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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2020 E-3118/2018

14. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,422 Wörter·~32 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3118/2018

Urteil v o m 1 4 . M a i 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018.

E-3118/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Juni 2014 und reiste in den Sudan, wo er sich ein Jahr und acht Monate lang aufhielt. Anschliessend reiste er nach Libyen, wo er sich bis Juni 2016 aufhielt. Am 5. Oktober 2016 gelangte er nach Italien und reiste am 3. Dezember 2016 in die Schweiz ein, wo er am 6. Dezember 2016 ein Asylgesuch stellte. B. Am 9. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (BzP; Befragungsprotokoll: Akte A5) statt. Am 17. April 2018 wurde die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers (Anhörungsprotokoll: Akte A13) durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuches trug der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung folgenden Sachverhalt vor: Er sei in Asmara geboren und habe mit seiner Familie (Eltern und drei Geschwister) in Asmara, Zoba Nr. (…), Subzoba (…), Verwaltung B._______ in einer Mietswohnung gelebt. Er habe die Schule in Asmara besucht und diese in der elften Klasse abgebrochen. Zudem habe er während der Schulzeit, bis zum Schulabbruch im Mai 2012, in dem von seinen Eltern betriebenen (…) gearbeitet. Im April 2015 habe er sich im Sudan religiös getraut; seine eritreische Ehefrau lebe in Khartum. Er habe nie Identitätsdokumente besessen; als Schüler habe er lediglich einen Schülerausweis besessen; dieser sei ihm auf der Reise nach Libyen abhandengekommen. Er sei im August 2011 respektive im März 2012 nach einer Ausweiskontrolle eine Woche lang inhaftiert worden. Während seiner elften Schulklasse habe er an der (…)-Schule an einem Theaterstück zum Thema des eritreischen Unabhängigkeitstages beziehungsweise des Märtyrertages und an einer in diesem Zusammenhang im Mai 2012 abgehaltenen Probe teilgenommen. Die Polizei sei in der Schule erschienen und habe den Beschwerdeführer sowie drei oder vier respektive sechs weitere Schüler mit dem Fahrzeug mitgenommen und zum Polizeirevier geführt. Dort sei ihnen vorgeworfen worden, Flugblätter verteilt zu haben, in welchen die Freilassung der politischen Gefangenen und die Schaffung einer neuen Verfassung verlangt worden seien. Die festgenommenen Schüler seien aufgefordert worden, die Leute zu denunzieren, die für die Verteilung der Flugblätter verantwortlich gewesen seien. Die Festgenommenen hätten beteuert, keine Kenntnisse über diese Flugblätterpropaganda zu haben. In der Folge

E-3118/2018 sei der Beschwerdeführer zwei Jahre und einen Monat lang im «zweiten Polizeirevier» inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er von mehreren Personen verhört und mehrmals zusammengeschlagen worden. Die Haftbedingungen seien sehr schlimm und das Essen sehr knapp gewesen. Während eines Gefangenentransportes habe das Fahrzeug an einem Markt einen Halt gemacht, wo sich viele Menschen aufgehalten hätten. Die Gefangengen auf der Ladefläche des Fahrzeuges hätten zu fliehen versucht. Manche seien ergriffen und festgenommen worden, anderen – wie dem Beschwerdeführer – sei die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer habe sich zehn bis vierzehn Tage lang bei einem Freund C._______ im Quartier D._______ versteckt gehalten und sei anschliessend in den Sudan gereist. Seine Verwandten hätten die Ausreise, die etwa 5'000 US $ gekostet habe, finanziert. Es habe nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben. Als Schüler sei er auch nie zum Militärdienst eingezogen und auch nie aufgefordert worden, nach Sawa zu gehen. Von seinen Verwandten im Heimatstaat habe er erfahren, dass er nach seiner Flucht von den eritreischen Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden sei. Er habe sich nie politisch oder religiös betätigt. Abgesehen von den geschilderten Ereignissen habe er nie Probleme mit den eritreischen Behörden oder anderweitigen Organisationen gehabt. Er habe auch keiner Partei oder Organisation angehört. Zu seinen familiären Verhältnissen trug der Beschwerdeführer weiter vor, seine Eltern, drei Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten würden in Asmara leben. Er wisse nicht, ob der von seiner Familie betriebene (…) noch existiere. Er habe letztmals während seines Aufenthaltes in Khartum Kontakte zu seinen Eltern unterhalten. C. Mit Verfügung vom 20. April 2018, dem Beschwerdeführer am 27. April 2018 eröffnet, verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte – unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs – seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom 17. April 2018 ausgeführt, die Polizisten hätten im Mai 2012

