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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2017 E-3182/2017

12. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,297 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3182/2017

Urteil v o m 1 2 . September 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, handelnd durch B._______, und vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 / N (…).

E-3182/2017 Sachverhalt: A. A.a Am (…) 2012 liess B._______, welche seit dem Jahr 2009 in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfügt, für ihre beiden minderjährigen Söhne C._______ und A._______, welche in Somalia verblieben seien, über ihre Rechtsvertretung bei der Vorinstanz Asylgesuche aus dem Ausland einreichen und ersuchte zwecks Sachverhaltsabklärung um Bewilligung deren Einreise in die Schweiz (B1). A.b Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers (und seines Bruders) in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens; gemäss aArt. 20 AsylG (SR 142.31) sei die schweizerische Botschaft in Addis Abeba befugt, ein entsprechendes Visum zu erstellen, sofern sich die betroffenen Personen ausweisen würden (B17). A.c Die Einreisebewilligung vom 7. Mai 2014 wurde mit Verfügung vom 17. November 2015 widerrufen; gleichzeitig wurde das Asylgesuch aus dem Ausland betreffend A._______ abgelehnt während dasjenige von C._______ als gegenstandslos abgeschrieben wurde (da zu diesem kein Kontakt mehr bestanden habe; B42). Der Widerruf der Einreisebewilligung wurde dahingehend begründet, dass mangels Durchführung eines DNA-Tests berechtigte Zweifel an den Abstammungsverhältnissen der Brüder vorliegen würden. Bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass nicht glaubhaft sei, dass dieser in Somalia bis zu seiner Ausreise nach Äthiopien durch die D._______ gezielt verfolgt worden sei (Art. 7 AsylG). Mangels ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt, weshalb der diesbezügliche Antrag abzulehnen sei. A.d Gegen diese Verfügung vom 17. November 2015 wurde am 21. Dezember 2015 den Beschwerdeführer betreffend Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (B43), welche mit Urteil (…) vom (…) 2016 gutgeheissen wurde (B44). Dabei wurde entschieden, die Verfügung vom 17. November 2015 sei aufzuheben (soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sei [Bemerkung Bundesverwaltungsgericht: dies gilt nur für den Bruder des Beschwerdeführers]).

E-3182/2017 B. B.a Am 28. Januar 2016 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer erneut die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens; die schweizerische Botschaft in Addis Abeba sei befugt, ein entsprechendes Visum zu erstellen, wenn sich der Beschwerdeführer ausgewiesen habe (aArt. 20 Abs. 2 AsylG; B46). B.b Am 8. November 2016 bewilligte das SEM die Übernahme der Einreisekosten des Beschwerdeführers in die Schweiz bis zu einem gewissen Höchstbetrag (B51). B.c Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, der Vorinstanz eine Stellungnahme einzureichen. Er habe, so das SEM, von der vor über zwölf Monaten erteilten Einreisebewilligung (vom 28. Januar 2016) bisher nicht Gebrauch gemacht (B53). B.d Gemäss der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 10. März 2017, befinde sich der Beschwerdeführer aktuell wieder in Somalia, da er – nachdem seine Bekannten, welche ihn in Äthiopien beherbergt hätten, aus diesem Land ausgereist seien – ohne Unterkunft in Äthiopien geblieben sei. Die Organisation der Rückkehr des unbegleiteten Minderjährigen nach Addis Abeba erweise sich darüber hinaus als sehr kostspielig und zeitintensiv. Die Mutter des Beschwerdeführers bemühe sich darum, dass ihr Sohn erneut nach Äthiopien ausreisen könne, weshalb von einer Abschreibung der Einreisebewilligung abzusehen sei (B56). B.e Unter dem Titel Familiennachzugsgesuch für A._______ schrieb das SEM am 15. März 2017 die Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses an deren Weiterbestand als gegenstandslos ab, besonders da sich der Beschwerdeführer wieder in Somalia aufhalten würde (B57). C. Mit Schreiben vom 31. März 2017 (Eingang SEM: 4. April 2017) unterstrich die Rechtsvertretung, dass – wie schon am 10. März 2017 erläutert worden sei – am anhaltenden Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreisebewilligung festgehalten werde. Die Vorinstanz wurde ferner gebeten, die Erläuterungen zu berücksichtigen und den Abschreibungsbeschluss vom 15. März 2017 nochmals zu überprüfen (B58). D. Mit separater Eingabe vom 31. März 2017 (Eingang SEM: 18. April 2017)

