Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3200/2012
Urteil v o m 2 1 . August 2012 Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N (…).
E-3200/2012 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit spanischsprachiger – vom 6. Februar 2009 datierter – Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft: 9. Februar 2009) um Schutzgewährung durch die Schweiz. Dabei reichten sie mehrere Beweismittel in spanischer Sprache in Kopie ein. A.b Nach Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts auf dem Schriftweg übermittelte die Schweizerische Vertretung die Unterlagen am 14. September 2009 dem BFM und führte aus, eine mündliche Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. A.c Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden am 15. Februar 2010 mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt erachtet, eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich als nicht notwendig. Weiter setzte das Bundesamt den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist an, in der sie sich zur beabsichtigten Verweigerung der Einreise und der Abweisung der Asylgesuche äussern konnten. Die Beschwerdeführenden machten von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch. A.d Mit Verfügung vom 17. August 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. A.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. September 2010 mit Urteil vom 3. November 2011 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden war, weil das BFM den rechterhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hatte. Konkret hielt das Gericht fest, dass das BFM die entscheidrelevanten fremdsprachigen Akten nicht in eine Amtssprache übersetzt und diese weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgelistet hatte, so dass nicht habe beurteilt werden können, ob eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft möglich respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen sei. B. Mit Schreiben vom 9. November 2011 ersuchte das BFM die Botschaft in Bogotá um Beantwortung der nachfolgenden Fragen durch die Be-
E-3200/2012 schwerdeführenden. Diese hätten geltend gemacht, von den Personen, die für den Tod ihres Bruders (recte: des Bruders der Beschwerdeführerin) verantwortlich seien, verfolgt zu werden: – Wer sind diese Personen? – Warum werden sie von diesen Personen verfolgt? – Wann kam es das letzte Mal zu Drohungen oder Verfolgung gegen sie? – Was haben sie zu ihrem Schutz unternommen? – Welche Behörden haben sie über die Verfolgung informiert? – Sind ihnen in der Folge Schutzmassnahmen zugesprochen? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht? – Ist es seit der Einreichung des Asylgesuches im Februar 2009 zu weiteren Vorfällen oder Übergriffen gegen sie gekommen? Falls ja, welche? Wer waren die Urheber? C. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2011, von der Botschaft am 4. Januar 2012 an das BFM weitergeleitet, in französischer Sprache Stellung. D. Das BFM liess am 17. April 2012 die schriftlichen Unterlagen der Beschwerdeführenden summarisch übersetzen. E. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, der Bruder der Beschwerdeführerin sei Stadtrat von C._______ im Departement D._______ gewesen. Am (…) 1996 sei er von zwei Unbekannten erschossen worden. Die Beschwerdeführenden hätten den Bruder in seiner politischen Kampagne unterstützt und seien deshalb bedroht worden. Seit dem Tod des Bruders seien sie von jenen Personen verfolgt worden, die für dessen Tod verantwortlich gewesen seien. Sie hätten telefonische Drohungen erhalten, in denen sie zur Aushändigung von Dokumenten des Bruders aufgefordert worden seien, deren Existenz ihnen jedoch nicht bekannt gewesen sei. Wegen dieser Drohungen seien die Beschwerdeführenden am 15. Januar 1997 nach Bogotá gereist. Drei Monate später hätten sie wieder telefonische Drohungen erhalten, worauf sie bei der Fiscalia (Staatsanwaltschaft) Anzeige erstattet hätten. Im Jahre 2001 seien vier bewaffnete Personen in ihr Haus eingedrungen, hätten sie beraubt und beleidigt. Dabei hätten sie erklärt, dass sie jene Personen
E-3200/2012 seien, die bereits den Bruder getötet hätten, wobei sie wiederum die Herausgabe von Dokumenten verlangt hätten. Am 27. November 2002 seien die Verfolger zu ihnen ins Quartier E._______ nach Bogotá gekommen und hätten ihre Telefonleitung gekappt. Sie hätten ihnen ausserdem gesagt, man würde sie nicht töten, weil zu viel Leute anwesend seien. Es habe wieder Drohanrufe gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten wiederum ihren Wohnort gewechselt. Im Jahre 2005 seien sie nach F._______ zu einem Freund des verstorbenen Bruders gegangen. Nachdem sie erfahren hätten, dass sich angeblich Personen in F._______ nach ihnen erkundigt hätten, seien sie im Jahre 2006 nach Bogotá zurückgekehrt. Dort hätten sie wiederum einen Telefonanruf erhalten, in dem erneut die Herausgabe der Dokumente verlangt worden sei. Wegen der schlechten ökonomischen und gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin hätten sie auf einer einem (andern) Bruder der Beschwerdeführerin gehörenden Parzelle in G._______, in unmittelbarer Nähe zu C._______, wohnen können. Im