E-3118/2018 an der Schule sechs oder sieben respektive sieben Schüler festgenommen. Demgegenüber habe er bei der BzP vorgetragen, es seien vier oder fünf Schüler verhaftet worden. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei aufgrund der plötzlichen Verhaftung schockiert gewesen, weshalb die Unstimmigkeiten nachvollziehbar seien. Diese Erklärung sei nicht geeignet, die Widersprüche plausibel aufzulösen, zumal der Beschwerdeführer spätestens beim Abtransport im Fahrzeug der Polizei mitbekommen hätte, wie viele Schulkameraden insgesamt verhaftet worden seien. Im Weiteren habe er sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts dieser Verhaftung widersprochen, indem er einerseits bei der BzP angegeben habe, damals die elfte Klasse besucht zu haben, andererseits bei der Anhörung vorgetragen habe, damals in der 10. Schulklasse gewesen zu sein. Zudem habe er die Festnahmeepisode vorerst so geschildert, als hätten die Polizisten die Verhaftung stumm vorgenommen. Die Schilderungen der Verhaftung vom Mai 2012 seien insgesamt nicht nachvollziehbar ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei im Weiteren aufgefordert worden, bei der Anhörung detailliert über das letzte Verhör während seiner mehr als zwei Jahre dauernden Gefängnishaft zu berichten. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien angesichts des angeblich 30 Minuten dauernden Verhörs insgesamt substanzarm ausgefallen. Auch die erste Haft, die eine Woche gedauert haben solle, sei unglaubhaft dargelegt worden. Bei der Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, diese Haft sei im August 2011 erfolgt. Bei der BzP habe er demgegenüber vorgetragen, diese Inhaftierung habe sich im März 2012 ereignet. Die illegale Ausreise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer ebenfalls auf realitätsfremde Weise geschildert. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht anzugeben vermocht habe, wie viele Checkpoints er bei der Fahrt von Asmara nach Tesseney passiert habe. Auch seine diesbezügliche Erklärung, der Schlepper habe die Ausreise für ihn organisiert, vermöge die festgestellte Ungereimtheit im Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht auszuräumen. Dieser müsse Eritrea deshalb unter anderen Umständen oder zu einem anderen Zeitpunkt als von ihm behauptet verlassen haben. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den geltend

E-3118/2018 gemachten Vorfluchtgründen und zur angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea könne beim Beschwerdeführer nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder dass er diesen ordentlich abgeschlossen habe. Es sei deshalb nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung oder gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK auszugehen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe zudem nicht fest. Aus den Akten seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 20. April 2018, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien Mängel an der Befragungstechnik des SEM festzustellen. Vorliegend habe die befragende Person den Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung vom 17. April 2018 mit der angeblichen Unglaubhaftigkeit einer Aussage konfrontiert und eine weitere Angabe als höchst unglaubwürdig qualifiziert. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer in einem vorwurfsvollen Ton eine Falschaussage unterstellt worden. Anstatt mit Geduld, Empathie und Respekt sei dem Beschwerdeführer mit Skepsis und Misstrauen begegnet worden. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf seiner Ausführungen auch mehrfach unterbrochen und unter Druck gesetzt worden. Insbesondere habe er keine Gelegenheit erhalten, sich zum vorgehaltenen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der zweiten Festnahme zu äussern. Er habe auch nie ausgesagt, dass die Polizisten die Verhaftung der Schüler stumm vorgenommen hätten. Er habe lediglich angegeben, dass man erst auf dem Polizeiposten mit ihm gesprochen habe, was nicht ausschliesse, dass die Polizisten die