E-3182/2017 wiederholte die Rechtsvertretung, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein grosses Interesse daran habe, von der Einreisebewilligung Gebrauch zu machen, weshalb die Vorinstanz aufzufordern sei, eine neue Einreisebewilligung auszustellen. Eventualiter sei eine entsprechende anfechtbare Verfügung zu erlassen. E. Mit – als anfechtbare Feststellungsverfügung betitelter – Verfügung vom 3. Mai 2017 – eröffnet am 4. Mai 2017 – stellte das SEM fest, dass die Einreisbewilligung vom 28. Januar 2016 am 15. März 2017 widerrufen und das Asylgesuch aus dem Ausland gemäss aArt. 20 AsylG am 15. März 2017 mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Des Weiteren wurde eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens abgelehnt. F. Am 2. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2017 das Asylverfahren wieder aufzunehmen und dem Beschwerdeführer zwecks Sachverhaltsabklärung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht; ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Begründung der Rechtsmittelschrift wurde dargelegt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreisebewilligung anhaltend hoch sei, weshalb das Vertrauen auf den Bestand dieser Bewilligung bei der Interessenabwägung (vor dem Widerruf) zu schützen sei. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei der Umstand entscheidend, dass die Vorinstanz an der langen Verfahrensdauer massgeblich beteiligt gewesen sei, da diese zu Unrecht auf die Durchführung eines DNA-Tests bestanden habe. Des Weiteren sei einer unmittelbar gefährdeten Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen (vgl. aArt. 20 AsylG, welcher gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 für vorliegende Angelegenheit weiterhin gelte).

E-3182/2017 G. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) gut und ordnete die mandatierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 3. Juli 2017 fest, dass nach Durchsicht der Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Vernehmlassung wurde der Rechtsvertretung am 4. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-3182/2017 Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Mutter des Beschwerdeführers seit April 2017 unbekannten Aufenthalts. Indes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Weiterführung des Verfahrens interessiert ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist der Prüfungsgegenstand zu klären. Die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2017 ist mit „anfechtbare Feststellungsverfügung“ betitelt und enthält folgendes Dispositiv:  (Ziffer 1) Die Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 wurde am 15. März 2017 widerrufen.  (Ziffer 2) Das Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG [alt] wurde am 15. März 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.  (Ziffer 3) Eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird abgelehnt. 3.2 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren. Über diejenigen Punkte welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 m.w.H.). Anfechtungsund Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b i.V.m. E. 2a). 3.3 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung „vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und dem Beschwerdeführer in der Folge gestützt auf aArt. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts und zwecks Fest-

E-3182/2017 stellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend zu bewilligen“. Damit wurden alle Dispositivziffern angefochten und bilden den vorliegenden Streitgegenstand. 4. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG), was bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen Gründen als den geltend gemachten gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht. 5. Die behördliche Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) soll insbesondere verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Motiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Die Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Interessen des Betroffenen, wobei auf die Eingriffsschwere, die Eingriffsintensität und die Komplexität der zu beurteilenden Fragen abzustellen ist (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2013/46 E. 6.2.5 m.w.H.). 6. 6.1 Die Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 wurde mit Abschreibungsbeschluss vom 15. März 2017 mangels Rechtsschutzinteresses vom SEM als gegenstandslos geworden abgeschrieben (B57). Werden gegen einen solchen Abschreibungsbeschluss Einwendungen erhoben, sind diese gemäss Handbuch des SEM im Rahmen eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens vorzubringen beziehungsweise zu prüfen (vgl.

E-3182/2017 SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E5, Der Abschreibungsbeschluss, S. 10). Dementsprechend hob die Rechtsvertreterin mit ihren Eingaben vom 31. März 2017 (B58 und B59) das unablässig vorhandene hohe Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreisebewilligung (und implizit am Asylverfahren) hervor und verlangte in der ersten Eingabe (Eingang SEM: 4. April 2017) implizit die Wiederaufnahme des Verfahrens („Abschreibungsentscheid nochmals zu prüfen“) und in der zweiten Eingabe (Eingang SEM: 18. April 2017) eine Feststellungsverfügung, welche auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden könne. 6.2 Darauf erliess das SEM am 3. Mai 2017 eine entsprechende Verfügung. In der Begründung hielt es fest, eine Abschreibung eines Gesuchs erfolge, wenn kein Rechtsschutzinteresse mehr vorliege. Das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses werde dann angenommen, wenn ein Gesuchsteller eine ihm gesetzte Frist unbenutzt ablaufen lasse respektive nicht innert Frist handle oder kein Interesse an der materiellen Prüfung des Asylgesuchs habe. Bis anhin wurde indes für die Einreise des Beschwerdeführers weder eine Frist angesetzt noch eine solche verpasst. Folgerichtig führte das SEM denn dazu auch weiter nichts aus. Hingegen stellte es fest, weil vorliegend nur ein abstraktes Rechtsschutzinteresse bestehe, welches sich indes auf absehbare Zeit nicht verwirklichen lasse (im Sinne einer Einreise in die Schweiz), sei das Asylgesuch aus dem Ausland am 15. März 2017 wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden. Weiter teilte es mit, der Antrag um Prüfung des Abschreibungsbeschlusses vom 15. März 2017 und um Erteilung einer neuen Einreisebewilligung zwecks Abklärung des ordentlichen Sachverhalts gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG könne keine Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken, weshalb es abzulehnen sei. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass ein Gesuch nur solange vom SEM als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann, als darüber nicht schon entschieden wurde. Das Gesuch um Einreisebewilligung des Beschwerdeführers vom 29. März 2012 wurde am 28. Januar 2016 bewilligt. Damit konnte dieses Gesuch nicht mehr abgeschrieben, sondern nur noch die Bewilligung widerrufen werden. Folglich handelt es sich bei der Verfügung vom 15. März 2017 nicht um einen „Abschreibungsbeschluss“, sondern implizit um einen Widerruf (vgl. dazu auch E. 6.4.1.1). Dessen Begründung dürfte allerdings als dürftig zu bezeichnen sein. Alleine die Aussage, es liege kein Rechtsschutzinteresse seitens des Beschwerdeführers mehr vor, da dieser sich gegenwärtig wieder in Somalia befinde, dürfte nicht genügen, besteht doch auch aus dem Heimatland ein

