Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3129/2012
Urteil v o m 1 9 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).
E-3129/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2009 seinen Heimatstaat mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg verliess und über Dubai und Italien in einem Auto am 7. Februar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 11. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 21. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er von Geburt bis zu seinem Weggang nach Colombo im April 2008 gelebt habe, dass er die Schule nach (…) Jahren mit dem A-Level abgeschlossen habe, woraufhin er verschiedene mehrjährige Lehrgänge in (…) besucht habe, dass er als (…) seit dem Jahre 2004 für eine Firma in Jaffna gearbeitet habe, welche mit (...) gehandelt und seit dem Jahr 2007 auch (...) von Colombo per Schiff nach Jaffna transportiert habe, dass die Firma für die Durchführung der Transporte den LTTE (Liberations Tigers of Tamil Eelam) eine Steuer habe abgeben müssen, dass er im April 2008 nach Colombo an den Firmenhauptsitz gerufen worden sei, um dort (...) zu erledigen, dass die Polizei den Firmenbesitzer am 16. Oktober 2008 festgenommen habe, worauf dieser der Polizei angegeben habe, er (der Beschwerdeführer) und der Geschäftsführer wüssten über Details der Abgaben Bescheid und seien für die Geschäfte verantwortlich, dass der Beschwerdeführer in der Folge vom CID (Criminal Investigation Departement) gesucht worden sei, weshalb er sich seit Oktober 2008 am Firmensitz in Colombo versteckt gehalten habe, dass er ferner auch an seiner Wohnadresse in Jaffna zwei bis dreimal gesucht worden sei,
E-3129/2012 dass er vor diesem Hintergrund und aus Angst, von den Behörden festgenommen und umgebracht zu werden, Sri Lanka verlassen habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen fremdsprachigen Internetbericht vom 20. Februar 2009 über die Festnahme seines Vorgesetzten, ein fremdsprachiges Schreiben seiner Ehefrau vom 30. Juli 2009, eine Visitenkarte seines Arbeitgebers, einen Zeitungsausschnitt einer srilankischen Zeitung, datiert vom 18. Oktober 2008 sowie zwei Buchhaltungsblätter ins Recht legte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2012 – eröffnet am folgenden Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, wegen seiner Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber ebenfalls festgenommen zu werden, seien vor dem Hintergrund der damals in Sri Lanka herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu sehen, welche sich mit der Niederlage der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 grundlegend verändert habe, dass heute in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt und systematischer Verfolgung von verurteilten Personen durch die sri-lankischen Behörden mehr vorliege, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Mitgliedschaft zu den LTTE und wegen fehlender militanter Aktivitäten nicht über ein entsprechendes Profil verfüge, um von Seiten der sri-lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch verdächtigt zu werden, dass der Beschwerdeführer lediglich von Drittpersonen erfahren habe, behördlich gesucht worden zu sein, genüge nicht, um von einer asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahme auszugehen, dass die ins Recht gelegten Beweismittel nicht geeignet seien, die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu stützen, zumal diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen vorgebrachten Asylgründen stehen würden,
E-3129/2012 dass er auch aus dem ins Recht gelegten Schreiben seiner Ehefrau nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge, da diesem keinen Beweischarakter beigemessen werden könne, dass damit keine konkreten Hinweise ersichtlich seien, der Beschwerdeführer müsse im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und darauf verzichtet werden könne, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen, dass mit dem Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 diese Organisation zerschlagen und der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet im Norden und Osten Sri Lankas zulässig, zumutbar und möglich sei, und auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Feststellung der aufschiebenen Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragte, dass er seiner Rechtsmitteleingabe eine Honorarnote sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Juni 2012 beilegte, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- auferlegte, welchen er am 5. Juli 2012 fristgemäss leistete,
E-3129/2012 dass er am 13. Juli 2012 ein in Englischer Sprache verfasstes Schreiben seines ehemaligen Vorgesetzten während seiner Tätigkeit bei der (Firma) vom 21. Mai 2012 zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-3129/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5 S. 52), dass es dabei auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität dieser Nachteile ankommt, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, da den Akten kein Hinweis entnommen werden kann, dass er bereits bei seiner Ausreise ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und sich die Situation im Land seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 zudem massgeblich geändert hat, dass, wäre der Beschwerdeführer ernsthaft in Verdacht gestanden, mit den LTTE zu kollaborieren, er angesichts der Strenge des Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegen mutmassliche