E-3118/2018 Gruppe der Theaterprobenden (vorher) als Ganzes angesprochen hätten. Der Beschwerdeführer habe insgesamt glaubhaft darlegen können, dass er von den eritreischen Behörden verdächtigt worden sei, regierungsfeindliche Flugblätter verteilt zu haben, und daraufhin in Haft genommen und dabei von Gefängniswärtern verhört und geschlagen worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz verkannt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen würden. So habe er im Rahmen der beiden Befragungen mehrfach Inhalte von Gesprächen und Äusserungen in der direkten Rede wiedergegeben, die inhaltlich übereinstimmen würden. Er habe auch an zahlreichen Stellen Verknüpfungen hergestellt zwischen bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten und bestimmten eigenen Gewohnheiten oder Gewohnheiten von Personen aus seinem sozialen Umfeld. Der Beschwerdeführer habe auch hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise glaubhaft darlegen können, weshalb er nicht die genaue Anzahl der Checkpoints habe nennen können, welche er bei der Fahrt von Asmara nach Tesseney passiert habe; die Fenster seien verdunkelt gewesen. Der Beschwerdeführer sei illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass ihm bei einer Rückkehr eine willkürliche Verhaftung mit unmenschlichen Haftbedingungen drohe. Er habe zudem wegen der Zuschreibung einer missliebigen politischen Anschauung ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Dabei handle es sich um einen Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7989-2015 vom 30. Januar 2017. Es seien daher subjektive Nachfluchtgründe anzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren glaubhaft dargetan, dass er in Eritrea bislang nicht zum Militärdienst einberufen worden sei, weil er bis zu seiner Festnahme noch Schüler gewesen sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er noch keinen Nationaldienst geleistet habe und auch nicht davon befreit worden sei. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse von einem Einzug in den Militärdienst ausgegangen werden und deshalb sei ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 oder 4 EMRK gegeben. Es seien auch keine begünstigenden Zumutbarkeitsfaktoren ersichtlich. Der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem ein Bericht des German Institut of Global and Area Studies (GIGA) vom 15. April 2018 beigelegt.

E-3118/2018 E. Mit Zwischenverfügungen vom 31. Mai 2018 und 6. Juni 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verbeiständung wurden gutgeheissen und MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) genüge die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung einer Gefahr den Anforderungen von Art.3 und 4 EMRK nicht. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Eritrea die elfte Schulklasse abgebrochen, weshalb er grundsätzlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen würde. Es könne vorliegend nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. Deshalb falle die drohende Einberufung in den Nationaldienst in die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK, nachdem die drohenden Aufgaben im militärischen Teil des Nationaldienstes rein militärischen Charakter aufwiesen und daher vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK ausgenommen seien. Es sei daher von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. G. Mit Replikeingabe vom 9. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er verfüge trotz Schulabbruch über eine relativ gute Schulbildung. Die generalisierende Aussage des SEM, er werde als Schulabbrecher in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes eingezogen, erweise sich als unhaltbar. Es sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea nach Sawa in die Militärschule geschickt werde und anschliessend den zivilen Teil des Nationaldienstes leisten müsste. Der bevorstehende Nationaldienst sei als Zwangsarbeit zu charakterisieren. Mit Eingabe gleichen Datums reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote (Stand 9. Juli 2018) für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein und machte dabei einen Stundenansatz von Fr. 150.- geltend.

