verbundenen) Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens verwiesen. F. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2004 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 7. Juli 2004 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer liessen innert Frist vernehmen, sie hielten am Inhalt ihrer Beschwerde fest. G. Mit Schreiben vom 13. März 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, das bei der ARK hängig gewesene Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Februar 2008 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, innert Frist (17. März 2008) aussagekräftige ärztliche Berichte zum Beleg der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu den Akten zu reichen. Die Aufforderung wurde mit dem Hinweis verbunden, im Unterlassungsfall werde das Verfahren gestützt auf die bestehenden Akten entschieden. Einem Gesuch um Fristerstreckung vom 13. März 2008 wurde mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 teilweise stattgegeben und die Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte neu auf den 31. März 2008 festgesetzt. Die Beschwerdeführer liessen diese Frist ungenutzt verstreichen. I. Am 15. Mai 2008 teilten die Beschwerdeführer mit, sie hätten neu eine E-3217/2006 Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Intererssen betraut und reichten eine Kopie des Entzugs der Vollmacht gegenüber dem bisherigen Rechtsvertreter, datierend vom 14. April 2008, zu den Akten. Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 ersuchten die Beschwerdeführer durch die neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin respektive deren Substitut um erneutes Ansetzen einer Frist zur Beibringung beweisbildender Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Der zuständige Instruktionsrichter wies dieses Begehren mit Verfügung vom 20. Mai 2008 ab. J. Mit Eingabe vom 7. August 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 13. August 2008) liessen die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des I._______, datierend vom 17. Juli 2008, zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen- E-3217/2006 den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Der am 7. August 2008 eingereichte Arztbericht vom 17. Juli 2008 ist von den Beschwerdeführern vier Monate nach Ablauf der vom Instruktionsrichter gesetzten (und erstreckten) Frist eingereicht worden. Nachdem der Inhalt dieses Dokuments sich als für den Ausgang des Verfahrens erheblich erweisen wird, kann das Beweismittel im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG trotz Verspätung berücksichtigt werden. Die in der Eingabe vom 7. August 2008 "bis Mitte nächster Woche" in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung wurde bisher nicht zu den Akten gereicht und ist angesichts des Verlaufs des Instruktionsverfahrens auch nicht abzuwarten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-3217/2006 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes fest: 5.1.1 Es sei nicht glaubhaft, dass die Polizei nach der Tötung von H._______ im (...) die Beschwerdeführer mit steigender Intensität bis November 2003 unter Druck gesetzt haben solle. Nachdem diese jahrelangen Massnahmen keine Ergebnisse gezeitigt hätten, die Beschwerdeführer immer wieder freigelassen worden seien und nie ein Verfahren eingeleitet worden sei, sei dieses Vorgehen der türkischen Behörden unlogisch, zumal nicht einzusehen sei, welche Informationen die Behörden Jahre nach dem Tod von H._______ noch hätten erhalten können. Auch sei nicht verständlich, dass die Polizei bei ihren Festnahmen stets nach derselben Methode vorgegangen sein solle. Weiter falle auf, dass die Kinder nicht im Familienregisterauszug der Mutter eingetragen seien. Die Erklärung, wonach der Beschwerdeführer die Kinder nicht habe eintragen lassen, weil er unter Beobachtung gestanden sei, sei nicht stichhaltig, da das Personenregister nicht von der Polizei geführt werde und ein solcher Eintrag im türkischen Alltag einen unverfänglichen Verwaltungsakt darstelle. Es gebe mithin keinen vernünftigen Grund für die Nichtregistrierung der Kinder. Schliesslich seien auch die Angaben zum Reiseweg unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Sodann hätten die Beschwerdeführer keine aktuellen türkischen Ausweispapiere abgegeben, womit zweifelhaft sei, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt die Türkei verlassen hätten. 