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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2019 E-3200/2019

27. Juni 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,184 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3200/2019

Urteil v o m 2 7 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler, HR & Law Consulting Hostettler, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019.

E-3200/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – sri-lankische Staatsangehörige – ersuchte am 3. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von der Auslandsvertretung Italiens am (…) 2018 ein Visum Typ C (Tourismus) für die Aufenthaltsdauer von acht Monaten mit einer Gültigkeit (…) ausgestellt wurde. B. Am 8. April 2019 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. Sie erklärte, ledig zu sein und keine weitere Bezugsperson in der Schweiz zu haben. C. Am 9. April 2019 unterzeichnete sie eine Vollmacht für die von Amtes wegen zugewiesen Rechtsvertretung in ihrem Verfahren im Bundeszentrum. D. Am 11. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie mit diesem Visum (…) nach Europa eingereist sei, jedoch nicht zu wissen, über welchen Staat. Sie wolle in der Schweiz ihr Asylverfahren durchlaufen, zumal sich ihr Freund hier aufhalte. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie psychisch verwirrt sei und an Vergesslichkeit leide. E. Das SEM ersuchte am 12. April 2019 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. F. Am 4. Juni 2019 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis eingereicht, welches die medikamentöse Behandlung eines Hämorrhoidalprolaps bescheinigte.

E-3200/2019 G. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (eröffnet am 17. Juni 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, da dieses gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin veranlasst und der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. Am 17. Juni 2019 zeigte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Am 24. Juni 2019 gelangte die Beschwerdeführerin – handelnd durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsvertreter – an das Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde, die Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen herzustellen und die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen am 25. Juni 2019 dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-3200/2019 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat oder die Zustellfiktion greift, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E-3200/2019 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Im Fall eines – wie vorliegend der Fall – sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E-3200/2019 4. 4.1. Gemäss dem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich der Fingerabdrücke mit dem CS-Vis ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2018 in Kampala / Uganda eine italienisches Schengen-Visum der Kategorie C (Tourismus), gültig vom (…) erteilt worden war (SEM-act. 6). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden daher zu Recht um Übernahme (engl.: "take charge") der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO (SEM-act. 16). 4.2. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO; SEM). 4.3. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Eine Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 9 ff. Dublin-III-VO (vgl. die Erwägungen 7.2 ff. zum Familienverhältnis). Entsprechendes wird denn auch nicht vorgetragen. 5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich der Verlobte der Beschwerdeführerin in der Schweiz als vorläufig Aufgenommener aufhalte. Bereits im Jahr (…) hätten sie sich kennengelernt und seien ein Paar geworden. Im Oktober (…) sei der Verlobte in die Schweiz geflüchtet und sei am (…) vorläufig aufgenommen worden. Da die Beschwerdeführerin nicht das nötige Geld gehabt habe, habe sie nicht mit ihrem Verlobten gemeinsam flüchten können. Am (…) hätten die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in der Gemeinde B._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Ehevorbereitung eingereicht. Dieser Wunsch, zusammen mit ihrem Verlobten eine Familie zu gründen, habe bereits lange bestanden. Trotz der grossen Distanz habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Verlobten im täglichen Kontakt via Skype und Whatsapp gestanden. Die Tatsache, dass die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren in ungenügender Weise die familiäre Situation der Beschwerdeführerin abgeklärt habe, obwohl es ihr bekannt gewesen sei, dass ihr Lebenspartner in der Schweiz lebe, sei als unrichtige Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts zu werten. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin gelte als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g der Dublin- III-VO. Die Schweiz habe daher den Selbsteintritt auszuüben, da eine Überstellung dem Art. 8 EMRK zuwiderlaufen würde.

E-3200/2019 6. Die Rüge, die Vorinstanz habe dem Untersuchungsgrundsatz nicht genüge getan, erweist sich vorliegend als unbegründet. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen nämlich in der bestehenden Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden an der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 8 AsylG). Anlässlich der Personalienaufnahme am 8. April 2019 hat die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation zu Protokoll gegeben, dass sie ledig sei und in der Schweiz über keine Bezugspersonen verfüge (act. A10). Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs am 11. April 2019 hat die Beschwerdeführerin – im Beisein ihrer Rechtsvertretung – angegeben, ihr Freund halte sich in der Schweiz auf, ohne dies näher zu spezifizieren. Im weiteren Verfahren bis zum vorinstanzlichen Entscheid hat sie diesen Einwand ebenfalls nicht näher konkretisiert, insbesondere nicht dahingehend, dass es sich beim Freund um ihren langjährigen Lebenspartner im Sinne eines Familienmitgliedes nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, mit welchem sie die Eheschliessung vorsieht. Das entsprechende Ehevorbereitungsgesuch hat sie am (…) eingeleitet, mithin nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Vorinstanz kann eine Verletzung der Untersuchungspflicht folglich nicht vorgehalten werden. 7. In materieller Hinsicht ist Folgendes festzustellen. 7.1. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Es gibt bislang keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien ganz generell systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen oder die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – haben bisher systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt, obwohl in Bezug auf die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf Mängel geschlossen wurde (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]). Gemäss Rechtsprechung sind im Falle einer bestimmten Kategorie besonders schutzbedürftiger Personen (Familien bzw. Kinder) individuelle Zusicherungen des italienischen Staates vorauszusetzen (Urteil des EGMR

E-3200/2019 vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]; BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5). Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin aber nicht um eine Person, die unter die genannte Kategorie fällt. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, dass Italien weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.2. Sodann fordert die Beschwerdeführerin den Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, gemäss welchem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Könnte sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen, würden sich daraus – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 7.2.1. Der Rechtsvertreter argumentierte in der Beschwerde und in der Stellungnahme, dass der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK bestehe, weil der Verlobte der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren erst im Nachhinein vorgebrachten, ihren Angaben in der Personalienaufnahme diametral entgegenstehenden und auch im weiteren Verfahren nicht belegten Angaben nicht glaubhaft machen, dass sie mit ihrem Verlobten seit Jahren eine dauerhafte und enge Beziehung führt. Das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn sie nicht gemeinsam in der Schweiz wohnhaft sind. Es obliegt den Verlobten, sich http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/24

E-3200/2019 bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Es bleibt der Beschwerdeführerin sodann unbenommen, ihren Aufenthalt im Rahmen des Verfahrens um Eheschliessung ausländerrechtlich zu regeln. 7.2.2. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin- Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa ACHER- MANN/CARONI in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 S. 8 m.w.H.). Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten kann nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinn dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Es ist nach Aktenlage nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in einer solchermassen engen, gefestigten Beziehung zueinanderstehen, zumal ihr Partner im Jahr (…) den Heimatstaat verlassen hat. 7.3. Die Beschwerdeführerin fordert schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen

E-3200/2019 und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen hat, welche einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten. 7.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E-3200/2019 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3200/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

Versand:

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