E-3118/2018 H. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde vom Gericht am 5. Dezember 2019 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. In der Rechtsmitteleingabe werden Mängel an der Befragungstechnik des SEM vorgebracht (vgl. Beschwerde, Punkt 16). Insbesondere wird gerügt, der Beschwerdeführer sei gleich zu

E-3118/2018 Beginn der Anhörung vom 17. April 2018 mit Widersprüchen innerhalb seiner Vorbringen konfrontiert worden und der Befrager habe die Befragung in einer vorwurfsvollen Tonalität durchgeführt. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer mehrfach unterbrochen worden (vgl. Punkt 21). 3.1 Es trifft zu, dass der Befrager des SEM an einigen Stellen seine persönliche Einschätzung in die Befragung einfliessen liess. So hielt er fest, eine Aussage des Beschwerdeführers scheine ihm – dem Befrager – «höchst unglaubwürdig» respektive gewisse Angaben würden ihn erstaunen (vgl. A13, Fragen 26 und 54). Diese Anmerkungen des Befragers sind zwar unangebracht und inhaltlich unnötig. Es erschient wenig zielführend, wenn der SEM-Befrager, einen ihm mündlich vorgetragenen Sachverhalt während der Anhörung auf die Glaubhaftigkeit hin einschätzt. Die erwähnten Bemerkungen waren im Rahmen der Asylanhörung sachlich nicht geboten; indessen besteht keine Veranlassung, das Verfahren deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Anhörung zu wiederholen. 3.2 Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der insgesamt drei Stunden und 40 Minuten (inklusive Pausen) andauernden Befragung an insgesamt fünf Stellen unterbrochen wurde (vgl. A13, Fragen 53, 68, 69, 72, 77). 3.3 Das Protokoll der Anhörung vom 17. April 2018 lässt jedoch insgesamt nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer verunmöglicht wurde, seine Asylgründe einlässlich und vollständig darzulegen. Auch wenn der Befrager seine persönliche Einschätzung zu den Vorbringen zu Unrecht in die Anhörung einfliessen liess, hat er dennoch dem Beschwerdeführer einlässlich Gelegenheit gegeben, sowohl in freier Rede (vgl. beispielsweise A13, Fragen 6, 42, 67 und 71) als auch im Rahmen der Beantwortung konkret gestellter Fragen (vgl. beispielsweise Fragen 28-41, 43- 51, 56-61) seine Asylgründe eingehend dazulegen. Der Beschwerdeführer wurde auch mehrfach auf die Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben hingewiesen und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern (vgl. A13, Fragen 52, 63, 76ff.). Während der Anhörung wurde auch der anwesenden Hilfswerksvertretung die Gelegenheit gegeben, ergänzende Fragen zu stellen, was diese auch explizit wahrnahm (vgl. A13, Antworten 123-127). Die Hilfswerksvertretung hat im Anschluss an die Anhörung ihrerseits keinerlei Beanstandung vorgebracht (vgl. Unterschriftsblatt zum Anhörungsprotokoll vom 17. April 2018), die auf eine allgemein angespannte oder unangenehme Befragungssituation schliessen liesse.

E-3118/2018 Soweit in der Rechtsmitteleingabe konkret vorgetragen wird, der Beschwerdeführer habe sich zu dem vorinstanzlich festgestellten Widerspruch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der zweiten Verhaftung (nämlich ob dies in der zehnten oder in der elften Klasse vorgefallen sei) nicht äussern können, muss dieser Vorhalt als aktenwidrig zurückgewiesen werden. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, diesbezüglich Stellung zu nehmen (vgl. A13, Antworten 52 ff.). 3.4 Das Anhörungsprotokoll erweckt insgesamt nicht den Eindruck, dass es Lücken bei der Feststellung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers gegeben hätte oder die Anhörung in einer gespannten Atmosphäre durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat die bei der Anhörung anwesende Dolmetscherin gut verstanden (vgl. A13, Vorfragen), er hat an keiner Stelle zu Protokoll geben lassen, dass er eine Frage nicht verstanden hätte; es blieben auch keine Fragen unbeantwortet. 3.5 Nach dem Gesagten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Protokolle der BzP und der einlässlichen Anhörung für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vorliegend nicht heranzuziehen. Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt und geklärt einzustufen, weshalb keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft

E-3118/2018 sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft befunden und in der Folge deren Asylrelevanz nicht weiter geprüft hat.