5.1.2 Zwar sei denkbar, dass die Polizei die Beschwerdeführer nach dem Tod des Bruders respektive Schwagers über diesen sowie über allfällige Kontakte zu dessen Kollegen einvernommen habe und es dabei zu Übergriffen gekommen sei. Auch sei möglich, dass die Beschwerdeführer über ihr Mitwirken bei DEHAP-Kundgebungen befragt worden seien. Sie seien dabei jedoch immer wieder ohne weitere Ver- E-3217/2006 fahrensschritte freigekommen, mithin liege in der Türkei nichts gegen sie vor. Sollte sich die Wohnsituation am Wohnort in E._______ für die Beschwerdeführer weiterhin ungünstig gestalten, stehe ihnen infolge ihrer Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, vier Geschwister seien nach einer Razzia verschwunden und ihre Eltern lebten in Grossbritannien als anerkannte Flüchtlinge. Sodann hätten zwei Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten, die Asylgesuche zweier weiterer Geschwister desselben seien abgelehnt worden. Es gebe vorliegend jedoch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Angehörigen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären oder begründete Furcht vor solcher künftiger Verfolgung haben müssten. 5.2 In der Beschwerde wird dargelegt, die Polizei habe den Beschwerdeführern mitgeteilt, der Schwager/Bruder sei getötet worden. Allerdings sei dessen Leiche nie gefunden worden und der Schwager/Bruder sei auch nicht im Todesregister eingetragen und mithin gar nicht als tot zu betrachten. Nur vor diesem Hintergrund sei die jahrelange Unterdrückung durch die türkischen Sicherheitskräfte zu erklären. Diese hätten darauf gewartet, dass der Bruder/Schwager seine Familie, die Beschwerdeführer, in zeitlichen Abständen aufsuchen würde. Da dessen Festnahme und diejenige seiner Kollegen nicht gelungen sei, seien die Massnahmen gegen die Beschwerdeführer verstärkt worden. Die Sicherheitskräfte hätten dabei alle in ihrer Macht stehenden Mittel eingesetzt, um die Beschwerdeführer einzuschüchtern und mehr Informationen über die Freiheitskämpfer zu erhalten. Dabei würden diese der Vorinstanz mit Sicherheit nicht mitteilen, welche "unsichtbaren Vorgehensweisen" sie noch gegen die Beschwerdeführer angewandt hätten. Bekanntlich habe das Militär in der Türkei das "absolute Sagen", wobei auch nicht berücksichtigt werde, dass das Zivilstandsregister grundsätzlich eine Zivilsache sei. So könnten keine kurdischen Namen eingetragen werden, mit dem Ziel, jegliche Verbindung zum kurdischen Volk zu unterbrechen. Den Kurden solle überall das Leben schwer gemacht werden. Das Ziel der zahlreichen Festnahmen durch die Sicherheitskräfte sei letztlich nicht eine gerichtliche Verurteilung gewesen, sondern die Beschwerdeführer aus ethnischen und politischen Grün- E-3217/2006 den zu verfolgen und zu unterdrücken sowie sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu misshandeln. Mit einem Gerichtsurteil wäre der Grund für eine solche Verfolgung weggefallen. Dass mehrere Geschwister in der Schweiz respektive in der EU Asyl erhalten hätten, belege, dass eine Rückschaffung nicht möglich sei. Vielmehr würde der türkische Repressionsapparat dann noch stärker auffahren, da der Beschwerdeführer als "Kurde mit internationalem kurdischem Netzwerk" gelte und dieser mit der Familie daher als besonders gefährlich eingeschätzt werde, nachdem sie längere Zeit in der Schweiz gelebt hätten, wo die Kurden sehr gut organisiert und PKK-Anhänger und -Mitglieder sehr aktiv seien. Die gewaltsamen Übergriffe auf die Beschwerdeführerin stelle für diese eine grosse psychische Belastung dar und habe bei ihr eine unheilbare seelische Krankheit ausgelöst. Sie sei wegen dieser Behelligungen in die Schweiz geflüchtet. Für den Ehemann, der seine Ehefrau nicht habe schützen können, stelle dieses Ereignis eine Demütigung dar. Ein weiterer Verbleib in der Türkei sei den Beschwerdeführern vor diesem Hintergrund nicht mehr möglich gewesen. Auch ein Umzug innerhalb der Türkei sei ausgeschlossen gewesen, weil der türkische Staat die Kurden in ihren Gebieten behalten wolle, um deren landesweite Zerstreuung zu verhindern, da eine solche für die Türkei eine Gefahr bedeuten würde, die kaum bekämpft werden könne. Die Kurden hätten keine Freiheiten und namentlich keine Niederlassungsfreiheit; ihre Bewegungsfreiheit ausserhalb ihrer Wohnsitze sei ohne polizeiliche oder militärische Bewilligung nicht möglich. Dies gelte um so mehr für die Beschwerdeführer, die in den Augen der Sicherheitskräfte PKK-Kämpfer unterstützt und diesen Kost und Logis gewährt hätten. Schliesslich seien die Angaben bezüglich der Reisewege wahrheitsgemäss ausgefallen. Ausweispapiere hätten sie nicht beschaffen können, weil ihnen diese von den türkischen Behörden verweigert würden. 