Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3150/2012
Urteil v o m 1 5 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Georgien, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N (…).
E-3150/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. November 2011 verliess und am 31. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM am 16. Februar 2012 summarisch und am 14. März 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er sein Asylgesuch dabei mit Nachteilen begründete, die ihm von Privaten, insbesondere Verwandten, wegen seiner Konversion vom Islam zum Christentum zugefügt worden seien, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. März 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM im Dispositiv der gleichen Verfügung ausserdem festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer werde in Ausschaffungshaft versetzt, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. März 2012 vollumfänglich – also bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch bezüglich der Haftanordnung – beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil der Einzelrichterin vom 3. April 2012 die Haftbeschwerde guthiess und das BFM anwies, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen (Verfahren E-1776/2012), dass das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 19. April 2012 seine Verfügung vom 23. März 2012 wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
E-3150/2012 am 25. April 2012 in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abschrieb (Verfahren E-1750/2012), II. dass das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 4. Juni 2012 – eröffnet am 5. Juni 2012 – erneut in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügen würden, der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2012 auch diesen zweiten Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei inhaltlich sinngemäss beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen und jedenfalls vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, dass in prozessualer Hinsicht im Wesentlichen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer unter anderem auch darum ersucht, es sei ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung seiner Identitätskarte und einer Bestätigung über seinen früheren Besuch des Islam-Unterrichts zu setzen,
E-3150/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, bei Beschwerden gegen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Verfügungen aufgrund der besonderen gesetzlichen Konstellation indessen auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-3150/2012 dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, womit sich das Gesuch um Gewährung eines Replikrechts (vgl. Beschwerde S. 2 und 4) als gegenstandslos erweist, dass die Ausfällung einer zweiten Nichteintretensverfügung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG durch das BFM, nachdem eine erste, gleich begründete Verfügung zuvor wiedererwägungsweise aufgehoben worden war, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtlich zulässig ist, zumal die Vorinstanz in der Aufhebungsverfügung vom 19. April 2012 nicht die materielle Prüfung des Asylgesuchs in Aussicht gestellt hatte, sondern die Wiederaufnahme (und Weiterführung) des Asylverfahrens, dass die begünstigende Verfügung vom 19. April 2012 nicht zu begründen war und nicht einzusehen ist, wieso das BFM die Erneuerung seiner wieder auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Verfügung vom 4. Juni 2012 – vom Beschwerdeführer als "Salto rückwärts" bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 6) – speziell hätte thematisieren müssen, dass in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass die Nichteintretenstatbestände von Art. 32-35a AsylG keine Kann-Bestimmungen sind und dem BFM nach Lehre und Praxis kein Rechtsfolgeermessen zukommt, sondern es vielmehr einen Nichteintretensentscheid ausfällen muss, wenn es feststellt, dass einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5.d mit weiteren Hinweisen), dass die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 6 f.) somit unbegründet sind, dass dem Beschwerdeführer seine prozessuale Verpflichtung, umgehend originale Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, (spätestens) seit Beginn seines Asylverfahrens Ende Januar 2012 bewusst war, dass er zudem anlässlich der beiden Befragungen vom 16. Februar 2012 und 14. März 2012 eindringlich an die diesbezügliche Mitwirkungspflicht erinnert worden ist, dass unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung zum Setzen einer Frist zwecks Nachreichung von Beweismitteln aus dem Ausland gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG besteht, zumal die Einreichung des Belegs eines früher erfolgten Islam-Unterrichts voraussichtlich auch nicht geeignet wäre, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen,
E-3150/2012 dass der förmliche Antrag auf Ansetzen einer solchen Frist unter diesen Umständen abzuweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass den Eingaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gegenargumente zu entnehmen sind, soweit die entsprechenden Ausführungen überhaupt noch aktuell sind (in der Beschwerde vom 30. März 2012, auf die im hier zu beurteilenden Rechtsmittel verwiesen wird, wurde unter anderem geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer wegen der Ausschaffungshaft – die Anfang April 2012 aufgehoben wurde – unmöglich, Reise- oder Identitätspapieren nachzureichen), dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf verschiedene Ungereimtheiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers überzeugend dargelegt wird, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
E-3150/2012 dass der Beschwerdeführer auch diesen Erwägungen nichts Überzeugendes entgegenhält, soweit er darauf überhaupt Bezug nimmt, dass ein im Heimatland des Beschwerdeführers zum Christentum konvertierender Muslim, der wegen des Religionswechsels von seiner Verwandtschaft behelligt würde, im orthodoxen Georgien mit Sicherheit hinreichenden Schutz der staatlichen Behörden vor solcher nicht-staatlicher Verfolgung finden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10), dass der Beschwerdeführer damit die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und demnach nicht weiter auf die Frage der Glaubhaftigkeit der lebensfremd erscheinenden Asylvorbringen einzugehen ist, dass bei der vorliegenden Aktenlage kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht und bestand, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb auch die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass der vom BFM angeordnete Vollzug seiner Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich ist, und den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen sind,
E-3150/2012 dass somit auch die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) – abgesehen von der nicht nachgewiesenen, respektive gar nicht behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als völlig aussichtslos präsentieren, was gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst, dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erlass vollzugshemmender Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (vgl. Beschwerde S. 2 f.) mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3150/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Setzen einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln aus dem Ausland wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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