Abtei lung V E-3192/2007 kom/bir/scb {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2007 Mitwirkung: Richter König, Richterin Teuscher, Richter Badoud Gerichtsschreiber Bindschedler A._______, Tunesien, alias B._______, Marokko, vertreten durch Afra Weidmann, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Freiburgstrasse 50, 4057 Basel, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. Mai 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Dezember 2004 verliess und nach einem mehr als zwei Jahre dauernden Aufenthalt in K._______ sowie einem Aufenthalt von einem Monat Dauer in Italien am 3. April 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 10. April 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 19. April 2007 zur Begründung seiner Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein M._______ lebe mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, sei früher in Tunesien inhaftiert gewesen und ein Mitglied der Ennahda gewesen, dass der Beschwerdeführer selber Sympathisant der Ennahda gewesen sei, dass der Beschwerdeführer wegen seines M._______ in Tunesien Probleme erhalten habe und er im Dezember 2004 zweimal von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, dass er deshalb am 5. Dezember 2004 mit seinem Reisepass nach K._______ gereist sei, wo er zwei Jahre lang geblieben sei, dass indessen im Februar 2007 ein neues Gesetz erlassen worden sei, wonach Staatsangehörige arabischer Länder, mit Ausnahme Tunesiens, welche in K._______ leben wollten, ein Visum benötigten, dass am 26. Mai 2005 die Gültigkeit seines Passes abgelaufen sei, worauf er diesen auf dem tunesischen Konsulat habe verlängern lassen wollen, um weiterhin in K._______ leben zu können, dass auf dem Seeweg nach Italien gereist sei und am 19. März 2007 bei Chiasso einen ersten erfolglosen Versuch unternommen habe, in die Schweiz zu gelangen, dass er schliesslich am 3. April 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Kurzbefragung vom 19. April 2007 in Basel die Rückübernahme durch Italien in Aussicht gestellt wurde, dass ihm am 4. Mai 2007 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Entscheid nach Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde, dass ihm dabei mitgeteilt wurde, die italienischen Behörden hätten der beantragten Rückübernahme zugestimmt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er könne nicht in Italien bleiben, da er befürchte, nach Tunesien ausgeschafft zu werden, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 - eröffnet am 9. Mai 2007 - den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz sofort zu verlassen und nach Italien zurückzukehren, die sofortige Vollstreckbarkeit dieser Wegweisung anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Wiederherstellung bezie-
3 hungsweise Anerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Vollzugshemmung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung, die Aufhebung der Zwischenverfügung nach Art. 42 Abs. 2 AsylG und die Aufnahme eines ordentlichen Verfahrens in der Schweiz, die Feststellung der Aufnahme eines nahen Verwandten in der Schweiz als Flüchtling, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 10. Mai 2007 den Vollzug der vorsorglichen Wegweisung provisorisch stoppte, dass der Instruktionsrichter nach Eingang der Vorakten mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 das Gesuch um Herstellung respektive Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, den provisorischen Vollzugsstopp aufhob und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung feststellte, dass er gleichzeitig die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Befreiung von der Vorschusspflicht abwies und dem Beschwerdeführer bis am 29. Mai 2007 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der ungenutzten Frist, dass die vorsorgliche Wegweisung am 24. Mai 2007 vollzogen und der Beschwerdeführer den italienischen Behörden übergeben wurde, dass der mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 verlangte Kostenvorschuss am 25. Mai 2007 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2007 seine Identitätskarte im Original zu den Akten gab und dabei unter anderem mitteilte, er halte an der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit seiner Wegweisung nach Italien fest und beantrage die sofortige Rückkehr in die Schweiz, dass er als Begründung unter anderem geltend machte, in der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 werde die Verwandschaft mit einem anerkannten Flüchtling mit keinem Wort erwähnt, obwohl er aus diesem Grund in der Schweiz um Asyl ersucht habe, dass im Weiteren der Gegenstand seiner Beschwerde ausschliesslich die Umzumutbarkeit und Unzulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung nach Italien sei, dass weder das BFM noch der Instruktionsrichter abgeklärt hätten, ob der Beschwerdeführer in Italien einen dauerhaften Aufenthalt erhalten könne, um den Ausgang des Asylverfahrens dort abwarten zu können, weil die einfache Zustimmung der Grenzpolizei keine solche Garantie darstelle, dass weiter in einem veröffentlichten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Mai 2007 i.S. E-1393/2007) im Falle einer vorsorglichen Wegweisung nach Italien der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugestanden und die Verfügung des BFM kassiert worden sei, weil jene Abklärung gefehlt habe,