September 2007 seien sie von zehn sich zur paramilitärischen Gruppierung Aguilas Negras bekennenden Personen bedroht und dazu aufgefordert worden, C._______ innert zwölf Stunden zu verlassen. Da diese Personen auf der Herausgabe von Dokumenten der Bruders insistiert hätten, seien sie davon ausgegangen, dass es sich um ihre langjährigen Verfolger gehandelt habe. Als sie erneut in Bogotá gewesen seien, hätten sie bei der Defensoria del Pueblo Bericht über ihre Situation erstattet und bei der Fiscalia erneut eine Anzeige aufgegeben. Am 14. Mai 2009 habe die Beschwerdeführerin einen Drohanruf erhalten, in dem ihr gedroht worden sei, man würde ihren Ehemann töten. Am 31. Oktober 2009 seien die Beschwerdeführenden zusammen im Quartier H._______ gewesen, um die Halloween- Verkleidungen zu beobachten, als mehrere verkleidete Personen sie bedroht hätten. Seither hätten sie bis im November 2011 weitere Drohanrufe erhalten. Für den weiteren Inhalt der Begründung wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 19. April 2012 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. G. Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 (Eingang Botschaft in Bogotá: 7. Juni 2012) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
E-3200/2012 Mit Begleitschreiben vom 12. Juni 2012 übermittelte die Vertretung die Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 15. Juni 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wurde aus prozessökonomischen Gründen und angesichts der Kürze der Eingabeverzichtet; diese wurde indessen von Amtes wegen auf Kosten des Gerichts übersetzt. Abgesehen vom sprachlichen Mangel haben die Beschwerdeführenden die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Sie haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3200/2012 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Eine Befragung beziehungsweise schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. hierzu a.a.O. E. 5.7).
E-3200/2012 4.2.1 Vorliegend fand eine mündliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht statt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 fest, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde – auch angesichts der eingereichten ausführlichen Dokumentation – als erstellt erachtet, und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auf. Davon haben die Beschwerdeführenden innerhalb der ihnen angesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht. Die Vorinstanz wandte sich schliesslich vor ihrer (zweiten) Verfügung vom 19. April 2012 zwecks weiterer Abklärungen erneut an die Botschaft in Bogotá. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu am 4. Dezember 2011 Stellung. Zudem nahm das BFM eine summarische Übersetzung des schriftlichen Asylgesuchs vom 24. Juli 2009 vor. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden haben ihre persönliche Situation im erstund zweitinstanzlichen Verfahren in verschiedenen Eingaben detailliert geschildert und mit verschiedenen Beweismitteln dokumentiert. 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen Sachverhalt bei dieser Aktenlage nunmehr als hinreichend erstellt und genügend abgeklärt ist. 5. Folglich bleibt zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewillligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Be-
E-3200/2012 ziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewillligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, weshalb für sie innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen und sie sich in einer anderen Region innerhalb von Kolumbien den Übergriffen seitens der Verfolger zumindest vorübergehend entziehen können. Überdies stellt sich aufgrund der aus dem Jahre 2007 oder früher stammenden eingereichten Beweismittel die Frage nach der Aktualität der Verfolgung; die später angeblich bis im Jahr 2011 stattgefundenen telefonischen Drohungen müssen mangels Intensität als nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Nachteile angesehen werden. Sonstigen Verfolgungsmassnahmen seit 2009 wurden nicht geltend gemacht. Zudem leben die Beschwerdeführenden seit 2007 in Bogotá. Den Akten sind keine asylrelevanten Gründe zu entnehmen, weshalb ihnen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. 6.2 Abgesehen davon hat das BFM zutreffend festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten wäre, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie
E-3200/2012 sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sein soll). Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden unmöglich oder unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2299/2012 vom 12. Mai 2012 und D-1466/2012 vom 23. März 2012). Dies umso weniger, als es sich bei ihnen, wie erwähnt, nicht um Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder in ihrem Gesuch noch in der Beschwerde irgendeine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht haben. 6.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
E-3200/2012 tungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3200/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Bogotá und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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