E-3182/2017 Rechtsschutzinteresse an einer Einreisebewilligung zwecks Prüfung eines (aus dem Ausland gestellten) Asylgesuchs. Dass aus finanziellen und organisatorischen Gründen eine Ausreise nach Äthiopien für den Minderjährigen gegenwärtig nicht möglich sei, dürfte nicht genügen, um dessen Interesse zu bestreiten. Hier erscheint die spezielle Situation eines unbegleiteten Minderjährigen ausser Acht gelassen worden zu sein. Auch wurde nicht darauf eingegangen, weshalb der Minderjährige wieder nach Somalia zurückkehren musste. Ausserdem entschied das SEM erst am 8. November 2016 (B51) – folglich nur ungefähr vier Monate vorher – über die Übernahme der Einreisekosten. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Organisation einer Reise eines Minderjährigen nach Äthiopien, der dort niemanden kennt, eine gewisse – grosszügig berechnete – Zeit in Anspruch nimmt. Nach dieser Erwägung dürfte davon auszugehen sein, dass eine Gehörsverletzung infolge mangelhafter Begründung der Verfügung vom 15. März 2017 vorliegt. Indes ist diese nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6.4 Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 gilt Folgendes festzustellen: 6.4.1 In Dispositivziffer 1 des als Feststellungsverfügung betitelten Schreibens vom 3. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass die Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 am 15. März 2017 widerrufen worden sei. Da im „Abschreibungsbeschluss“ vom 15. März 2017 das SEM indes (einzig) erkannte, dass die Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, beinhaltet diese Dispositivziffer eine falsche Feststellung. Folglich ist die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 3. Mai 2017 aufzuheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfügung vom 15. März 2017 als Widerruf hätte ausgestaltet werden müssen, da diese nicht als solchen erkennbar war und im Übrigen auch keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltete, weshalb sie denn auch nicht angefochten wurde, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil erwachsen darf. 6.4.1.1 Ein Widerruf von Verwaltungsakten kommt in Frage, wenn diese dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen; dementsprechend bei ursprünglicher wie auch nachträglicher Fehlerhaftigkeit der Verfügung. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass mangelhaft, widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt dem objektiven Recht; die nachträglich fehlerhafte Verfügung ist dagegen im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig und wird infolge veränderter Tatsachen oder Rechtsgrundla-

E-3182/2017 gen mangelhaft (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1085). Falls das Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdrücklich regelt, hat die widerrufende Instanz stets die sich entgegenstehenden Interessen abzuwägen: Das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und damit die Rechtsgleichheit ist gegen das Recht an der Wahrung der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz abzuwägen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1216; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 713 m.w.H.; BGE 119 Ia 305 E. 4). 6.4.1.2 Weder die Verfügung vom 15. März 2017 noch jene vom 3. Mai 2017 sind als Widerruf erkennbar beziehungsweise als solchen genügend begründet, weshalb kein genügend begründeter Entscheid des SEM vorliegt, der es erlauben würde, von einem Widerruf der Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 auszugehen. 6.4.2 Das SEM stellte in der Dispositivziffer 2 seiner Verfügung vom 3. Mai 2017 weiter fest, dass das Asylgesuch aus dem Ausland gemäss aArt. 20 AsylG am 15. März 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Auch diese Feststellung ist falsch. Der Abschreibungsentscheid vom 15. März 2017 wurde mit „Familiennachzugsgesuch“ betitelt. In diesem wird das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland nicht erwähnt, also auch keine Gegenstandslosigkeit eines solchen Gesuchs begründet. In der Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde ebenfalls nicht begründet, weshalb das Asylgesuch zu widerrufen sei beziehungsweise deren Feststellung erfolgte. Folglich ist auch Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 ebenfalls aufzuheben, da dieser die Grundlage mit der Aufhebung der Ziffern 1 und 2 entzogen wird. 6.5 Zusammenfassend wird festgestellt, dass alle drei Dispositivziffern der Verfügung vom 3. Mai 2017 aufzuheben sind. 7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend

E-3182/2017 sein Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne der Erwägungen materiell eingehend zu prüfen und in einer neuen Verfügung darüber zu befinden. Die Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 hat weiterhin Bestand. 8. Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. Mai 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE [SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3182/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2017 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige schweizerische Botschaft.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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