Abtei lung V E-3115/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3115/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – stellte in der Schweiz am 25. März 2005 ein erstes Asylgesuch. Als Fluchtgründe macht er insbesondere geltend, er werde von der Gendarmerie behelligt. Ausserdem sei er wegen einer gegen den türkischen Staat eingereichten Schadenersatzklage von der Polizei festgehalten, beleidigt, bedroht und geschlagen worden. Schliesslich machte er Probleme aufgrund seiner Militärdienstverweigerung geltend. Mit Verfügung vom 14. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. Die gegen diese Verfügung am 17. Mai 2005 erhobene Beschwerde lehnte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Juli 2005 ab. Seit dem 6.September 2005 war der Beschwerdführer unbekannten Aufenthalts. B. Am 26. März 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mutmasslicher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Anlässlich der Einvernahme und dem rechtlichen Gehör betreffend Wegweisung am 27. März 2008 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. C. Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer an der Direktanhörung durch das BFM am 10. April 2008 folgende Aussagen (B16): Nach dem ersten negativen Asylentscheid in der Schweiz sei er – unter gefälschter Identität – nach Istanbul zurückgekehrt. Dies sei am Flughafen festgestellt worden. Er sei zwei Tage lang festgehalten und aufgefordert worden, den Militärdienst nachzuholen. Den Termin im Militärkrankenhaus zur Feststellung seiner Tauglichkeit habe er jedoch nicht wahrgenommen. Aufgrund seiner kurdischen Abstammung habe er – trotz seiner guten Deutschkenntnisse auch in der Tourismusbran- E-3115/2008 che – keine Stelle finden können. Er sei oft von der Polizei angehalten und erniedrigt worden. Als er es nicht mehr ausgehalten habe, sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dieses sei in den Jahren 1993 und 1994 vom Militär bombardiert worden, weshalb er – noch vor seiner erstmaligen Ausreise in die Schweiz - eine Schadenersatzklage gegen den Staat angestrengt habe, die noch immer hängig sei. Wenn er nun in der Türkei seinen verweigerten Militärdienst antreten würde, befürchte er, allein schon aufgrund dieser eingereichten Klage bestraft zu werden. In seiner Heimatregion habe er wegen der Klage und dem ausstehenden Militärdienst kein anständiges Leben führen können, weshalb er sich mit einer gefälschten ID-Karte in B._______ aufgehalten habe. Dort sei er verhaftet und aufgefordert worden, den Militärdienst zu absolvieren. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, sich in den Bergen aufgehalten zu haben, obwohl sie genau gewusst hätten, dass er in der Schweiz gewesen sei. Auf Anraten seiner Verwandten habe er sich nach C._______ begeben, wo er mit dem Menschenrechtsverein IHD in Kontakt getreten sei. Die IHD-Vertreter hätten ihm mit seiner vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängigen Klage auch nicht helfen können; aber auch sie seien der Ansicht gewesen, die Klage sei gefährlich für den Beschwerdeführer. Ausserdem kenne er viele Leute, die gefoltert worden seien. Er habe dort nicht mehr leben können, weshalb er sich für die erneute Ausreise entschieden habe. Weil es an der Grenze Probleme gegeben habe, sei er bei seiner Schwiegermutter (er habe im Oktober 2007 in der Türkei eine in der Schweiz niedergelassene Türkin geheiratet) vorbeigegangen. Dort habe er arbeiten können. Wegen der vielen Meldungen über getötete türkische Soldaten sei es für ihn als Kurden aber sehr ungemütlich geworden. Eines Tages sei er festgenommen worden; während der Haft sei er geschlagen und am linken Auge verletzt worden. Nach einigen Stunden sei er freigelassen worden. Damals habe er sich definitiv entschieden, die Türkei wieder zu verlassen; Mitte Januar 2008 sei er ausgereist. Am 21. März 2008 sei er in die Schweiz eingereist. D. Mit Eingabe vom 14. April 2008 wies sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer Vollmacht aus und ersuchte unter anderem um Zuteilung des Beschwerdeführers in den Wohnkanton seiner Ehefrau und um Akteneinsicht (B17). E-3115/2008 E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht (B18). F. Mit Eingabe ebenfalls vom 25. April 2008 reichte der Rechtsvertreter folgende Beweismittel zu den Akten: Dokumente aus dem Schadenersatzprozess des Onkels des Beschwerdeführers nach der Zerstörung dessen Dorfes; eine Kopie des Familienregisterauszuges dieses Onkels; ein Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins über eine Razzia der türkischen Sicherheitskräfte vom 10. Juli 2003 in einem benachbarten Dorf. Leider habe der Beschwerdeführer keine Dokumente aus seinem eigenen Schadenersatzverfahren erhalten können, beim Prozess seines Onkels handle es sich jedoch um ein analoges Begehren. Ausserdem seien rund drei Dutzend Verwandte des Beschwerdeführers von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt worden oder würden immer noch verfolgt. Einige seien umgekommen, andere seien im Gefängnis oder im Exil. Elf seien in Deutschland und vier in der Schweiz als politische Flüchtlinge anerkannt worden. Aufgrund der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu politisch aktiven Verwandten und Freunden habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht gehabt, von den Behörden festgenommen und unter Misshandlung verhört zu werden (B19). G. Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. H. Mit Urteil vom 8. Mai 2008 verurteilte das [Gericht] den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. I. Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, zur Entscheidfindung die Asyldossiers seiner Verwandten E-3115/2008 beizuziehen. Eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Als Beweismittel wurden übersetzte Dokumente aus dem Schadenersatzprozess des Onkels und Berichte des Menschenrechtsvereins mitsamt Übersetzungen eingereicht. J. Mit Telefax vom 15. Mai 2008 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen Behörden, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen abzusehen. K. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Ausserdem forderte es den Beschwerdeführer zur Einreichung von Beweismitteln auf, die seine eigenen Schadenersatzprozesse in der Türkei und vor dem EGMR belegten, sowie zur Einreichung von Bestätigungen der Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz und Deutschland lebenden Verwandten. L. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 bestätigte das [Gericht] die Anordnung der Vorbereitungshaft (anstelle der bisherigen Ausschaffungshaft) und bewilligte diese bis zum Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, längstens bis 26. November 2008. M. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einige der einverlangten Beweismittel zu den Akten und ersuchte um eine Fristverlängerung für die Beibringung der restlichen. N. Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die Fristverlängerung und machte den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt werden müssen. O. Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere E-3115/2008 Beweismittel und Übersetzungen zu den Akten und ersuchte abermals um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel. P. Mit Verfügung vom 4. August 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Q. Mit Eingabe vom 3. September 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die Gefährdungslage kurdischer Dienstverweigerer in der Türkei sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Gefährdungsprofil für türkische Staatsangehörige kurdischer Herkunft bei Klagen gegen den türkischen Staat ein. Eine Übersetzung des ersten Berichts wurde am 8. September 2008 nachgereicht. R. Mit Verfügung vom 12. September 2008 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um eine Vernehmlassung. S. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen- E-3115/2008 den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2. Auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wird nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG). Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn eine frühere Einreichung E-3115/2008 des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Aussagen am 21. März 2008 in die Schweiz eingereist. Am Abend des 26. März 2008 wurde er wegen Verdachts auf Handel mit grossen Mengen Heroin – beim Versuch, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, warf er zwei Knittersäcke mit ca. 84 Gramm Heroin weg – verhaftet. Anlässlich der Einvernahme am nächsten Morgen und der gleichzeitigen Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Wegweisung stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Asylgesuch („[K]ann man schon hier ein Asylgesuch einreichen?“ [B2, 13/41]). Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verhaftung des sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers und seiner Asylgesuchsstellung auszugehen. 3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung weiter fest, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine grosse Menge an Heroin weggeworfen habe, keinesfalls darauf geschlossen werden könne, er habe ursprünglich beabsichtigt, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Den Polizeiprotokollen lasse sich zudem entnehmen, dass die unterzeichneten Ermittlungsbeamten davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verhaftung schon längere Zeit in der Schweiz geweilt habe (B2, 21/41). Es wäre ihm folglich möglich und zumutbar gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch einzureichen. Auch andere Elemente in den Unterlagen deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon früher als von ihm angegeben in die Schweiz eingereist ist, und es ihm also möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Asylgesuch einzureichen. So sagte seine Frau anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2008 aus, ihr Ehemann sei vor ca. zwei Wochen plötzlich vor ihrer Haustür gestanden – was bedeutete, dass er also eine Woche früher in die Schweiz eingereist wäre, als er selber angegeben hat (B2, 7/41). Dass der Beschwerdeführer ursprünglich nicht beabsichtigte, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, lässt sich auch aus den zwei Bemerkungen zu Beginn der Anhörung durch das BFM im Gefängnis schliessen, wo er sagte, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er überhaupt um Asyl ersucht habe (B16 S. 2 und 3). E-3115/2008 In der Beschwerdeschrift wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Heirat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt, diese aber noch nicht erhalten habe. Wegen seiner Verfolgungssituation in der Türkei sei er schliesslich früher eingereist, als es ihm erlaubt gewesen wäre. Wegen der Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe er nicht sofort nach seiner Einreise ein Asylgesuch gestellt. Die Verhaftung und drohende Ausschaffung in die Türkei, wo er aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde, habe ihn dann jedoch zur Stellung des Asylgesuchs gezwungen. Darin sei kein Rechtsmissbrauch zu erblicken. Letztlich lässt sich aus diesen Aussagen jedoch ebenfalls schliessen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, früher – das heisst unmittelbar nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz – ein Asylgesuch zu stellen. 