5.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die zentralen Asylvorbringen der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen als unglaubhaft qualifiziert werden: 5.3.1 Die Beschwerdeführer haben anlässlich der Erstbefragung klar ausgesagt, ihr Bruder respektive Schwager sei am (...) getötet worden (vgl. je Protokoll Empfangsstelle S. 2 bzw. S. 4]). Diese Aussagen wiederholten sie bei der ausführlichen kantonalen Befragung, indem beide Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich festhalten liessen, der E-3217/2006 Bruder respektive Schwager sei vom Staat erschossen worden; dies sei bei einer Schiesserei an der türkischen Grenze zum Nordirak geschehen (vgl. je kantonales Protokoll S. 13 bzw. S. 12, 22). Zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit dieser Ausführungen reichten die Beschwerdeführer Kopien von zwei Zeitungsausschnitten sowie eines Internetausdrucks, mit der Todesanzeige ins Recht. Den Tod von H._______ stellten die Beschwerdeführer dabei als Kerngrund für die nachfolgend gegen sie gerichteten behördlichen Übergriffe dar. In der Rekurseingabe wird nun plötzlich ausgeführt, der Bruder respektive Schwager der Beschwerdeführer sei gar nicht als tot zu betrachten, zumal sein Leichnam nie gefunden worden sei. Die jahrelange Unterdrückung der Beschwerdeführer sei "nur damit zu erklären", dass die Behörden auf diesem Weg versucht hätten, H._______ über die Familienangehörigen habhaft zu werden. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine komplett neue Interpretation ihrer protokollierten Ausführungen einzig deshalb zur Diskussion zu stellen versuchen, um die von der Vorinstanz zu Recht aufgedeckten Widersprüche zu relativieren. Demnach soll nach ihrer Darstellung die angeblich zentrale Ursache für die Verfolgung der Beschwerdeführer einerseits der Tod von H._______ darstellen, andererseits gerade der Umstand, dass dieser nicht tot sei. 5.3.2 Sodann ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer in weiteren Punkten ihrer Asylbegründung widersprüchlich sind. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, die Freunde des getöteten Schwagers seien auch nach dessen Tod (...) noch zu ihnen nach Hause gekommen; andererseits sollen diese letztmals im Januar 1999 zu ihnen nach Hause gekommen sein (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5). 5.3.3 Zudem wäre – ausgehend von den mündlichen Angaben der Beschwerdeführer – nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Sicherheitskräfte Jahre nach dem Tod von H._______ ihre Nachstellungen gegen die Beschwerdeführer noch verstärkt haben sollten und welche Informationen diese damit noch hätten erhältlich machen wollen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung sind als zutreffend zu beurteilen. 5.3.4 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin sind teilweise von unstimmigem und nicht nachvollziehbarem Aussageverhalten geprägt. E-3217/2006 So hat sie einmal dargelegt, die letzte Mitnahme vor ihrer Ausreise sei durch Beamte in Zivil erfolgt, um auf Vorhalt zu erklären, die Angaben des Ehemannes würden zutreffen, es seien uniformierte Beamte gewesen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5), was sie dann in der kantonalen Anhörung bekräftigte (vgl. kantonales Protokoll S. 13). In gleicher Weise hat die Beschwerdeführerin beispielsweise auch unterschiedliche Angaben bezüglich der Ausreise zu relativieren versucht, indem sie zuerst darlegte, der Schlepper sei der Fahrer des Fahrzeugs gewesen, um erst auf Vorhalt hin zu erklären, die abweichende Aussage des Ehemannes, der Schlepper sei nicht mitgefahren, sei zutreffend (vgl. kantonales Protokoll S. 19). 5.3.5 Schwer nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführer ihre Kinder nicht ins amtliche Zivilstandsregister haben aufnehmen lassen; der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich angab, der Staat habe eine Registrierung nicht zugelassen (vgl. kantonales Protokoll S. 6), während der Ehemann zu Protokoll gab, er sei gar nicht aufs Zivilstandsregisteramt gegangen, weil er unter behördlicher Beobachtung gestanden sei (vgl. kantonales Protokoll S. 18). In einer Gesamtwürdigung ist nach dem oben Gesagten festzustellen, dass die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem Bruder respektive Schwager geltend gemachte Verfolgungssituation in der geschilderten Form nicht glaubhaft ist. 5.