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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2016 E-3202/2015

18. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,992 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3202/2015

Urteil v o m 1 8 . Juli 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, zurzeit im Sudan, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. März 2015 / N (…).

E-3202/2015 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Mai 2012 (Eingang bei der Botschaft) an die Schweizer Vertretung in Khartum, Sudan, stellte die Beschwerdeführerin – eine alleinerziehende Mutter von fünf Kindern – ein Asylgesuch aus dem Ausland. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei im Jahr 2008 zusammen mit ihrer Tochter, B._______ (einer späteren Eingabe zufolge geboren 1993), im Flüchtlingscamp Shagarab im Sudan eingetroffen. Sie lebe dort mit ihrer Tochter unter schwierigen Lebensbedingungen und versuche, mit Gelegenheitsarbeiten durch das Leben zu kommen. Sie und insbesondere ihre Tochter würden in Unsicherheit leben und seien dauernd Gefahren ausgesetzt. Aus ihr unbekannten Gründen sei sie ausserdem zweimal verhaftet worden.

In Eritrea habe ihr Ehemann für den nationalen Militärdienst gearbeitet, bevor er nachrichtenlos verschwunden sei. Die Behörden hätten bei ihr zuhause nach ihm gesucht, als sie ihnen jedoch keine Auskunft habe geben können, sei sie wiederholt bedroht worden. Aus diesem Grund habe sie zusammen mit ihrer Tochter das Land verlassen, während ihre weiteren vier Kinder bei ihrer betagten Mutter geblieben seien. Sie mache sich grosse Sorgen um ihre in Eritrea zurückgebliebenen Kinder. B. Mit Schreiben des BFM vom 2. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin via die Schweizer Botschaft in Khartum mitgeteilt, dass angesichts hoher Gesuchszahlen aus sicherheitstechnischen, baulichen und kapazitätsmässigen Gründen das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb zur schriftlichen Angabe detaillierter Informationen zur ihrer Person und zur Beantwortung verschiedener Fragen zu ihrem Asylgesuch und ihrem Aufenthalt im Sudan aufgefordert. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einreichung eines Asylgesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht handle und dass urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie die Stellung eines Asylgesuches selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben müssten. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden, indem der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste und zumin-

E-3202/2015 dest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt würde. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Ehemann und ihre bereits über dreizehnjährigen Kinder selbst verfasste und unterzeichnete Schreiben mit ihren Ersuchen einreichen müssten und die im vorliegenden Schreiben gestellten Fragen jeweils persönlich zu beantworten hätten. Als Säumnisfolge hielt das BFM fest, dass andernfalls – bei Fehlen der Höchstpersönlichkeit des Gesuchs als Verfahrensvoraussetzung – auf das Asylgesuch dieser Angehörigen nicht eingetreten werden könne. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. Februar 2015 (Eingang bei der Botschaft) nahm die Beschwerdeführerin nur teilweise Stellung zu den Fragen im Botschaftsschreiben. Zu ihren Asylgründen führte sie ergänzend aus, sie sei wegen des dauerhaften politischen Konflikts in Eritrea im Dezember 2007 aus ihrem Heimatstaat geflüchtet. Beweise zu ihrer Ausreise besitze sie keine, da sie das Land illegal verlassen habe. Zum eritreischen Nationaldienst sei sie nie aufgeboten worden. Im Sudan sei ihr Leben als Flüchtling geprägt von sozialer Ungerechtigkeit, dauernder Unsicherheit und der Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Am 30. Mai 2014 sei ihre Tochter an ihrem Wohnort im Sudan von unbekannten Personen, welche die Beschwerdeführerin gesucht hätten, massiv behelligt worden („she had faced several abuses at that time“); danach hätten sie ihr das Mobiltelefon gewaltsam entwendet und seien verschwunden. Zudem sei die Tochter im August 2014 Betrügern zum Opfer gefallen und in diesem Zusammenhang gar verhaftet worden. Die Eingabe war lediglich von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Die Tochter B._______ reichte keinerlei Eingabe ein. D. Mit Verfügung vom 5. März 2015 (der Beschwerdeführerin eröffnet am 18. März 2015) verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Betreffend die Tochter B._______ erliess das SEM, ebenfalls mit Datum vom 5. März 2015, eine eigene Verfügung, mit welcher auf deren Asylgesuch – mangels Höchstpersönlichkeit der Gesuchsstellung, wobei der Mangel auch nicht geheilt worden sei und insgesamt keinerlei Willenserklärung der volljährigen Tochter vorliege – nicht eingetreten wurde.

E-3202/2015 Die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche eine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden nicht darauf schliessen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Abgesehen davon, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2015 keine konkreten Probleme mit den heimatlichen Behörden erwähnt habe, würden ihre diesbezüglichen Ausführungen rudimentär und unsubstanziiert ausfallen. Ausserdem würden sich alleine aus den Nachfragen der Behörden keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne Art. 3 AsylG ergeben, auch wenn es dabei zu Drohungen gekommen sein solle. Selbst bei angenommener Richtigkeit, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter Eritrea illegal verlassen hätten, handle es sich hier um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne Art. 54 AsylG, weshalb gestützt darauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könne. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/10 (E. 7) sei vom Asyl auszuschliessenden Personen, die sich im Ausland befänden, die Einreise nicht zu bewilligen, da sie in der Schweiz höchstens vorläufig aufgenommen würden. Eine vorläufige Aufnahme – auch als Flüchtling – setze aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen würde. Folglich sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Da keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen würden und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des Gesuchs erlaube, wurde gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch abgelehnt. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. April 2015 (Eingang bei der Botschaft; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 21. Mai 2015) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie machte im Wesentlichen denselben Sachverhalt wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend. So ha-