3.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen; diesfalls wäre auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten gewesen (s. dazu sogleich E. 4). 4. 4.1 Auf ein Asylgesuch gemäss Art. 33 AsylG ist einzutreten, falls Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Für die Annahme von Hinweisen auf Verfolgung, die gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zum Eintreten auf ein Asylgesuch führen, ist ein tiefes Beweismass anzusetzen und der weite Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG anzuwenden, der neben Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – namentlich von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene menschenrechtswidrige Behandlung – umfasst (vgl. die nach wir vor massgeblichen EMARK 2003 Nr. 18, 19 und 20.) Erweisen sich Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick ("prima facie") als haltlos, so ist auf das entsprechende Gesuch einzutreten und es sind die Vorbringen der Asylsuchenden im Rahmen einer umfassenden Prüfung unter dem strengeren Blickwinkel von Art. 7 AsylG auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 E. 4b S. 115). E-3115/2008 4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, den Aussagen des Beschwerdeführers – sofern sie denn glaubhaft seien – sei zu entnehmen, dass sich die Probleme, die er anlässlich seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz dargelegt habe, nach seiner Rückkehr in die Türkei fortgesetzt hätten. Es seien keine Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, eine Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses zu begründen. Die Erwägungen im ersten Asylentscheid seien nach wie vor gültig. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen handle es sich um Vorkommnisse von geringer Eingriffsdauer und Intensität. Ausserdem lägen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Es bestehe – wie schon im ersten Verfahren dargelegt – auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, anlässlich seines Militärdienstes schwere Nachteile zu erleiden, verwirklichen würden. Eine allfällige Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung würde ausserdem nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgen, sondern rein militärstrafrechtlichen Charakter aufweisen. Die eingereichten Beweismittel (Dokumente betreffend die Schadenersatzklage des Onkels des Beschwerdeführers und der Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins) vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Bezug auf die durch den Rechtsvertreter geltend gemachte befürchtete Reflexverfolgung stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer diese Problematik bisher nie geltend gemacht habe. Ausserdem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annähmen. 4.3 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wies der Beschwerdeführer noch einmal auf die verschiedenen Verfolgungsgründe hin, die ihn dazu veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen. Ein wichtiger diesbezüglicher Umstand stelle die beim EGMR hängige Schadenersatzklage gegen den türkischen Staat dar. Weiter widersprach er der vorinstanzlichen Einschätzung, bei seinen geltend gemachten Festnahmen handle es sich um Vorkommnisse geringer Eingriffsdauer und Intensität. So habe es sich bei seinen Misshandlungen um eigentliche Körperverletzungen gehandelt; er sei nicht nur punktuell, sondern überall, wo er E-3115/2008 sich niedergelassen habe, von den Behörden verfolgt worden; schliesslich sei ihm vorgeworfen worden, (in den Bergen) mit der PKK kollaboriert zu haben. Er fuhr fort, dass – wenn die erlittenen Massnahmen die für die Flüchtlingseigenschaft nötige Intensität nicht erreichten – er zumindest befürchten müsse, in Zukunft Nachteilen ausgesetzt zu werden, die durchaus diese Intensität aufwiesen. Zudem warf er der Vorinstanz vor, auf die geltend gemachte offensichtliche Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seiner zahlreichen in der Schweiz und anderen Ländern als politische Flüchtlinge anerkannten Verwandten nicht eingegangen zu sein. Der Beschwerde lagen drei übersetzte Dokumente aus dem Schadenersatzverfahren des Onkels des Beschwerdeführers bei. Das Beweismittel Nr. 3 bestätigt, dass dessen Antrag geprüft wurde und dass er noch Dokumente nachzureichen habe. Bei Nr. 4 handelt es sich um eine Kopie des Formulars, mit welchem der Onkel seinen erlittenen Schaden zuhanden des Schadenfeststellungsausschusses beschreibt und beziffert. Nr. 5 schliesslich ist eine Kopie eines Briefes des Anwalts des Onkels, mit dem dieser seine Schadenersatzforderung gegenüber dem Gouverneursamt D._______ geltend machte. Zudem reichte der Beschwerdeführer einen „Überprüfungs- und Forschungsbericht“ des Menschenrechtsvereins ein, in welchem ein bewaffneter Anschlag mit fünf Todesopfern am 10. Juli 2003 auf das Dorf E._______ beschrieben wird (Nr. 5 und 6). Diesbezüglich hielt der Beschwerdeführer fest, diese Berichte dokumentierten, dass die Verfolgung der Bewohner seines Dorfes nach wie vor andauere. 