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist nach Durchsicht der Akten Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Mit Eingabe vom 7. August 2008 (Postaufgabe: 11. August 2008) – mithin fünf Monate nach Erlass der ersten in diesem Zusammenhang ergangenen Zwischenverfügung (29. Februar 2008) respektive fast drei Monate nach der ersten Eingabe des neuen Rechtsvertreters (16. Mai 2008) – liessen die Beschwerdeführer eine ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch das I._______ vom 17. Juli 2008 zu den Akten reichen. Im ausführlichen Begleitschreiben dazu hält der Rechtsvertreter fest, die Ausführungen sowohl in den protokollierten mündlichen Aussagen als auch im vorliegenden Therapiebericht würden auffallende Widersprüche beinhalten, welche jedoch "...nicht zwingend und in jedem Fall zu E-3217/2006 Zweifeln an den Inhalten des allgemeinen Vorbringens..." führen dürften (vgl. Eingabe vom 7. August 2008 S. 1). Vorliegend versuche die Beschwerdeführerin offenbar, Erlebtes mit spezifischen, verbalen Mitteln zu negieren. Dieses Verdrängungsverhalten der Beschwerdeführerin – zur Dokumentation werden in der Eingabe vom 7. August 2008 (vgl. S. 3 ff.) verschiedene, bei der kantonalen Befragung festgehaltene Aussagen angeführt – sei insbesondere im Kontext zum kulturellen Hintergrund im Heimatland sowie in Berücksichtigung der jeweils eigenen Befragungssituation zu würdigen. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer polizeilicher Verhöre in der Türkei Opfer sexualisierter Gewalt geworden sei. Diese Verfolgungsmassnahmen seien als Reflexverfolgung und damit als politisch motiviert im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. 5.4.2 Wie oben ausgeführt, haben die Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung widersprüchliche Angaben gemacht, respektive erweist sich ihr diesbezügliches Aussageverhalten als nicht nachvollziehbar und damit als nicht glaubhaft. Im Begleitschreiben vom 7. August 2008 zum ärztlichen Bericht wird zwar versucht, vorhandene Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten in einen erklärbaren Rahmen zu bringen. Indessen vermögen auch diese Ausführungen und der ärztliche Bericht die in den Vorbringen der Beschwerdeführerin enthaltenen Ungereimtheiten und Widersprüche nicht ernsthaft zu relativieren. Beispielsweise ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Befragung von einer ärztlichen Behandlung im Heimatland gesprochen hat, bei der sie lediglich Tabletten erhalten habe, die nichts genützt hätten (vgl. kantonales Protokoll S. 13), gegenüber den in der Schweiz behandelnden Ärzten dann aber offenbar von einer im Heimatland erhaltenen "psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung" und "regelmässiger Gesprächspsychotherapie" die Rede war (vgl. Arztbericht vom 17. Juli 2008 S. 2). Ausserdem erstaunt, dass die Beschwerdeführerin gemäss diesem Arztbericht in der Schweiz seit mehr als vier Jahren in therapeutischer Behandlung gestanden sei, dies den Asylbehörden aber nie mitgeteilt hat. Dieses prozessuale Verhalten ist um so weniger nachvollziehbar, als die Beschwerdeführer seit Einleitung des Beschwerdeverfahrens am 12. Juni 2004 durch in Asylverfahren erfahrene Juristen vertreten E-3217/2006 gewesen sind und selbst nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter nicht innert (verlängerter) Frist reagierten. 5.4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die diagnostizierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, namentlich die im ausführlichen und aktuellen ärztlichen Bericht attestierte posttraumatische Belastungsstörung zwar als belegt zu erachten sind; bei der geschilderten Aktenlage können diese Beschwerden jedoch offensichtlich nicht in den unglaubhaften Asylvorbringen begründet sein. Die wahren Ursachen der gravierenden Gesundheitsbeschwerden sind aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführer (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) nicht bekannt und auch durch weitere Untersuchungsmassnahmen vernünftigerweise nicht eruierbar. 