4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei der Anordnung der vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG um eine selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, mithin um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass Asylsuchende sich grundsätzlich bis zum Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen (Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass Art. 42 Abs. 2 AsylG jedoch festhält, dass Asylsuchende vorsorglich weggewiesen werden können, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, sich die Asylsuchenden vorher einige Zeit dort aufgehalten haben oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen haben, dass die zuständigen italienischen Grenzbehörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und diesen wieder nach Italien haben einreisen lassen, womit sich die vorsorgliche Wegweisung in den Drittstaat als rechtlich möglich erwiesen hat, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung aufgrund der Akten feststeht, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz vom 3. März 2007 bis am 3. April 2007 in Italien aufhielt (vgl. Protokoll Empfangsstellenbefragung, S. 6), womit das Zumutbarkeitskriterium des längeren Aufenthalts nach Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG - von den schweizerischen Asylbehörden in langjähriger konstanter Praxis mit "in der Regel 20 Tage" konkretisiert (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 40 E. 3.3 S. 277 f. mit weiteren Hinweisen) gegeben ist, dass an dieser Feststellung unter Würdigung aller konkreten Umstände weder der Aufenthalt eines M._______ in der Schweiz noch die Tatsache etwas zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer bereits nach 16 Tagen Aufenthalt im Nachbarstaat einen ersten erfolglosen Einreiseversuch unternommen und sich in diesem Sinne unfreiwillig einen Monat lang in Italien aufgehalten haben will (vgl. Beschwerde, S. 2 f.),
5 dass auch die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung zu bejahen ist, zumal diesbezüglich keine überzeugenden Gründe erkennbar sind, die einer Wegweisung nach Italien entgegenstehen würden, dass den Akten namentlich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer hätte in Italien eine unmenschliche Behandlung, eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu befürchten, dass gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden - und entgegen der in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 28. Mai 2007 geäusserten Auffassung - grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, die italienischen Behörden gingen ihren eingegangenen, sich aus der Flüchtlings- und der Menschenrechtskonvention ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa das unveröffentlichte Urteil der bis Ende 2006 für solche Beschwerdeverfahren zuständig gewesenen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] vom 8. Juni 2006 i.S. M.A.S. [gleiche Rechtsvertreterin wie der Beschwerdeführer], Tunesien, S. 9, mit weiteren Hinweisen auf die Praxis der ARK), dass auf Beschwerdeebene nicht schlüssig dargetan wird, dass und weshalb dies gerade beim Beschwerdeführer nicht der Fall sein sollte, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zwar offensichtlich eine Vielzahl von klaren Unglaubhaftigkeitsindizien aufweist (vgl. Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2007, S. 3), indes die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Rahmen des vorliegenden - rechtstechnisch auf die Frage des Aufenthaltsortes während des Asylverfahrens in der Schweiz beschränkten - Verfahrens offen bleiben kann, dass aufgrund der Akten mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer dürfe sich für die - voraussichtlich kaum lange - Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz in Italien aufhalten (so genannter "séjour durable", vgl. EMARK 1997 Nr. 24), dass sich die vorsorgliche Wegweisung nach Italien nach dem Gesagten auch als zulässig erweist, dass an diesen Feststellungen auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2007 (Verfahrensnummer E-1393/2007) nichts ändert, da die in diesem Verfahren angefochtene Verfügung entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht kassiert worden ist, weil der séjour durable ungenügend abgeklärt worden wäre (vgl. Eingabe vom 28. Mai 2007, S. 2), dass sich in jenem Verfahren - anders als beim vorliegenden - vielmehr die Aufenthaltsdauer im Drittstaat vor der Einreise in die Schweiz (mithin die Grundlage für den Entscheid über den vorherigen Aufenthalt im Drittstaat während "einiger Zeit") nicht aus den Akten ergab (vgl. Urteil vom 11. Mai 2007 E. 5), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die vom BFM verfügte vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat während des Verfahrens als rechtskonform erscheint, dass die Beschwerde abzuweisen und das BFM zur Weiterführung des Asylverfahrens aufzufordern ist, dass auf das Rechtsbegehren Nummer 4, es "sei festzustellen, dass ein naher Ver-
6 wandter des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen" sei, mangels eines entsprechenden Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist, nachdem Gegenstand von Feststellungsverfügungen nur der Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten, nicht aber blosse tatbeständliche Feststellungen sein können (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 VwVG; statt vieler: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 144 m.w.H.) dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), durch den Vorschuss gedeckt und damit beglichen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das BFM wird zur Weiterführung des Asylverfahrens aufgefordert. 3. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den am 25. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original; Rechnung folgt mit separater Post) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; Beilagen: Identitätskarte Nr. _______ und Original der Eingabe an das BFM vom 28. Mai 2007), zur Weiterführung des Asylverfahrens - das _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand am: