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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2010 E-3207/2010

20. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,999 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-3207/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-3207/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. November 2009 mit einem nicht auf seine Person ausgestellten Reisepass auf dem Landweg verliess und nach einem über zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei am 15. Februar 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er im B._____ vom BFM am 26. Februar 2010 summarisch befragt und am 16. April 2010 zu seinen Asylgründen in einer direkten Anhörung befragt wurde, E-3207/2010 dass er vorbrachte, er sei in der Provinz Dohuk geboren und habe bis vor fünf Jahren dort gelebt, bevor er mit seiner Familie nach (...) übergesiedelt sei, dass er in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise aus dem Heimatland als (...) beschäftigt gewesen sei, dass er im Herbst 2009 von zwei beziehungsweise drei jungen Arabern aufgefordert worden sei, vor dem Haus seines Arbeitgebers einen Sprengsatz zu deponieren, dieses Ansinnen jedoch zurückgewiesen und die Polizei informiert habe, dass die Männer von der Anzeige erfahren und am 15. November 2009 ein Drohschreiben in den Haushof seiner Familie geworfen hätten, dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe, dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass vorgängig der direkten Anhörung im Auftrag der BFM-Fachstelle LINGUA am 31. März 2010 aufgrund eines einstündigen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 12. März 2010 eine länder- und kulturkundliche sowie eine sprachwissenschaftliche Analyse erstellt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Sprachund Herkunftstest habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einem kurdischen Milieu sozialisiert worden sei, seine vorherrschende Sozialisation definitiv nicht in (...), sondern höchstwahrscheinlich im Gebiet von Dohuk stattgefunden habe und das Gutachten die schon anlässlich der Befragung im EVZ deutlich erkennbare, eklatante Unvertrautheit mit dem Gebiet und dem Ort (...) bestätige, dass das Bundesamt zur Begründung der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG anführte, der Beschwerdeführer habe eine Identitätskarte, ausgestellt am 15. Mai 2008 in (...), zu den Akten gereicht, bei der es sich gemäss Untersuchungsergebnis der Ausweisprüfung der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 3. April 2010 um eine Totalfälschung handle, sowie beim eingereichten E-3207/2010 Nationalitätenausweis, ausgestellt am 3. Dezember 2008 ebenfalls in (...), eine Blankofälschung respektive ein erschlichener Ausweis nicht ausgeschlossen werden könne, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der als Totalfälschung erkannten eingereichten Identitätskarte vorliegend davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim eingereichten Nationalitätenausweis um ein gefälschtes respektive ein erschlichenes Papier handle, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht mehr wisse, wann und bei welcher amtlichen Stelle er den Nationalitätenausweis erworben und zur Erlangung eines solchen Dokumentes unzutreffende Angaben gemacht habe, dass es sich bei den eingereichten gefälschten Dokumenten demnach nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 handle und keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, solche einzureichen, da er trotz entsprechenden Vorhalts daran festgehalten habe, die eingereichten Papiere seien echt, dass er auch weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei, dass nebst dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur diffus habe angeben können, wann und wieviele Male er von den mutmasslichen Terroristen kontaktiert worden sei, dieser sich an den Inhalt des Drohbriefes praktisch nicht mehr zu erinnern vermöge, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass insbesondere auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass seine geltend gemachte, indessen weder belegte noch erkennbare, (Geh-)Behinderung offensichtlich keine Beeinträchtigung darge- E-3207/2010 stellt habe, wenn er sowohl als (...), als später auch in der Türkei im Kartongewerbe habe arbeiten können, dass er auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen könne und zudem die Familie bereits in der Vergangenheit vom Onkel väterlicherseits unterstützt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2010 einreichte und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG vorläufig aufzunehmen sei, dass ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei, dass für die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung eine Frist von drei Wochen zu gewähren sei, da sich das Anhörungsprotokoll vom 16. April 2010 nicht bei den vom BFM dem Beschwerdeführer zugestellten Akten befunden habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2010 das Anhörungsprotokoll vom 16. April 2010 (Akten BFM A20/12) zustellte und Gelegenheit einräumte, innert fünf Arbeitstagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2010 (Poststempel) eine Beschwerdeergänzung nachreichte und diese am 19. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-3207/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), E-3207/2010 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, dem Beschwerdeführer würde das Ergebnis der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich nicht vorliegen, weshalb er dazu keine Stellung nehmen könne, nicht gehört werden kann, da ihm anlässlich der Anhörung vom E-3207/2010 16. April 2010 zum Vorhalt der Einreichung gefälschter Identitätsdokumente das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Einschätzung des BFM, wonach angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der als Totalfälschung erkannten eingereichten Identitätskarte vorliegend davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim eingereichten Nationalitätenausweis um ein gefälschtes respektive ein erschlichenes Papier handle, und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht mehr wisse, wann und bei welcher amtlichen Stelle er diesen Ausweis erworben und zu dessen Erlangung unzutreffende Angaben gemacht habe, zu folgen ist, dass der Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung, das BFM gehe ohne jegliche Anhaltspunkte von einer Fälschung des Nationalitätenausweises aus, somit als in jeder Hinsicht unzutreffend zurückzuweisen ist, dass zudem der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine Person, die nie zur Schule gegangen sei, demzufolge weder lesen noch schreiben könne, weshalb er sich bezüglich Ausstellung von Dokumenten nicht auskenne, nicht stichhaltig ist, dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe trotz Vorhalts des gegenteiligen Befundes daran festgehalten, die eingereichten Papiere seien echt (A20/12 F6 - F15), dass das BFM demnach im Resultat zu Recht zum Schluss gelangt ist, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, (rechtsgenügliche) Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge- E-3207/2010 stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine angeblichen Erlebnisse in zentralen Aspekten widersprüchliche und weitgehend substanzlose Angaben gemacht hat, dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, dass dem - im Übrigen nicht weiter begründeten - Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen äusserst plausibel dargelegt, nicht gefolgt werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe aufgrund der Aktenlage offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, E-3207/2010 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat und zum Schluss gelangte, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffende Person ursprünglich aus der vorstehend erwähnten nordirakischen Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, E-3207/2010 dass der Beschwerdeführer aus Dohuk stammt, dass aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie in den letzten fünf Jahren in (...) aufgehalten hätten, dass der Einwand in der Beschwerdeergänzung, der Beschwerdeführer habe keinen Bezug mehr zu Dohuk, demnach nicht überzeugen kann, dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass daran auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehbehinderung in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern vermag, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, zu der von einem Naturheiler festgestellten Gehbehinderung habe der Beschwerdeführer weder genaueren Angaben machen können noch habe er hiefür Belege beigebracht, und zudem habe er auch nicht angegeben, seitens des Naturheilers eine Behandlung erfahren oder verordnet bekommen zu haben, dass das BFM zu Recht ausführt, für den Beschwerdeführer könne von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden, dass es unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich wieder im kurdischen Nordirak (Dohuk) einzugliedern, dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, E-3207/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die erforderlichen Mittel fehlen und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der angeblichen beziehungsweise nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegenden Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-3207/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 13

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