Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.03.2018 E-3139/2015

15. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,180 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3139/2015

Urteil v o m 1 5 . März 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).

E-3139/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei am 22. Oktober 2010. Am 27. Oktober 2010 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 2. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Am 15. November 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen führte er aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. In den Jahren 2007 und 2008 sei er (…) der Demokratik Toplum Partisi (DTP) gewesen. Zudem habe er der (…) angehört. Im Hinblick auf die Wahlen vom 22. Juli 2007 sei er politisch aktiv gewesen. Seit Ende 2009 sei er aktives Mitglied der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) gewesen. Er habe an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Aufgrund seines politischen Engagements sei er zwischen 2007 und 2010 22 bis 23 Mal inhaftiert gewesen, wobei er jeweils zwischen einigen Stunden und vier Tagen festgehalten worden sei. Überdies seien drei Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er sei zu Freiheitsstrafen zwischen (…) und (…) Monaten verurteilt worden, habe jedoch gegen die Urteile Beschwerde beim C._______ erhoben. Die Verfahren seien dort noch hängig. Er erwarte mit Sicherheit, bei einer Rückkehr die Freiheitsstrafen im Gefängnis verbüssen zu müssen. Am (…) 2010 sei er abends auf dem Nachhauseweg von der Geheimpolizei entführt und aufgefordert worden, aus der BDP auszutreten. Sodann hätten sie von ihm verlangt, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten. Aus Angst habe er B._______ deshalb am 20. Mai 2010 verlassen, sei nach Istanbul gegangen und ein paar Monate später aus der Türkei ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel auf Türkisch ein: eine Anklageschrift vom (…) der Staatsanwaltschaft B._______, ein Urteil vom (…) vom Friedensstrafgericht B._______, ein Urteil des D._______ vom (…), ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom (…), eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…), ein Urteil des D._______ vom (…). A.b Der Beschwerdeführer gab mit Eingaben vom 26. Mai 2014 und 16. Juni 2014 die von der Vorinstanz am 23. April 2014 angeforderten Übersetzungen der vorgenannten Beweismittel zu den Akten.

E-3139/2015 A.c Die Vorinstanz ersuchte die Schweizer Vertretung in Ankara am 14. Juli 2014 um weitere Abklärungen bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gerichtsverfahren. Am 5. November 2014 liess die Schweizerische Botschaft in Ankara der Vorinstanz die Ergebnisse der Abklärungen zukommen. A.d Am 14. November 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. A.e Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2015 seine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 7. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar beziehungsweise unzulässig und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 setzte der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.–. Der Beschwerdeführer bezahlte den Betrag fristgemäss am 25. Juni 2015. E. Der Beschwerdeführer heiratete am 18. Oktober 2016 eine Schweizer Staatsangehörige. F. Die zwischenzeitlich neu zuständige Instruktionsrichterin setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 Frist zur Einreichung von Belegen betreffend eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde. Im Unterlas-

E-3139/2015 sungsfall werde davon ausgegangen, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. Gleichzeitig gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten möchte. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, er halte an dieser fest. G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, ein Gesuch um Familiennachzug sei in Vorbereitung. An der Beschwerde werde festgehalten. H. Am 16. Juni 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 19. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-3139/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. nachstehend E. 3). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2016 eine Schweizer Staatsbürgerin geheiratet und am 19. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Deshalb ist die Beschwerde in Bezug auf die verfügte Wegweisung und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU- BÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Vorinstanz sei auf die zahlreichen geltend gemachten Festnahmen und den Vorfall vom (…) 2010 nicht eingegangen. Dies, obwohl er ausgeführt habe, diese Vorfälle stünden mit seiner Flucht in Zusammenhang.

E-3139/2015 4.3 Die Vorinstanz anerkennt in ihren Erwägungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements die Aufmerksamkeit der lokalen Behörden geweckt hat. Diese Feststellung relativiert sie indes sogleich, indem sie ausführt, die Aussagen zu den kurzen Festnahmen und insbesondere zum Vorfall vom (…) 2010 seien oberflächlich und zum Teil unsubstantiiert ausgefallen, weshalb nicht weiter auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich durch einen Wegzug in die Westtürkei den lokalen Problemen entziehen können. Damit handle es sich nicht um asylbeachtliche Benachteiligungen. In der Folge äussert sich die Vorinstanz zu den drei Gerichtsverfahren. Dazu ist festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die geltend gemachten 22 bis 23 Kurzinhaftierungen in Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren und insoweit mit den strafrechtlichen Verurteilungen zu stellen. Sodann hat sie die Festnahmen pauschal als oberflächlich und zum Teil nicht substantiiert bezeichnet, ohne dies näher darzulegen. Aufgrund der eingestandenen lokalen Probleme des Beschwerdeführers und der Gerichtsverfahren wäre es indes angezeigt gewesen, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierungen sowie des Vorfalls vom (…) 2010 eingehend zu prüfen. Darüber hinaus sind die Erwägungen der Vorinstanz auch missverständlich. Einerseits können sie derart verstanden werden, als der Wegzug in die Westtürkei für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative darstellt, er mithin in seinem Herkunftsort die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Dann hätte indes in einem nächsten Schritt das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative geprüft werden müssen. (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/51 E. 8). Diesbezüglich nur auf einen möglichen Wegzug in die Westtürkei hinzuweisen, genügt jedenfalls nicht. Andererseits kann die genannte Erwägung auch dahingehend verstanden werden, als die Vorkommnisse beziehungsweise Festnahmen in seinem Heimatort zwar nicht intensiv genug für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft sind, er aber einfach hätte umziehen können, um diesen zu entgehen. Auch in der Vernehmlassung wurde nur erneut die Option eines Wegzugs erwähnt. 4.4 Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umfassend und hinreichend sorgfältig geprüft hat und die Erwägungen an der dargelegten Stelle in sich nicht stimmig sind. Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.

E-3139/2015 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 5.2 Nachdem der vorinstanzliche Entscheid vom 7. April 2015 datiert und sich die Lage in der Türkei seither verändert hat, wäre es angezeigt, die Glaubhaftigkeit der zahlreichen Inhaftierungen und des Vorfalls vom (…) 2010 auch im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verfahren beziehungsweise Verurteilungen und der heute teilweise schwierigen Lage für die Kurden in der Türkei zu prüfen. Falls die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Vorkommnisse in B._______ zu bejahen wäre, müsste in einem zweiten Schritt das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative geprüft werden. Würde das Gericht diese Schritte selbst vornehmen, ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren respektive er hätte keine Anfechtungsmöglichkeiten mehr. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. April 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 25. Juni 2015 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

E-3139/2015 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1ꞌ200.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3139/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 7. April 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 25. Juni 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1ꞌ200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-3139/2015 — Bundesverwaltungsgericht 15.03.2018 E-3139/2015 — Swissrulings