E-3202/2015 be sie Eritrea aufgrund des anhaltenden politischen Konflikts, welcher Ursache sozialer Ungerechtigkeiten, systematischer Diskriminierungen und einer hoher Anzahl willkürlicher Verhaftungen sei, verlassen. Das Leben im Sudan sei voller Gefahren und Unsicherheiten. F. B._______ reichte am 8. April 2015 (Eingang bei der Botschaft) ihrerseits ebenfalls eine Beschwerde ein, die von ihr unterzeichnet wurde, inhaltlich indessen praktisch wörtlich mit der Eingabe der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf diese Eingabe – da die Beschwerdefrist gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom 5. März 2015 nicht eingehalten worden war – mit Entscheid vom 12. Juli 2016 nicht ein (Verfahren E-3200/2015).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind. 1.4 Im Übrigen wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der

E-3202/2015 Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.5 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur auf die Beschwerdeführerin bezieht. Für die Tochter B._______ hat das SEM eine Nichteintretensverfügung erlassen; das entsprechende Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2016 abgeschlossen worden (vgl. oben Bst. D und F). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren vgl BVGE 2015/2 E. 7.3 S. 30 f. m.w.H.). 3. Im vorliegenden Verfahren wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass

E-3202/2015 diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8). 5.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2014 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Mit demselben Schreiben ersuchte es die Beschwerdeführerin um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge mit Eingabe vom 5. Februar 2015 zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf sie konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Auch in der angefochtenen Verfügung wurde der Verzicht auf eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin erneut, und mithin hinreichend, begründet; das entsprechende Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

E-3202/2015 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1). 7. 7.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen lassen, dass sie in ihrem Heimatstaat Eritrea vor ihrer Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat.

In ihrem Asylgesuch vom Mai 2012 an die Schweizer Botschaft im Sudan brachte die Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation in Eritrea vor, seit dem Verschwinden ihres Ehemannes, der im eritreischen Militärdienst tätig gewesen sei, würden die eritreischen Behörden sie zuhause bedrohen. Nähere Angaben zur geltend gemachten Bedrohung blieben allerdings aus. Erst Jahre später, im Februar 2015, folgte eine weitere Eingabe auf die Aufforderung der Schweizer Botschaft hin, die Beschwerdeführerin solle zu einem spezifischen Fragenkatalog ausführlich Stellung nehmen. Darin führte sie zu ihren Asylgründen allerdings nur in sehr knapper Form aus, sie habe ihren Heimatstaat aufgrund der politischen Probleme verlassen ("[...]chronic and recurring problems as the result of deep rooted political conflict[...]"). Von ihrem Ehemann sei sie zwischenzeitlich geschieden. In der späteren Beschwerdeeingabe nannte sie als Ausreisegrund abermals lediglich den anhaltenden politischen Konflikt in Eritrea und wies auf die schwierigen Lebensbedingungen für sie und ihre Tochter im Sudan hin. Die Beschwerdeführerin hat sich seit der Stellung ihres Asylgesuchs vor über drei Jahren somit lediglich dreimal an die Schweizer Behörden gewandt. Diesen schriftlichen Eingaben sind keine konkreten Hinweise auf flüchtlingsrelevante Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung durch die Vorinstanz, konkrete Fragen zu beantworten, fielen die jeweiligen Ausführungen insgesamt sehr kurz und unsubstanziiert aus und beschränkten sich im Wesentlichen auf die allgemeine politische Lage und die schwierigen Lebensum-

E-3202/2015 stände in Eritrea und im Sudan. Von Drohungen in ihrem Heimatstaat und damit von einer allfälligen flüchtlingsrelevanten Gefährdung vor ihrer Ausreise aus Eritrea schrieb die Beschwerdeführerin einzig bei der Stellung ihres Asylgesuchs im Jahr 2012, wobei darin keineswegs erklärt wurde, welches das Motiv der Drohungen sein könnte. Demgegenüber finden sich in den beiden darauffolgenden Eingaben im Jahr 2015 keine Vorbringen einer gezielten, gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung oder einer ernsthaften Bedrohungslage vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland. Für diese Einschätzung spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise vier ihrer fünf Kinder bei ihrer Mutter zurückgelassen hatte. Die Hinweise auf die allgemein schwierigen Lebensbedingungen in Eritrea vermögen ebenfalls keine gezielte flüchtlingsrelevante Verfolgung aufzuzeigen. 7.2 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner ausgeführt, dass auch die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise aus Eritrea praxisgemäss nicht dazu führen könnte, die Erteilung einer Einreisebewilligung zu begründen. Das SEM führte hierzu mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend aus, dass vom Asyl ausgeschlossenen Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise nicht zu bewilligen ist, da sie in der Schweiz höchstens vorläufig aufgenommen würden. Eine vorläufige Aufnahme – auch als Flüchtling – setzt aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen würde (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass selbst eine allfällige illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea keine Einreisebewilligung rechtfertigen würde. 7.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2007 mit ihrer Tochter in einem Drittstaat, nämlich im Flüchtlingslager Shagarab im Sudan. Sie habe sich dort beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. Folglich verfügt sie über eine Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und ein weiterer Verbleib im Flüchtlingscamp scheint – trotz der schwierigen Situation als alleinstehende Frau mit einer inzwischen über (…)jährigen Tochter – grundsätzlich möglich. Weitere Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Sudan können an dieser Stelle unterbleiben, nachdem, wie oben festgehalten, die Beschwerdeführerin keine Gefährdung aufgrund von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG aufgezeigt

E-3202/2015 hat und andererseits das allfällige Bestehen von Nachfluchtgründen nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung führen könnte. Das SEM stellte mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 AsylG nicht gegeben sei, weshalb die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3202/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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