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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2026 E-3195/2026

2. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,431 Wörter·~12 min·15

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. April 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3195/2026

Urteil v o m 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Senegal, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 28. April 2026.

E-3195/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei im Jahr 2006 aufgrund der damaligen Kriegssituation in seiner Heimatregion im Senegal mit seiner Familie nach B._______, Gambia, gezogen und seither nicht mehr im Senegal gewesen. Im (…) 2016 habe er Gambia verlassen und sei über Italien in die Schweiz gereist. A.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und wies ihn gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde am 6. März 2019 nach Italien überstellt. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 9. August 2022 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, seine Eltern und zwei seiner Brüder seien im Dezember 2019 in C._______ in D._______ bei einer Explosion einer Landmine ums Leben gekommen. Aus diesem Grund gehe es ihm gesundheitlich nicht gut. Ausserdem würde er sich bei einer Rückkehr vor den Rebellen fürchten. B.b Das SEM trat mit Verfügung vom 2. September 2022 aufgrund der nach wie vor bestehenden Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn gestützt auf die Dublin-III-VO abermals nach Italien weg. C. Infolge Ablaufs der Überstellungsfrist nach Italien informierte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2023 darüber, dass sein Asylverfahren nunmehr in der Schweiz durchgeführt werde.

E-3195/2026 D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1431/2026 vom 13. März 2026 ab. Im Ergebnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, seine Vorbringen betreffend seinen Lebenslauf (Geburtsort, Nationalität, Alter und gegenwärtige Familiensituation) und seine Fluchtgründe (eine einzige Auseinandersetzung mit Rebellen respektive Ausreise aufgrund der allgemeinen Kriegssituation) seien nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass der Senegal ein verfolgungssicherer Staat (sog. «Safe Country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (unter Verweis auf Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) sei und der Beschwerdeführer nichts vorbringe, was diese Regelvermutung umzustossen vermöge. Seine Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Es sei zwar fraglich, ob der Beschwerdeführer wie von ihm angegeben, im Senegal keine Bezugspersonen mehr habe, von ihm als junger und gesunder Mann, der eine Landessprache des Senegals beherrsche, könne aber erwartet werden, dass er sich rasch wieder in die Gesellschaft integriere und seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschafte. E. Mit als «Neues Asylgesuch, evtl. Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 17. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und machte geltend, die politische Lage im Senegal – insbesondere in seinem Herkunftsgebiet D._______ – habe sich verschärft. Dies werde durch ein Youtube-Video vom 5. April 2026, die Berichterstattung eines Journalisten vom 27. Mai 2022 sowie den Reisehinweis des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu Senegal belegt. F. Mit Verfügung vom 28. April 2026 – eröffnet am 29. April 2026 – nahm das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 19. Januar 2026 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E-3195/2026 G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 28. April 2026 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur neuen materiellen Prüfung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen sei. H. Am 8. Mai 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Diese ging fristgerecht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-3195/2026 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wiedererwägung

E-3195/2026 begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer (qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind – wie vorliegend – Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 4.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-9142/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2.2 und E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2 je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers (Verschlechterung der Situation im Grenzgebiet zwischen Gambia und dem Senegal, Verdacht beider Regierungen auf seine Zugehörigkeit zu den Rebellen sowie fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der senegalesischen und gambischen Behörden gegenüber ihm als Angehöriger der Diola) seien durch das von ihm zitierte Youtube-Video sowie dem Reisehinweis des EDA nicht gehörig begründet. Es mangle den Beweismitteln an einem persönlichen Bezug zu ihm. Auch aus dem Umstand, dass er ein Angehöriger der Diola sei, lasse sich kein Konnex zu einer persönlichen Gefährdungslage seinerseits ableiten. Folglich sei sein Wiedererwägungsgesuch unbegründet und es werde gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eingetreten, womit die Verfügung vom 19. Januar 2026 nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar sei.

E-3195/2026 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Beschwerdeschrift, der persönliche Konnex zu ihm bestehe darin, dass er in der Region D._______ geboren und aufgewachsen sei und schon einmal aufgrund dieses Konflikts habe fliehen müssen. Die (Sicherheits-)Lage in der Region D._______ habe sich verschärft. Die Rebellen, vor denen er damals schon geflohen sei, seien immer noch in der Region aktiv und kontrollierten diese. Aus diesem Grund sei er bei einer Rückkehr konkret gefährdet, zumal die Rebellen Rückkehrer als Informanten ansähen und junge Männer als Verräter verdächtigt würden. Hinzu komme, dass die Rebellenstruktur sich nicht nur auf die Region D._______ beschränke, sondern sich auf das gesamte Staatsgebiet des Senegals und auch Gambias erstrecke. Aufgrund dieser Umstände müsse die Vorinstanz auf sein Gesuch eintreten und dieses materiell prüfen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren weder eine Verfolgung durch die Rebellen noch seine Flucht aufgrund der Kriegssituation in der Region D._______ hat glaubhaft machen können (vgl. Urteil E-1431/2026 E. 6.2.2.3). Zudem handelt es sich beim Senegal um ein sogenanntes «Safe Country», womit von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-7925/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 6.3). Diese Regelvermutung vermochte der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Asylverfahren nicht umzustossen und dies gelingt ihm auch vorliegend nicht (vgl. Urteil E-1431/2026 E. 6.2.1). Weder seine Vorbringen betreffend die Verschlechterung der Lage in seiner Heimatregion noch die Youtube-Videos (vgl. auch BVGer-act. 5 Punkt 3.6), der Bericht aus dem Jahr 2022 sowie der Reisehinweis des EDA sind geeignet, eine individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Die Beweismittel lassen den angeordneten Wegweisungsvollzug nicht ansatzweise in einem anderen Licht erscheinen. Folglich zielt auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass denn auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Diola keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erkennen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-2283/2015 vom 13. Mai 2015 S. 6), zumal es sich bei der Heimatregion D._______ des Beschwerdeführers um den Siedlungsschwerpunkt der Volksgruppe handelt (vgl. UN-Flüchtlingsorganisation [UNHCR], World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Senegal: Diola (Jola), November 2017, < https://www.refworld.org/reference/countryrep/mrgi/2017/

E-3195/2026 104962?prevDestination=search&prevPath=/search?keywords=senegal+ diola&order=desc&page=1&sort=score&result=result-104962-en >, abgerufen am 28.05.2026). 6.3 Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer – wie bereits im ordentlichen Asylverfahren festgestellt – auch aus seinen Integrationsbemühungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. BVGer-act. 5 Punkt 3.10 und Urteil E-1431/2026 E. 8.3.3.1). 6.4 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, womit die Vorinstanz in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Eine Befreiung von der Bezahlung einer Gebühr von Fr. 600.– kann dementsprechend nicht erfolgen (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-3195/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

Versand:

E-3195/2026 — Bundesverwaltungsgericht 02.06.2026 E-3195/2026 — Swissrulings