LTTE-Anhänger bereits früher von diesen festgenommen und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, dass, was die Bezahlung der von den LTTE erhobenen Steuergelder und Gebühren für den Transport von (...) und (...) und die daraus vom Beschwerdeführer abgeleitete Gefährdungssituation anbelangt, festzuhalten ist, dass den sri-lankischen Behörden die Tatsache bewusst ist, dass viele Tamilen unter Zwang gestanden sind, die LTTE finanziell zu unterstützen, dass bei Kenntnis der sri-lankischen Behörden von den Zahlungen der Firma an die LTTE unter Mitverantwortung des Beschwerdeführers, jene wohl auch in Kenntnis der Einstellung derselben über Monate hinweg sind (vgl. A13/19 S. 9 f.), was die fehlende Freiwilligkeit der Transaktionen auch den Behörden offenbart haben muss, http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/6
E-3129/2012 dass, hätten die Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich verhaften wollen, sie ihn mit Sicherheit auch am Firmensitz in Colombo gesucht und festgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer ferner kein besonderes Gefährdungsprofil aufweist, da er kein Mitglied der LTTE gewesen ist, dass bezüglich seines auf Beschwerdeebene geltend gemachten Einwands, er stelle eine Gefahr für den sri-lankischen Staat dar, weil er in der Schweiz an Demonstrationen der schweizerischen tamilischen Diaspora gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen habe, auf die Erwägung in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 verwiesen werden kann, dass dazu anzumerken bleibt, dass er dieses Vorbringen nie mit Beweismitteln belegt hat, weshalb diese Behauptung ohnehin zweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts weiter vorbringt, was die vorgenommene Einschätzung zu ändern vermöchte, im Übrigen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und auf seiner Verfolgungsgeschichte beharrt, die er mit Verweisen auf eine Vielzahl von Länderberichten zu stützen versucht, dass es sich nach dem Gesagten bei dem mit Eingabe vom 13. Juli 2012 nachgereichten Dokument vom 21. Mai 2012 höchstens um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handeln kann, zumal den Akten darüber hinaus keine konkreten Hinweise für die Richtigkeit der Behauptung entnommen werden können, dass im Jahre 2011, mithin fast drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers, bei der Firma nach ihm gesucht worden wäre, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
E-3129/2012 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) des Beschwerdeführers und mithin die Begründungspflicht verletzt, weil es seine Begründung kurz gehalten habe, ins Leere stösst, dass das BFM gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nämlich gehalten ist, seine Entscheide dergestalt zu begründen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 112 Ia 110, m.w.H.), was dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall offensichtlich möglich war,
E-3129/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist stichhaltig darzulegen, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine aktuelle umfassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu unterscheiden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (vgl. BVGE a.a.O.,
E-3129/2012 E. 13.2.1.), dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt, dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebensund Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegenstehe (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1. f.), dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände dafür hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien, dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3.),
E-3129/2012 dass der junge Beschwerdeführer, der auch keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, aus B._______ (Distrikt Jaffna) aus einer – eigenen Angaben gemäss – wohlhabenden Familie stammt, wo noch (Angaben zu Familienangehörigen) und er (…) Jahre die Schule besucht und verschiedene mehrjährige Lehrgänge in (…) absolviert hat (vgl. A1/12 S. 2 ff.; A13/19 S. 4 ff.), dass damit angenommen werden kann, er verfüge im Distrikt Jaffna über ein soziales Netz und könne sich aufgrund seines sozialen Umfeldes, seiner Bildung und seiner Berufserfahrungen als (...) in Sri Lanka in seinem Heimatland wieder eine Existenz aufbauen, dass aufgrund des Ausgeführten und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers – geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden wegen angeblicher Kontakte zu den LTTE – im vorliegenden Fall, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er gehöre als abgewiesener Asylgesuchender und wegen seiner (nicht belegten) angeblichen Teilnahme an Demonstrationen der schweizerischen Diaspora in Genf sowie wegen seiner guten Bildung einer Risikogruppe an und werde alleine aus diesen Gründen bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden festgenommen und in Haft genommen oder gar umgebracht (vgl. dazu auch BVGE a.a.O. E. 8.4), dass somit – obwohl der Beschwerdeführer sein Heimatland Sri Lanka im Februar 2009 verlassen hat – begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzurteils vorliegen und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
E-3129/2012 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem am 5. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3129/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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