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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2017 E-3129/2015

8. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,225 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3129/2015

Urteil v o m 8 . Dezember 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).

E-3129/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassaka). Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge mit ihrer Tochter C._______ illegal ihre Heimat an einem ihr unbekannten Datum in Richtung Türkei und reiste anschliessend von Istanbul aus legal mit einem Visum am 15. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 21. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. Februar 2014 fand ihre Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. September 2014 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin in der BzP geltend, persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und wegen ihrer Krankheit ausgereist zu sein, um sich hier behandeln zu lassen, da es in Syrien keine Medikamente mehr gebe. Bei der Anhörung fügte sie hinzu, ihr Mann und Sohn hätten als Ajnabi nicht arbeiten können, bevor sie sich eingebürgert hätten. Sie habe mit ihrer Tochter und ihrem Sohn an Demonstrationen teilgenommen, und da sie Angst vor der syrischen Regierung gehabt habe, sei sie ausgereist. Zudem würden sich (…) Töchter und (…) Söhne in der Schweiz befinden. Der Beschwerdeführer reiste am 8. September 2014 mit seinem Sohn E._______ und dessen Frau sowie mit seinem Enkel in die Schweiz ein und stellte am 16. September 2014 im EVZ D._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 3. Oktober 2014 summarisch befragt und am 9. Februar 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM. Dabei brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei als Ajnabi vor dem Bürgerkrieg immer wieder durch die syrischen Behörden ungerecht behandelt und belästigt worden. So habe er das Haus, das Auto und sein Geschäft nicht auf seinen eigenen Namen registrieren können. Im Jahre 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Danach seien etwa 100 000 Ajanib von der syrischen Regierung zum Militärdienst einberufen worden. Nach Beginn der Unruhen habe er nach dem 15. April 2011 an etwa 20 Demonstrationen teilgenommenem, bis nicht mehr demonstriert worden sei. Nachdem die Behörden die Stadt verlassen hätten, seien die Shabiha-Milizen in der Stadt geblieben. Diese würden für die Regierung arbeiten und Leute entführen und töten. Am 13. März 2012 habe er an einer kleinen, friedlichen Demonstration

E-3129/2015 teilgenommen, weil (…) entlassen worden seien. Es seien Leute vom Geheimdienst vorbeigekommen. Er habe zwischen den Fronten zu schlichten versucht und sei dabei von zwei Shabiha-Leuten am Kopf verletzt worden, worauf er zu Boden gefallen sei. Daraufhin hätten sich die Shabiha-Leute entfernt. Anschliessend sei er von zwei Bekannten nach Hause gebracht worden. Ansonsten habe er mit Shabiha keine Probleme gehabt. Nach dem Rückzug der Regierung aus der Stadt hätten im August/September 2013 die Apojis verlangt, dass er den Militärdienst leiste. Da er das nicht habe machen wollen, sei er im August 2014 in die Türkei gegangen. Nach einigen Tagen sei er wieder zurückgekehrt, um sein Auto zu verkaufen, das Haus zu vermieten und jemanden für sein Geschäft zu finden, in welchem er als (…) tätig gewesen sei. Sein Sohn F._______, der mit einem Christen befreundet gewesen sei, habe deswegen Probleme gehabt. Ferner seien er selbst und sein Sohn auf einer Fahndungsliste. Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten zu den Akten. Weiter reichten sie verschiedene Fotos von Demonstrationen und eine DVD zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. April 2015 – eröffnet am 17. April 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung

E-3129/2015 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 18. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3129/2015 4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3129/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Gemäss geltender Rechtsprechung würden die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten die im Distrikt Al-Hassaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither würden sich unzählige Ajanib einbürgern lassen und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Jahr 2011 einbürgern lassen. Dem Umstand, dass sie vorher Ajanib gewesen seien und damals von der Regierung und der Behörden ungerecht behandelt worden seien, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu.

6.1.2 Es widerspreche sodann sämtlichen verfügbaren Quellen, dass man den Beschwerdeführer, der im Jahre 2011 (…) Jahre alt gewesen sei, noch in den Militärdienst habe einziehen wollen. 6.1.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ausgesagt, an etwa 20 Demonstrationen teilgenommen zu haben. Gefragt, ob er mit der Regierung deswegen Probleme gehabt habe, habe er geantwortet, dass sich die Regierung zurückgezogen habe und nur die Shabiha und Al Noussra Front geblieben seien. Aus dieser Antwort und aus der Tatsache, bis ins Jahr 2014 in Syrien gewohnt zu haben, könne gefolgert werden, dass er wegen dieser Demonstrationsteilnahmen von der syrischen Behörden nicht gesucht werde. 6.1.4 Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin, die an Demonstrationen teilgenommen habe, keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie von ihnen gesucht werde.