E-3118/2018 5.1 Zutreffend ist zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhafte und nachvollziehbare Angaben zur geltend gemachten behördlichen Verfolgung im Zusammenhang mit einem Vorhalt der Entfaltung politisch missliebiger Aktivitäten und zu der angeblich daraus resultierenden, über zwei Jahre dauernden, Inhaftierung zu machen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel eingereicht, die sein Vorbringen stützen könnten, er habe an seiner Schule an einem Schultheaterprojekt zum Unabhängigkeitstag teilgenommen und sei in diesem Zusammenhang im Jahr 2012 verhaftet worden. 5.1.2 Andererseits enthalten seine Schilderungen in Kernpunkten seiner Asylbegründung erhebliche Unstimmigkeiten. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, gab der Beschwerdeführer divergierende Angaben zur Anzahl der im Mai 2012 mit ihm zusammen festgenommenen Schüler zu Protokoll. In der BzP trug er vor, es seien insgesamt vier oder fünf Schüler von Polizisten in der Schule festgenommen worden (vgl. A5, Ziffer 7.01, S. 9). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zunächst an, es seien sechs oder sieben Personen gewesen (vgl. A13, Antwort 57), um später festzuhalten, er sei der «siebte» gewesen (vgl. A13, Antwort 61). Im weiteren Verlauf derselben Anhörung gab er dann an, er sei sich nicht sicher; es seien «sechs oder sieben Personen» gewesen (vgl. A13, Antwort 64). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer vortrug, er sei zusammen mit seinen Mitinhaftierten von den Polizisten in einem Fahrzeug zum Polizeirevier geführt worden, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ausserstande sah, konzise Angaben zur Anzahl der verhafteten Schüler anzugeben. Deshalb bestehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten mehrjährigen Inhaftierung. 5.1.3 Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der zeitlichen Einordung seiner beiden Inhaftierungen in Widersprüche verstrickt hat. Einerseits gab er an, er habe die Schule in Asmara bis zur elften Klasse besucht. Das elfte Schuljahr habe er abgebrochen (vgl. A5, Ziff. 1.17.04). Diese Zeitangabe wiederholte er in Ziffer 1.17.05 der BzP. Bei der summarischen Befragung zu den Asylgründen in der BzP trug er ebenfalls vor, er sei im Verlauf des Besuchs der elften Schulklasse, im Mai 2012 festgenommen und zwei Jahre und einen Monat lang inhaftiert worden (vgl. Ziffern 7.01 und 7.02). Bei der Anhörung vom 17. April 2018 trug er demgegenüber vor, diese Inhaftierung sei während seines zehnten Schuljahres erfolgt (vgl.

