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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2007 E-3177/2007

15. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,895 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-3177/2007 gyk/swn {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, König, Huber Gerichtsschreiber Swain X_______, angeblich Simbabwe, alias X_______, Nigeria, wohnhaft Y_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angeblichen Heimatstaat am 1. März 2007 verliess und am 10. März 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass am 15. März 2007 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 20. April 2007 eine direkte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM stattfand, dass für den Inhalt der Befragungsprotokolle auf die Akten zu verweisen ist, dass ein vom BFM beauftragter Experte am 26. April 2007 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte und aufgrund dessen eine Herkunftsanalyse (LINGUA- Gutachten) über ihn erstellte, dass dem Beschwedeführer am 2. Mai 2007 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Sprachanalyse des LINGUA-Gutachters habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die nigerianische Variante des westafrikanischen Englisch spreche und nicht das Englisch, wie es in Simbabwe respektive dem südlichen Afrika gesprochen werde, dass der Beschwerdeführer ausserdem die Sprache seines angeblichen Stammes nicht spreche und mangelhafte Kenntnisse grundlegender Gegebenheiten Simbabwes (Linksoder Rechtsverkehr, Musiker, Nachbarländer) habe, dass der Gutachter aus diesen Gründen zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Nigeria und eine Herkunft aus Simbabwe könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf seiner Herkunft aus Simbabwe beharrt habe, ohne aber auf das Ergebnis der Analyse im Einzelnen einzugehen, dass demzufolge feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe und daher auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 S. 240 f. E. 2.1.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer Sprachanalyse zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Simbabwe stamme, sondern in Westafrika und sehr wahrscheinlich in Nigeria sozialisiert worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.

4 Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d), dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 26. April 2007 überzeugend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit hinreichender Bestimmtheit nicht aus Simbabwe stamme und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht habe, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag, dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten - der Beschwerdeführer spricht ein Englisch mit eindeutigem nigerianischen Einschlag, welches in Simbabwe nicht gesprochen wird - offensichtlich nicht zu erklären vermögen, dass insbesondere sein Einwand, er verfüge nur über eine geringe Schulbildung und habe sich die meiste Zeit auf der Farm seiner Familie aufgehalten, im Widerspruch steht zu seinen Angaben anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 20. April 2007, er habe während 10 Jahren die Schule besucht (vgl. A14 S. 3), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Feststellung der LINGUA-Analyse, wonach er kein S_______ spreche, bestätigte, während er diese Sprache anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 15. März 2007 noch als seine Muttersprache bezeichnet hatte, in welcher seine Anhörungen durchgeführt werden könnten (vgl. Protokoll, S. 2), dass an diesen Beststellungen angesichts der klaren Aktenlage auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer eine angebliche Mitgliederkarte einer politischen Bewegung zu den Akten gereicht hat, zumal solche Dokumente erfahrungsgemäss ohne weiteres fälschbar oder käuflich zu erwerben sind, dass im Weiteren angesichts des eindeutigen Ergebnisses der LINGUA-Analyse darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Einreichung von Beweismitteln, die seine simbabwische Nationalität belegen sollten, einzuräumen, dass im Übrigen der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Asylgesuchseinreichung im Empfangszentrum und erneut anlässlich der Anhörung durch das BFM zur Beschaffung von Identitätspapieren aufgefordert wurde (vgl. A1 S. 4, A14 S. 2), ohne dass er seither konkrete entsprechende Bemühungen dargetan hätte,

5 dass daher das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzulehnen ist, dass schliesslich auch die Rüge, die Übersetzung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse sei nicht korrekt erfolgt, in keiner Weise substanziiert wird und daher unbeachtlich ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1991 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 5 f. E. 3.2.2), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre und auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen

6 vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:0 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese im Dossier N _______ abzulegen; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (Ref.-Nr. N _______; vorab per Telefax) - Amt für P_______ des Kantons X_______ (per Telefax) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand am:

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