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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2012 E-3141/2012

4. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,894 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3141/2012

Urteil v o m 4 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, Somalia, c/o Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).

E-3141/2012 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. März 2011 an die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba suchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz nach. Am 9. März 2012 leitete die Botschaft die Eingabe an das BFM weiter. B. B.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass die Schweizerische Botschaft aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne und unterbreitete ihnen zur Feststellung des Sachverhalts einen ausführlichen Fragekatalog. B.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer die Antworten ein. Unter Beilage einer Liste der im Asylgesuch eingeschlossenen Familienangehörigen führte er aus, im Jahre 2002 sei die humanitäre Helferin K._______ von den Al-Shabaab ermordet worden. Er habe ihr Begräbnis organisiert. Zudem habe er ein Buch über die humanitären Helfer in Somalia vorbereitet. Im Sommer 2007 sei er Mitglied des Somali National Governance Reconciliation Committe gewesen. Am 29. November 2007 hätten die Al-Shabaab sein Haus in L._______ überfallen und nach ihm gesucht. Er sei nicht vor Ort gewesen, weshalb die Al-Shabaab seine Familie bedroht und gegen ihn Todesdrohungen ausgesprochen hätten. Am folgenden Tag habe er mit seiner Familie das Haus verlassen und sich mit Hilfe eines Freundes nach M._______ (Somalia) begeben. Am 25. Juni 2008 seien sie aus dem Heimatland ausgereist und hätten sich nach N._______ (Äthiopien) begeben, wo Verwandte von ihm leben würden. In Äthiopien hätten sie sich beim UNHCR nicht registriert. Finanziell seien sie vom O._______ und dem P._______ unterstützt worden. Nachdem diese beiden im Jahre 2010 Äthiopien verlassen hätten, sei die Situation schwierig geworden. Namentlich fehle es der Familie am Geld für die Schule der Kinder und für Lebensmittel. Weil die Familie sehr gross sei, hätten sie auch Probleme mit den Vermietern. In Schweden würden Verwandte von ihm leben. C. C.a Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. Juli 2011 an den Beschwerdeführer ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin am 14. Feb-

E-3141/2012 ruar 2012, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen persönlich Stellung zu nehmen. C.b In der fristgerecht eingereichten, undatierten Antwort führte die Beschwerdeführerin aus, die Al-Shabaab habe am 29. November 2007 ihr Haus angegriffen, um ihren Ehegatten zu töten. Dabei sei sie von den Soldaten der Al-Shabaab verletzt worden. Die Lebensbedingungen in N._______ (Äthiopien) seien sehr schwierig. Sie würden keine Unterstützung von der internationalen Gemeinschaft erhalten. Zur Zeit sei sie mit Zwillingen schwanger. C.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden – jeweils in Kopie – die Identitätskarte des Beschwerdeführers, ein Curriculum Vitae des Beschwerdeführers, sieben Fotografien vom Begräbnis von K._______, ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 1994, ein Schreiben der Q._______ vom 5. Januar 1994, einen Vertrag von CARE vom 9. Dezember 2004, zwei Schreiben der European Union vom 13. Mai 2004 und 25. Februar 2006, einen Vertrag zwischen der R._______ und dem Beschwerdeführer vom 25. Januar 2005, ein Schreiben der S._______ vom 29. Dezember 2005, ein Schreiben des UNICEF vom 13. März 2006, eine E-Mail vom 13. Juni 2011, einen Flyer betreffend das Buch des Beschwerdeführers, zwei Schreiben der UNOSOM, einen Ultraschallbericht vom 13. Februar 2012 sowie ein Arztzeugnis vom 6. März 2012 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Am 4. März 2009 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerdeführenden weiter. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In der Folge gaben sie eine teilweise deutsche Übersetzung der Rechtsmitteleingabe zu den Akten.

E-3141/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache verfasst und liegt teilweise in deutscher Übersetzung und damit nur teilweise in einer Amtssprache des Bundes vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Soweit die Eingabe nur in englischer Sprache vorliegt, weisen die diesbezüglichen Ausführungen keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-3141/2012 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Schilderungen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten in Somalia mit der Al-Shabaab asylbeachtlich seien. Es sei deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden hielten sie sich zusammen mit ihren Kindern sowie zahlreichen Verwandten seit rund vier Jahren in Äthiopien auf. Sie würden in Mietwohnungen leben und hätten

E-3141/2012 sich nicht in einem Flüchtlingslager des UNHCR registrieren lassen. Sie seien aus diplomatischen Kreisen finanziell unterstützt worden. Laut aktuellen Berichten des UNHCR zu Äthiopien befänden sich zur Zeit über 120'000 Flüchtlinge somalischer Herkunft in Äthiopien, die sich beim UNHCR hätten registrieren lassen. Dazu kämen zahlreiche weitere Personen aus Somalia, die keine Registrierung anstreben würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für die Beschwerdeführenden und ihre Familienangehörigen nicht einfach sei. Dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei nicht zumutbar oder möglich. Obwohl die finanziellen Probleme der Beschwerdeführenden zu Unsicherheiten führen können und die Lage nicht einfach sei, würden keine Hinweise darauf bestehen, dass sich die Familie in einer akuten Notsituation befinde beziehungsweise die Gefahr bestehe, in eine solche zu geraten. Auch würden keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Zudem würden die Beschwerdeführenden keine Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden oder Dritter geltend machen, die auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden und in einem Flüchtlingslager um Aufnahme zu ersuchen. In einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager würden die Grundbedürfnisse grundsätzlich gedeckt und eine medizinische Grundversorgung sei vorhanden. Sodann hätten die Beschwerdeführenden keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz. Der Kontakt zu schweizerischen Staatsangehörigen und Projektmitarbeitenden in Somalia vermöchten keine Beziehungsnähe zur Schweiz zu begründen. Die Einreise sei deshalb nicht zu bewilligen und die Asylgesuche abzulehnen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe beschränken sich die Beschwerdeführenden auf die Wiederholung ihrer Vorbringen im Asylgesuch. Sie setzen sich nicht ansatzweise mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Beschwerdeführenden seit vier Jahren in Äthiopien leben, dort weder verfolgt werden noch sich in einer Notsituation befinden und deshalb den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen. Da die Beschwerdeführenden auch keine Beziehungsnähe zur Schweiz geltend machen, hat die Vorinstanz ihnen zu

E-3141/2012 Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche aus dem Ausland abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3141/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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