5.5 Soweit namentlich der Beschwerdeführer geltend macht, an Kundgebungen der HADEP respektive DEHAP teilgenommen zu haben, wäre auch bei unterstellter Wahrheit dieses Vorbringens nicht davon auszugehen, dass er sich durch diese wenig exponierten zeitweisen Aktivitäten vor seiner Ausreise – und im Zusammenhang mit dem späteren Verbot dieser Partei – einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt hätte. 5.6 Schlussendlich machen die Beschwerdeführer namentlich auf Beschwerdeebene geltend, die gesamte Verfolgungssituation sei mit ihrer kurdischen Ethnie verbunden. Eine asylrelevante Verfolgung konnten die Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft machen. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden ist festzuhalten, dass die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in der Türkei derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivverfolgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211). 5.7 Hinsichtlich der Vorbringen namentlich der Beschwerdeführerin, wonach mehrere Geschwister von ihr als anerkannte Flüchtlinge im europäischen Raum lebten, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine konkreten Indizien und Anhaltspunkte darlegen konnten, wel- E-3217/2006 che eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor diesem Hintergrund als real erscheinen liessen; mithin ist aufgrund der Akten – auch nach Beizug der verfügbaren schweizerischen Asyldossiers der Geschwister des Beschwerdeführers (J._______, N _______; K._______, N _______; L._______, N _______) – nicht von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit künftig drohenden so genannten Reflexverfolgung auszugehen. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich, E-3217/2006 wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufname würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.4.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, ist aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form zu bejahen (vgl. namentlich die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2004 Nr. 8). 7.4.2 Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin heute angesichts der schweren Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit nicht zumutbar: Im Bericht des I._______ vom 17. Juli 2008 wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode gestellt und auf die Suizidalität der Patientin hingewiesen. Die Ursachen dieser Gesundheitsbeschwerden sind E-3217/2006 nicht bekannt (vgl. oben E. 5.4.3); immerhin ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass das die Belastungsstörung auslösende traumatische Ereignis sich vor der Einreise in die Schweiz abgespielt haben dürfte. Die Therapeuten begründen in nachvollziehbarer Weise die medizinische Notwendigkeit einer längerfristigen und intensiven Therapie der Beschwerdeführerin und halten ausdrücklich fest, dass einer zwangsweise Rückführung der Patientin ins Heimatland den bisherigen Behandlungserfolg gefährden und voraussichtlich zu einer Retraumatisierung und zur Suizidalität führen würde. 7.5 Unter diesen Umständen – und nachdem den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind – ist die Vorinstanz anzuweisen die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die übrigen Beschwerdeführer sind praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau respektive Mutter einzubeziehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführern reduzierte Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos beurteilt werden konnte und aufgrund der Akten – trotz des seit wenigen Monaten durch den Ehemann erzielten Erwerbseinkommens – nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf eine Kostenauflage zu verzichten. 9.2 Den Beschwerdeführern ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Regle- E-3217/2006 ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sie vorliegend keine Kostennoten eingereicht haben, ist der notwendige Vertretungsaufwand gemäss Art. 14 VGKE aufgrund der Akten zu schätzen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 500.-- (inklusive aller Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-3217/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______ sowie Beizugsdossiers N _______, N _______ und N _______) - G._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 18

E-3217/2006 — Bundesverwaltungsgericht 31.10.2008 E-3217/2006 — Swissrulings