Abtei lung V E-3210/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . März 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo, _______, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-3210/2007 Sachverhalt: A. Die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 3. November 2005 und reiste über Gabun und Frankreich am 5. November 2005 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 17. November 2005 ein Asylgesuch stellte. Die Empfangsstellenbefragung fand am 24. November 2005 statt. Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 wurde eine Beistandschaft für die damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführerin errichtet und ein Vertretungsbeistand ernannt. Die kantonale Befragung erfolgte im Beisein ihres Rechtsbeistandes und einer Hilfswerkvertreterin am 17. und 26. Juli 2006. Mit Beschluss vom 15. März 2007 wurde die Beistandschaft für die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin aufgehoben und der Beistand aus seinen Verpflichtungen entlassen. Mit Schreiben vom 5. April 2007 teilte dieser dem BFM seine umgehende Mandatsniederlegung mit. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihren Eltern seit ihrer Geburt in Kinshasa gewohnt. Am 28. Oktober 2005 hätten mehrere Soldaten (Präsident) Kabilas ihr Haus gestürmt. Sie habe sich in ihrem Zimmer im ersten Stock des Hauses aufgehalten und gehört, wie die Soldaten ihren Vater, der ruandischer Abstammung gewesen sei und mit diesen zusammen gearbeitet habe, angeschrieen und von ihm ein Dossier verlangt hätten. Ihr Vater habe erwidert, er sei nicht im Besitze dieses Dossier. Die Soldaten hätten daraufhin Kabila angerufen und ihm mitgeteilt, die Dokumente befänden sich nicht im Hause. Sie hätten ihrem Vater Handschellen angelegt. Als ihre Mutter sich eingemischt habe, sei sie erschossen worden, gleich darauf auch ihr Vater. Sie habe sich während der Schüsse in ihrem Zimmer versteckt. Als sie später ihre toten Eltern gesehen habe, sei sie auf der Treppe gestürzt und in Ohnmacht gefallen, wobei sie sich den Hinterkopf blutig geschlagen habe. Die Soldaten hätten sie liegen gelassen und seien aus dem Haus gegangen. Ihr Onkel, der wie jeden Abend bei ihnen vorbeigekommen sei, habe sie verletzt vorgefunden und ins Krankenhaus gebracht, wo ihre Kopfverletzung behandelt worden sei. Da er befürchtet habe, dass auch sie von den Soldaten getötet würde, habe er ihre Ausreise organisiert. E-3210/2007 B. Mit Verfügung vom 10. April 2007 - eröffnet am 11. April 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien erfahrungswidrig, unsubstanziiert und widersprüchlich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. C. Die Beschwerdeführerin legte am 9. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren und eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels entsprechender Anordnung des BFM nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der nach summarischer Prüfung vorliegenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 4. Juni 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. Dem kam die Beschwerdeführerin mit Einzahlung am 25. Mai 2007 nach. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht. E-3210/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-3210/2007 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM erachtet die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. Aufgrund mangelnder Konkretisierung vermittelten ihre Schilderungen nicht den Eindruck, sie habe die behaupteten Ereignisse tatsächlich erlebt. Bereits die ruandische Abstammung ihres Vaters sei zweifelhaft, da sie als seine Tochter die ruandische Sprache nicht beherrsche, obwohl diese grundsätzlich an die Kinder weitergegeben werde. Es sei eine blosse Behauptung, dass es sich bei den Soldaten um solche von Kabila gehandelt habe, da sie diese Information lediglich von ihrem bei dem Übergriff nicht anwesenden Onkel erhalten habe. Realitätsfremd sei, dass die Soldaten ihre