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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2009 E-320/2009

4. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,443 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-320/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-320/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 7. Juni 2008 verliess und und am 28. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 18. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso sowie am 19. Dezember 2008 in einer Direktanhörung durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei vortrug, er stamme aus Guinea und gehöre der Ethnie der Peul an, habe jedoch bis Ende 2005 mit seinem Vater in Gambia gelebt, dass er in B._______ als Kleinhändler gelebt und gearbeitet habe, dass Militärangehörige im Mai 2008 die Marktstände in B.________ zerstört und dabei auch die Waren des Beschwerdeführers beschlagnahmt hätten, dass der Beschwerdeführer in der Folge an einer Protestkundgebung teilgenommen und sich gegen das Vorgehen der Militärangehörigen zur Wehr gesetzt habe, worauf er verhaftet worden sei, dass ihm gegen eine Geldzahlung die Flucht aus der Haft gelungen sei und er anschliessend sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 – eröffnet am 10. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2008 nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, dass das BFM seine abweisende Verfügung namentlich damit begründete, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbare Gründe vorgebracht, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, seine Vorbringen seien äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und auf Grund der Aktenlage seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, E-320/2009 dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass der Beschwerdeführer beantragt, die BFM-Verfügung vom 8. Januar 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift namentlich sprachliche Probleme anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember 2009 (schwer verständlicher Pular-Dialekt des an der Anhörung tätigen Dolmetschers) respektive Verständigungsschwierigkeiten in diesem Zusammenhang vortrug, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM mit dieser Instruktionsverfügung ausdrücklich aufgefordert wurde, zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen sprachlichen Problemen (schwer verständlicher Pular-Dialekt des an der Anhörung tätigen Dolmetschers) Stellung zu beziehen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-320/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vernehmlassung des BFM vom 28. Januar 2009 dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens eine vorgängige Zustellung dieses Verfahrensdokumentes indessen nicht erforderlich ist, weshalb eine Aktenkopie mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache selbst zuzustellen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-320/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2009 sprachliche Probleme respektive Verständigungsschwierigkeiten vortrug, dass er namentlich ausführte, der bei der einlässlichen Anhörung eingesetzte Dolmetscher habe zwar die Muttersprache des Beschwerdeführers – Pular – gesprochen, jedoch in einem für ihn nur schwer verständlichen Dialekt (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 3), dass im Weiteren aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, dass anlässlich dieser Befragung der Beschwerdeführer bereits eingangs der Anhörung sprachliche Verständigungsprobleme vorgebracht hat und namentlich auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, die Antwort zu Protokoll gab „Ich verstehe ihn ein bisschen“ (vgl. A9, S. 2), dass der Beschwerdeführer anschliessend ausführte, es gebe verschiedene „Peuls“ und er könne nicht gut antworten, wenn er den Dolmetscher nicht verstehe (vgl. A9, S. 2), dass auf Grund dieser Protokollstellen, die Anhaltspunkte dafür darstellen, dass es anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen zu sprachlichen Verständigungsproblemen gekommen ist, das BFM aufgefordert wurde, hierzu Stellung zu beziehen, nachdem öffentlich zugänglichen Quellen zufolge der „Pular/Pulaar“ Dialekt in unterschiedlichen Dialekt-Varianten und in mehreren Regionen Afrikas gesprochen wird, und diese Varianten einer gewissen Verwechslungsgefahr unterliegen, dass sich das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung mit keinem Wort darüber geäussert hat, um welche Pular/Pulaar-Sprachvariante es sich bei der vom eingesetzten Dolmetscher verwendeten Sprache handelt, E-320/2009 dass das Bundesamt generell darauf verzichtet hat, sich hierzu zu äussern, dass bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers auf Grund von sprachlichen Schwierigkeiten, Missverständnissen oder Ungenauigkeiten nicht korrekt im Protokoll vom 19. Dezember 2008 Eingang gefunden haben, dass daher nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und erstellt worden ist, dass demzufolge die angefochtene Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 aufzuheben ist und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-320/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheisen. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 28. Januar 2009) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) in Kopie Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 7

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