E-3118/2018 A13, Antwort 51). Auf diesen Widerspruch wurde er sogleich in der darauffolgenden Frage 52 hingewiesen, worauf er festhielt, er sei verwirrt, da er nach seiner Haft an langen Depressionen gelitten habe. In der Antwort 55 korrigierte er seine bisherige Angabe in der Anhörung und gab zu Protokoll, er sei in der elften Klasse inhaftiert worden. Dieses Aussageverhalten lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedergabe dieser Sachverhaltselemente nicht auf persönlich Erlebtes zurückgreift. Andererseits gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, seine erste Inhaftierung in zeitlicher Hinsicht stimmig einzuordnen. So trug er bei der BzP vor, diese erste, siebentägige Inhaftierung im Zusammenhang mit Ausweiskontrollen habe im März 2012 stattgefunden (vgl. A5, Ziffer 7.02, S. 10). In der Anhörung gab er auf die Frage nach dem Zeitpunkt dieser Haft zunächst an, nicht mehr genau zu wissen, wann diese erfolgt sei (vgl. A13, Antwort 110). Als der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert wurde, sich hierzu zu äussern, gab er zu Protokoll, diese Haft im Zusammenhang mit einer Ausweiskontrolle habe sich zugetragen, als er in der zehnten Klasse gewesen sei; er sei sich nicht sicher, aber diese Haft sei etwa im August (2011) erfolgt (vgl. A13, Antworten 111-113). 5.1.4 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer insgesamt nur äussert vage Angaben zu den Gründen, weshalb er angeblich im Mai 2012 verhaftet und in der Folge während mehr als zwei Jahren inhaftiert worden sein soll (vgl. A13, Antworten 42 und 67 ff.). Auch seine Angaben zur angeblich über zwei Jahre dauernden Haftzeit und den während dieser Zeit durchgeführten Verhören bleiben substanzlos und banal (vgl. A13, Antworten 84- 93). Auch vermag er sich nicht an die Namen der angeblich sechs mitverhafteten Schüler zu erinnern und kann nur drei rudimentäre Vornamen nennen (vgl. A13, Antwort 65), was angesichts des Umstands, dass er gemäss eigenen Angaben die neunte bis elfte Schulklasse in der fraglichen (…)- Schule in E._______ besucht haben will (vgl. A5, Ziffer 1.17.04), erstaunt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Punkt 12 ff.) zeichnen sich seine Schilderungen nicht durch eine Vielzahl von Realkennzeichen aus, sondern enthalten oberflächliche und banale Angaben. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb seines Berichts teilweise die direkte Rede verwendete (vgl. Punkt 14) lässt für sich alleine noch nicht auf einen glaubhaft vorgetragenen Sachverhalt schliessen.

5.1.5 Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verfolgungslage wegen des Vorwurfs der Teilnahme an politisch missliebigen Propagandatätigkeiten kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. Bei dieser Sachlage

E-3118/2018 bleibt auch das Vorbringen, die eritreischen Sicherheitskräfte hätten auch nach der Ausreise den Beschwerdeführer zu Hause gesucht (vgl. A13, Antwort 122), ohne glaubhafte Grundlage, nachdem auch dieses Vorbringen mit keinerlei weitergehenden Spezifizierungen vorgetragen wurde und keinerlei Beweismittel zur Stützung dieses Vorbringens eingereicht wurden. 5.2 5.2.1 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Eritrea ebenfalls nur vage und oberflächlich geschildert hat. So war er beispielsweise nicht der Lage, anzugeben, mit wie vielen Personen er zusammen im Landcruiser, mit welchem er von Asmara aus abgefahren sein soll, gewesen sei. Er trug diesbezüglich vor, sich nicht mehr so gut daran erinnern zu können, er sei entweder die dritte oder vierte Person im Fahrzeug gewesen (vgl. A13, Antwort 23). Auch an die Anzahl der passierten Checkpoints vermochte sich der Beschwerdeführer nicht zu erinnern; er war nicht in der Lage, zumindest rudimentäre Angaben oder eine grobe Schätzung abzugeben (vgl. A13, Antwort 25). Seine Erklärung in der Anhörung, der Schlepper habe seine Ausreise organisiert (vgl. Antwort 26), vermag – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend festgestellt – nicht zu überzeugen. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Fahrzeug abgedunkelte Fenster aufgewiesen habe, muss als unbehelflicher Erklärungsversuch zurückgewiesen werden. Selbst wenn das betreffende Fahrzeug abgedunkelte Fenster aufgewiesen hätte, hätte die deswegen eingeschränkte Sicht den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, das Anhalten des Fahrzeuges an den jeweiligen Kontrollposten der Sicherheitskräfte festzustellen. Die weitere Angabe, wonach das Fahrzeug bei der Ausreise aus Eritrea respektive in der Grenzregion zwischen Eritrea und dem Sudan nicht kontrolliert worden sein soll, weil der Schlepper alles organisiert habe, widerspricht den länderspezifischen Begebenheiten und muss deshalb als realitätsfremd eingeschätzt werden. Die Umstände, wonach der Beschwerdeführer nicht ansatzweise Angaben zu den Checkpoints machen konnte und vortrug, bei der Ausreise im Fahrzeug nie kontrolliert worden zu sein, lassen darauf schliessen, dass er bei diesen Schilderungen nicht von persönlich Erlebtem berichtet hat. 5.3 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er hat insbesondere unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er als Schüler nicht zum Militärdienst eingezogen und nie aufgefordert worden sei, nach Sawa zu gehen (vgl. A13, Antworten 94-96).