Eltern sofort erschossen hätten, als diese die Dokumente nicht herausgegeben hätten, obwohl sie für weitere Nachforschungen zum Verbleib des Dossiers auf die Aussagen der Eltern angewiesen gewesen wären. Auch sei es wenig plausibel, dass die Soldaten die Beschwerdeführerin liegen gelassen und nicht versucht hätten, von ihr Informationen zum Verbleib der Dokumente zu verlangen. Dass sich die Beschwerdeführerin angeblich einzig auf einen Augenschein verlassen haben will, um den Tod ihrer Eltern festzustellen, und es in der Folge unterlassen habe, sich vom Tod ihrer Eltern bespielsweise mit Hilfe ihres Onkels zu überzeugen, sei unwahrscheinlich. Auch ihre Antwort auf die Frage, wer ihre Eltern beerdigt habe, sie wisse es nicht, erwecke nicht den Eindruck persönlicher Betroffenheit. Zudem enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin erhebliche Widersprüche. So habe sie bei der Empfangsstellenbefragung ausgesagt, die Soldaten seien nach den E-3210/2007 Schüssen auf ihre Eltern in den ersten Stock des Hauses gekommen und hätten die sich unter ihrem Bett versteckende Beschwerdeführerin entdeckt. Nach der Schilderung in der kantonalen Befragung ist sie jedoch nach den Schüssen auf ihre Eltern auf das Risiko hin, ebenfalls erschossen zu werden, die Treppe hinabgestiegen und dann von den Soldaten entdeckt worden. In der Empfangsstellenbefragung schliesslich behauptet sie, sie habe ihrem Onkel im Krankenhaus das Versteck der gesuchten Dokumente genannt, dies bestätigte sie auf Nachfrage bei der kantonalen Anhörung, um die Aussage später zu widerrufen, da sie das Versteck nicht kenne. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, an der ruandischen Herkunft ihres Vaters sei nicht zu zweifeln. Er habe es aufgrund der Ereignisse des Kongokrieges vermeiden wollen, in ruandischer Sprache zu reden, um nicht aufzufallen. Ihre Mutter sei ursprünglich aus Maniema, spreche aber viel häufiger Lingala als Suaheli, da sie in Kinshasa aufgewachsen sei. Aufgrund der unsicheren Lage in Kinshasa hätten ihre Eltern beschlossen, in der Familie die Sprachen Französisch und Lingala zu verwenden. Ihr Onkel als Soldat habe aufgrund seiner Erfahrung im Gegensatz zu ihr beurteilen können, dass es sich um Soldaten Kabilas gehandelt habe. Das Vorgehen der Soldaten, die sofortige Erschiessung ihrer Eltern ohne weitere Nachforschungen, sei nicht unrealistisch, diese Vorgehensweise könne nicht aus Schweizer Sicht beurteilt werden. Angesichts dessen, dass sie als einzige überlebende Person ärztlich behandelt und in Sicherheit habe gebracht werden müssen, seien Erkundigungen über den Tod ihrer Eltern nicht prioritär gewesen. Ihre Aussagen seien nicht widersprüchlich, vielmehr seien ihre Angaben dazu, wo sie sich aufgehalten habe, als die Soldaten sie entdeckt hätten, und zum Versteck der Dokumente missverstanden worden. 4.3 Das BFM hat in überzeugender Weise dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist insofern auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin vermögen den Eindruck nicht auszuräumen, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Auch ist es entgegen ihren den Behauptungen als unrealistisch zu werten, dass die Soldaten, die angeblich in den Besitz eines Dossiers kommen wollten, die Eltern der Beschwerdeführerin sofort erschossen haben, ohne auch nur zu versuchen, Informationen über deren Verbleib zu erhalten. In diesem Zusammenhang überzeugt es auch nicht, dass die E-3210/2007 Soldaten die Beschwerdeführerin nach ihrem Sturz liegen gelassen und nicht versucht hätten, von ihr etwas über die gesuchten Dokumente zu erfahren. Auffällig sind zudem die zahlreichen erheblichen Widersprüche. So hat die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen der Erstbefragung das Vorgefallene lediglich hören können (vgl. act. A1, S. 5), während sie gemäss der kantonalen Befragung durch ein Fenster in den Salon der Wohnung den Übergriff beobachtet haben will (vgl. act. A12, S. 