E-3129/2015 6.1.5 Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, er, sein Sohn F._______ und eine Tochter stünden auf der Fahndungsliste. Aus seinen Schilderungen könne jedoch nicht gefolgert werden, dass er tatsächlich auf einer Fahndungsliste stehe. Vielmehr handle es sich um eine von ihm geäusserte Vermutung ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung. 6.1.6 Auch der geschilderte Vorfall, der Beschwerdeführer sei am 13. März 2013 von den Shabiha Leuten geschlagen worden, vermöge nicht dazu zu führen, dass bei ihm von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahme ausgegangen werden könne. Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, nachdem er sich bei einer kleineren Kundgebung zwischen die Streitparteien gestellt habe. 6.1.7 Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im August/September 2013 von den Apojis aufgefordert worden zu sein, Militärdienst zu leisten. Er sei danach noch ein Jahr in Syrien geblieben. Den Ausführungen könne nicht entnommen werden, dass er von ihnen unter Druck gesetzt worden wäre. Vielmehr habe er an einer anderen Stelle in der Anhörung ausgesagt, sein Leben sei in Gefahr, weil jeder eine Waffe habe. Insgesamt könne somit nicht von einer begründeten Frucht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden, die Shabiha oder die Apojis im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden. 6.1.8 Weiter würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen des Bürgerkriegs respektive aus gesundheitlichen Gründen aus ihrem Heimat ausgereist zu sein, seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren. 6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber – unter Wiederholung der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden – im Wesentlichen ausgeführt, Sohn F._______ (N […]) habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Dieser habe in Syrien ebenfalls an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und überdies (…) finanziell unterstützt. Daher sei immer dessen (…) beschlagnahmt worden. Ferner sei F._______ vom IS (Islamischer Staat) mit dem Tode bedroht worden. Wegen drohender Reflexverfolgung seien seine Akten beizuziehen. Die Vorinstanz zweifle zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, von welchen zahlreiche Fotos eingereicht worden seien. Die Heimatregion der Be-

E-3129/2015 schwerdeführenden sei bald nach Ausbruch der Unruhen bis zum Zeitpunkt der Ausreise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte gewesen, weshalb die Beschwerdeführenden vor staatlichen Übergriffen geschützt worden seien, obwohl sie von den oppositionellen Aktivitäten Kenntnis gehabt hätten. Dieser Schutz biete jedoch insbesondere für die Zukunft keine absolute Sicherheit, wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 in E. 5.9.4. festgehalten worden sei. 7. 7.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage - auch unter Berücksichtigung der Akten des Sohnes F._______ (N […]) - gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die geschilderten Fluchtgründe der Beschwerdeführenden keine asylrechtliche oder Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

7.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass sich die Benachteiligungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit als Ajnabi, die der Beschwerdeführer bei den beiden Befragungen jeweils gleich zu Beginn offenbar als für ihn zentrale Asylvorbringen nannte, sich vor allem auf die Zeit vor dem Bürgerkrieg bezogen. Da sich aber die Beschwerdeführenden im Jahre 2011 haben einbürgern lassen und somit den anderen Kurden mit syrischen Staatsagehörigkeit gleichgestellt worden sind, entfalten diese zuvor stattgefundenen Diskriminierungen, die weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bezweifelt werden, keine asylrechtliche Relevanz. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen mehr ausgesetzt sind, gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. 7.3 Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Beginn des Bürgerkriegs das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hätten und als regimefeindliche Elemente namentlich identifiziert und registriert worden wären, zumal ihr persönliches politisches Engagement nur sehr rudimentär dargestellt wurde. Nach ihrer Einbürgerung ist ihnen seitens der syrischen Behörden, die sich etwa Mitte 2012 aus ihrem Heimatgebiet zurückgezogen haben, nichts mehr geschehen. Der einmalige Vorfall mit der regierungsnahen Shabihamiliz geschah eher zufällig

E-3129/2015 und es sind dem Beschwerdeführer daraus keine persönlichen und konkreten Nachteile erwachsen. Zudem ist auch der Schlag auf den Kopf als zwar bedauerlich, aber nicht als intensiv genug zu beurteilen, um als asylrechtlich relevant zu gelten. Im Übrigen verneinte der Beschwerdeführer bei der BzP die diesbezügliche Frage, ob er persönlich Probleme mit den Milizen der Shabiha hatte, explizit (vgl. A27/11 7.02), weshalb sich eine diesbezügliche Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen als unbegründet erweist. 7.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Sohnes F._______ ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach diesem Massnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der Behörden oder Drittpersonen widerfahren sind beziehungsweise wonach er diese zu befürchten hätte. Die Asylgesuche des Sohnes sowie dasjenige seiner Familie wurden mit gleichzeitig verfasster Verfügung des SEM abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich mit Urteil vom heutigen Tag zum gleichen Schluss, nämlich dass dieser zum Zeitpunkt der Ausreise weder asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen erlitten hat noch dass ihm solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen. Bei der Behauptung, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn auf einer Fahndungsliste stehen sollten, handelt es sich lediglich um eine durch nichts belegte Vermutung. Im Übrigen bezeugt der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei nach Syrien zurückkehrte, um sein Auto zu verkaufen, sein Hause zu vermieten und jemanden für sein Geschäft zu finden, dass er sich offenbar persönlich sicher fühlte und in absehbarer Zukunft keine Behelligung im asylrelevantem Masse erwartete. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, eine allenfalls subjektiv empfundene Furcht vor einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung objektiv zu begründen. 7.5 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass Sohn F._______ durch den IS bedroht worden sei. Den Akten sind aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer selbst konkret und gezielt eine derartige Verfolgung befürchten müsste. Aufgrund der verfügbaren Länderinformationen erscheint es jedenfalls nicht sehr wahrscheinlich, dass die Kurden zum heutigen Zeitpunkt einen auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff von Angehörigen des IS zu befürchten haben, zumal sich der IS seit der Ausreise

E-3129/2015 der Beschwerdeführenden aus deren Heimatregion zurückgezogen hat beziehungsweise durch die Syrian Democratic Forces (SDF) in al Raqqa und die syrische Armee in Deir-ez-Zor besiegt wurde. Damit erweisen sich die geltend gemachten Befürchtungen vor Verfolgung durch den IS als unbegründet. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern. 7.7 Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. April 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar

E-3129/2015 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3129/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

E-3129/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.12.2017 E-3129/2015 — Swissrulings