E-3118/2018 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mit zutreffender Begründung die Schlussfolgerung gezogen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des GIGA vom 5. April 2018 zum Diaspora-Status in Eritrea vermag am Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens nichts zu ändern, da dieser sich nicht zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers äussert. Es ist dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Wie bereits festgehalten, gab er explizit zu Protokoll, er sei in Eritrea nie in den Militärdienst oder nach Sawa eingezogen worden (vgl. A13, Antworten 94-96). Es ist deshalb festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keine konkreten Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gehabt hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist und eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu bejahen ist. 5.5 5.5.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist – ohne auf die vom SEM festgestellten und vom Gericht bestätigten Unstimmigkeiten innerhalb der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers näher einzugehen – auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D- 7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. zitiertes

E-3118/2018 Referenzurteil, E. 5.1, letzter Absatz). Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind beim Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmittelschrift – zu verneinen, zumal sich die vorgetragene behördliche Verfolgungslage wegen angeblicher Teilnahme an missliebigen politischen Propagandatätigkeiten als nicht glaubhaft erwiesen hat. 5.6 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demzufolge zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-3118/2018 6.1.3 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. 6.1.4 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) und des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 6.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (E. 6.1.6) wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden,

E-3118/2018 dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle des Beschwerdeführers besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 6.1.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers; er macht selbst keine weiteren Gründe geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorliegend als zulässig zu betrachten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher die Schule bis zur elften Klasse besucht hat (vgl. A5, Ziff. 1.17.04). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (beide Elternteile, drei Brüder sowie Onkel und Tanten; vgl. A5, Ziff. 3.01 sowie A13, Antworten 117 ff.). Er ist in Asmara aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie dort gelebt (vgl. A5, Ziff. 2.01). Der Beschwerdeführer

E-3118/2018 steht gemäss eigenen Angaben mit seiner Familie in Kontakt (vgl. A13, Antwort 122). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und er bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung seitens seiner Familie unterstützt wird. Nachdem die Ausreise des Beschwerdeführers mit einem namhaften Betrag (5'000 US $; vgl. A13, Antwort 37) seitens seiner Verwandten finanziert wurde, ist davon auszugehen, dass er bei Bedarf auch weiterhin auf eine entsprechende Unterstützung zählen kann. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-3118/2018 8.2 Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2018 wurde sodann MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Es ist deshalb für das vorliegende Verfahren ein amtliches Honorar zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Diese Bandbreite wurde dem Rechtsvertreter in der Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 bekannt gegeben und er hat sich mit der Einreichung seiner Kostennote vom 9. Juli 2018 mit dem Stundenansatz von Fr. 150.- einverstanden erklärt. In seiner Kostennote vom 6. Juni 2018 weist der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 6 h und 30 Minuten sowie Auslagen von Fr. 42.- aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'017.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen.

E-3118/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'017.- ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

E-3118/2018 — Bundesverwaltungsgericht 14.05.2020 E-3118/2018 — Swissrulings