3), obwohl sie später hierzu aussagt, nur durch eine geöffnete Tür von ihrem Zimmer aus in den Salon sehen zu können (vgl. act. A12, S. 6). Bei der Schilderung des Vorfalles in der kantonalen Befragung lässt sie den Anruf der Soldaten bei Kabila, obwohl zentrales Geschehen, unerwähnt (vgl. act. A1, S. 5, A12, S. 3 f.). Zu Recht hebt das BFM hervor, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umstände, wie sie von den Soldaten entdeckt worden sein will (vgl. act. A1, S. 5, A12, S. 3, 11), und zum Versteck der Dokumente widersprüchlich sind (vgl. act. A1, S. 5, A12, S. 10 f.). Daran vermag auch die Argumentation in der Beschwerde nichts zu ändern. Unklar ist zudem der Verbleib des Schülerausweises. Einmal gab die Beschwerdeführerin an, dieser werde von der Schule nicht ausgehändigt (vgl. act. A1, S. 4), ein anderes Mal, der Schülerausweis befinde sich in ihrer Wohnung (vgl. act. A12, S. 2). 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). E-3210/2007 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-3210/2007 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Im Frühjahr 2006 wurde die im Dezember 2005 per Volksabstimmung angenommene Verfassung in Kraft gesetzt, E-3210/2007 welche unter anderem die mehrmals verschobenen und am 30. Juli 2006 abgehaltenen Wahlen ermöglichte. Die Präsidentenwahlen sowie die Wahl der Legislative verliefen relativ ruhig, auch wenn es im Vorfeld zu Gewaltexzessen seitens der Sicherheitskräfte gegenüber Demonstranten der politischen Opposition sowie Journalisten und Menschenrechtsaktivisten kam. Zudem kam es nach Verkündung der Resultate der Wahlen in Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der Garde des neu gewählten Präsidenten Kabila und den Sicherheitskräften von Vizepräsident Jean-Pierre Bemba. Es ist indessen festzuhalten, dass die inneren Auseinandersetzungen im Vorfeld und nach Abschluss der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 zu keiner Änderung der innenpolitischen Situation geführt haben, die ein Abweichen von der bisherigen Praxis nach sich ziehen könnte. In Würdigung der vorstehenden Lageanalyse und in Übereinstimmung mit der Praxis der vormaligen ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. 6.6 Die junge und gesunde Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus Kinshasa, ist dort geboren und aufgewachsen. Allerdings leben ihre Eltern gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nicht mehr, und der vor ihrer Ausreise in Kinshasa wohnhafte Onkel, der jeden Tag bei der Familie vorbeigekommen sei, befindet sich nicht mehr in Kinshasa sondern an einem ihr unbekannten Ort (vgl. act. A1, S. 3). Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geschilderten Vorfalles - der Erschiessung ihrer Eltern - ist indessen davon auszugehen, dass diese noch am Leben und in Kinshasa wohnhaft sind, genauso wie angesichts der unglaubhaften Verfolgungsschilderung davon ausgegangen werden kann, dass der offenbar über ein enges Verhältnis zur Familie verfügende Onkel mütterlicherseits noch in der Nachbarschaft ihrer Heimatadresse wohnt. Neben dem Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes ist auch von einem Bekanntenkreis in Kinshasa auszugehen, da die Beschwerdeführerin dort Zeit ihres Lebens gewohnt haben und zur Schule gegangen sein will. Demnach handelt es sich, der Einschätzung des BFM entsprechend, bei der E-3210/2007 Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau ohne soziales oder familiäres Beziehungsnetz. Das Amt konnte davon ausgehen, dass sie nach ihrer Rückkehr von einem bestehenden Beziehungsnetz getragen wird. Aus den Akten sind keine individuellen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung ersichtlich. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung der aus Kinshasa stammenden Beschwerdeführerin auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechen. (Dispositiv nächste Seite) E-3210/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 12