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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2014 E-3194/2014

10. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,983 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3194/2014

Urteil v o m 1 0 . Juli 2014 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, Äthiopien, sowie C._______ Äthiopien, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).

E-3194/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2011 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum (Sudan) für sich, für ihr Kind und für ihren Ehemann D._______ um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung ihres Gesuchs unter Einreichung mehrerer Beweismittel im Wesentlichen geltend machte, sie sei Christin sowie Angehörige der Pfingstbewegung und aus Furcht vor staatlichen Nachteilen wegen ihres Glaubens im (…) 2007 illegal in den Sudan geflüchtet, wo sie ihren zukünftigen Mann kennengelernt und geheiratet habe und wo dann ihr gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei, dass dieses Gesuch unbeantwortet blieb und die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben an die Botschaft in Khartum vom 18. Januar 2012 (Eingang am folgenden Tag) ihre Asylgründe erneut darlegte und Kopien der bereits eingereichten Dokumente zu den Akten reichte, dass auch diese Eingabe unbeantwortet blieb und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2013 unter Hinweis auf ihre prekäre gesundheitliche Situation um Auskunft über den Stand ihres Asylverfahrens ersuchte und ein Arztzeugnis sowie eine Kopie ihrer Eingabe vom 18. Januar 2012 zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Botschaft vom 25. August 2013 feststellte, dass sie bisher keinerlei Reaktion auf das zweieinhalb Jahre zuvor gestellte Asylgesuch erhalten habe, und über die Geburt ihres zweiten Kindes informierte, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin sowie D._______ mit Verfügung vom 20. September 2013 mitteilte, vorliegend werde aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft in Khartum verzichtet und D._______ sei bisher im Rahmen seines Asylgesuchs nicht persönlich in Erscheinung getreten, dass das BFM in der gleichen Zwischenverfügung die Beschwerdeführerin sowie D._______ unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu aufforderte, jeweils ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung der Asylgesuche gewährte,

E-3194/2014 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 27. Januar 2014 (Eingangsstempel) die einverlangten ergänzenden Ausführungen zu den Akten reichte, dass D._______ gemäss Akten hingegen keine schriftlichen Ausführungen zu den Akten reichte und auch die Stellungnahme seiner Ehefrau nicht mitunterzeichnete, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2014 – am 1. Mai 2014 durch die Schweizer Botschaft eröffnet – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden (Mutter und Kinder) ablehnte und ihnen ihre Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM mit einer separaten, ebenfalls am 1. Mai 2014 eröffneten Verfügung vom 9. April 2014, in Anwendung von aArt. 32 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von D._______ nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2014 (Eingang Schweizerische Vertretung in Khartum) Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM erhob und sinngemäss beantragte, die Asylentscheide seien aufzuheben und die Einreise der ganzen Familie in die Schweiz zu bewilligen, dass das Rechtsmittel in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang am 11. Juni 2014), und erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin und ihre Kinder) am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur

E-3194/2014 Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxisgemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden kann, dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren von D._______ (Ehemann / Vater der Beschwerdeführenden) aus prozessualen Gründen in einem separaten Verfahren (E-3178/2014) zu behandeln ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),

E-3194/2014 dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass die Beschwerdeführerin – auch sinngemäss – nicht geltend macht, das BFM habe den spezifischen verfahrensrechtlichen Anforderungen des Auslandverfahrens (vgl. BVGE 2007/30 E. 5) nicht Genüge getan, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt hätte, dass sie eigenen Angaben zufolge in Eritrea nie wegen ihres Glaubens persönlich verfolgt worden sei und aus den Problemen anderer Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft in asylrechtlicher Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, dass sie somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG gewesen sei und ein allfällig späteres Entstehen ihrer Flüchtlingseigenschaft – im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen (mit oder nach der Ausreise aus Eritrea) – gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend irrelevant wäre, weshalb die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz unterbleiben könne, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung der Relevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe teilt, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch diesbezüglich damit begründet hatte, sie sei wegen ihres Glaubens in der Familie, der Gemeinde, der Nachbarschaft und durch staatliche Behörden belästigt worden, diese Behelligungen und Anfeindungen jedoch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen haben, dass das Gleiche auch für die behauptete Bedrohung durch ihren Arbeitgeber, ein staatliches (…), gilt (vgl. insbesondere Eingabe vom 27. Januar 2014 S. 3) und sich diese im Übrigen auch schwerlich mit den wohlwollenden Formulierungen im Arbeitszeugnis vom (…) 2007 in Einklang bringen lassen ("hardworking, diligent and duty conscious", "conduct is excellent", "wish her all the best in her future endeavor"),

E-3194/2014 dass die Beschwerdeführerin aus den ohne nähere Substanziierung erwähnten Problemen von Glaubensgenossen in Eritrea in asylrechtlicher Hinsicht in der Tat nichts zu Ihren Gunsten ableiten kann, dass sie aufgrund ihrer (…)behinderung nicht in den Militärdienst respektive den National Service eingezogen worden sei (vgl. Eingabe vom 27. Januar 2014 S. 4) und vor ihrer Ausreise somit auch diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erworben haben kann, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland keine Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hatte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2012 ausgeführt hatte, sie sei von den heimatlichen Behörden als Angehörige ihrer Glaubensgemeinschaft registriert worden und habe deshalb Verfolgung befürchten müssen (vgl. BFM-Aktenstück A3/2015 S. 2: "…my full address was taken by the Eritrean security forces for that in order to be easy to take me to prison. Then I decided to flee to Sudan illegally to get temporarily protection."), dass sich aus den Akten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) solche flüchtlingsrechtlich relevant begründeten Nachteile zu befürchten gehabt, dass in der Beschwerde (vgl. dort S. 3) zwar geltend gemacht wird, die Sicherheitskräfte hätten sie auf den nächsten Tag vorgeladen ("finally they gave me an appointment für the next day to contact them") worauf sie sofort ihre Arbeitsstelle aufgegeben und ausser Landes geflohen sei ("…instead of waiting the appointment date I fled to Sudan…"), dass dieses Vorbringen indessen offensichtlich unglaubhaft ist, weil erstens ein solches zentrales Sachverhaltselement von der Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Äusserungen nie geltend gemacht worden war und sich dieses zweitens auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren vereinbaren lässt (übrigens auch nicht mit der ordentlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses), dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (z.B. durch die behauptete illegale Ausreise) ihre Flücht-

E-3194/2014 lingseigenschaft später erworben haben könnte, offenbleiben kann, weil das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26 E. 7), dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführenden keinen persönlichen Bezug zur Schweiz haben, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass an diesen Feststellungen auch das Vorbringen nichts zu ändern vermag, die Beschwerdeführerin sei mit dem dritten Kind in Erwartung und ihr Mann sei am (…) 2014 – mithin (…) Tage nach Ausfällung der angefochtenen Verfügung – in Khartum verhaftet worden und seither unbekannten Aufenthalts (die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss nicht geprüft werden), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3178/2014 vom heutigen Tag auf die Beschwerde von D._______ (Ehemann / Vater der Beschwerdeführenden) nicht eintritt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3194/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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