4.3.2 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer – zum Teil auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin – weitere Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich um mehrere Flüchtlingsausweise von Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz und in Deutschland. Eingereicht wurden zudem auch türkischsprachige Akten aus den Schadenersatzverfahren des Beschwerdeführers gegen den türkischen Staat sowohl in der Türkei als – angeblich – auch vor dem EGMR sowie Akten aus Strafverfahren gegen verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers. Auszüge der Akten aus dem Schadenersatzverfahren in der Türkei wurden mit Eingabe vom 25. Juli 2008 noch in Übersetzung nachgereicht (BVGer act. 9). E-3115/2008 Dabei handelt es sich um eine Vernehmlassung des Innenministeriums vom 17. März 2006, worin zuhanden des Verwaltungsgerichts F._______ festgehalten wird, dass die Berechnung des Schadenersatzes von der Vorinstanz korrekt vorgenommen worden sei (Nr. 16); um eine weitere Vernehmlassung des Innenministeriums vom 19. Januar 2006, in welcher die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers als zu hoch bewertet wird (Nr. 17); eine (undatierte) Replik des Anwalts des Beschwerdeführers, worin er eine zu tief angesetzte Entschädigungssumme durch den Schadenfeststellungsausschuss geltend macht (Nr. 18); das Gesuch des Beschwerdeführers vom September 2004 um Feststellung seines Schadens und dessen Wiedergutmachung (Nr. 19); eine Eingabe des Anwalts vom 26. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht G._______ (Nr. 20). Mit gleicher Eingabe klärte der Beschwerdeführer ein „Missverständnis“ in Bezug auf die Schadenersatzklage vor dem EGMR auf: Der Prozess in der Türkei sei noch nicht letztinstanzlich abgeschlossen, sondern noch vor dem Verwaltungsgericht F._______ hängig. Beim eingereichten Dokument handle es sich um eine Vollmacht an seinen Rechtsvertreter, sein Rechtsbegehren allenfalls nach Strassburg weiterzuziehen. Dort sei jedoch – entgegen seinen (mehrfachen) früheren Aussagen – kein von ihm angestrengtes Verfahren hängig. 4.4 Mit Vernehmlassung vom 29. September 2008 hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Dokumente seien in gesamtheitlicher Würdigung der Akten nicht geeignet, eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer zu begründen. Es sei auch festzuhalten, dass dieser Sachverhalt bereits Gegenstand des ersten Asyl- und Beschwerdeverfahrens gewesen sei. 4.5 In seiner Replik widerspricht der Beschwerdeführer der Vorinstanz, dass sein Prozess in der Türkei schon Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sei. Zu jenem Zeitpunkt sei es lediglich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegangen. Die eigentliche Schadenersatzklage habe er erst später – nachdem ihm eine ungenügende Schadenersatzsumme zugesprochen worden sei – vor Gericht eingereicht. Damit habe er sich ungleich mehr exponiert, als er dies mit dem ursprünglichen Antrag gemacht habe. Weiter machte er auf die zugespitzte politische und militärische Lage im Osten der Türkei aufmerksam. E-3115/2008 Zusammenfassend hielt er fest, die Kombination der drei Faktoren Militärdienstverweigerung, Schadenersatzklage und Reflexverfolgung führe zu einer asylrelevanten Gefährdungslage, die nicht verneint werden könne. 4.6 4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt gestützt auf die nachstehenden Erwägungen zum Schluss, dass vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 4.6.2 Der Beschwerdeführer hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er wegen seiner Schadenersatzklage gegen den türkischen Staat einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Insbesondere die Beschwerde vor dem EGMR sei gefährlich für ihn; das sei ihm auch vom türkischen Menschenrechtsverein so bestätigt worden (B16 S. 5). Während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer an dieser Aussage festgehalten, und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sah er sich erst nach zweimaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 5 und 8), genötigt, das sogenannte Missverständnis zu klären und richtigzustellen, dass in Tat und Wahrheit keine Beschwerde in Strassburg hängig, sondern das Verfahren vor dem türkischen Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen sei (BVGer act. 9). Dieser Umstand wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens bis zur abschliessenden Replik (BVGer act. 17) nie ausdrücklich erwähnt hat, dass sein verwaltungsrechtlicher Antrag auf Entschädigung nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2005 zwar angenommen, aber die Entschädigung nicht zufriedenstellend festgesetzt worden sei, und er erst nachher den gerichtlichen Weg einer Schadenersatzklage beschritten habe – obwohl er immer von einer Klage gesprochen hat –, wirft zumindest gewisse Zweifel auf betreffend die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Nicht nachvollziehbar ist weiter, wieso den Unterlagen ein Dokument beiliegt, welches im Mai 2008 an das Verwaltungsgericht G._______ gerichtet wurde, wo doch zu jenem Zeitpunkt gemäss anderen Unterlagen das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht F._______ hängig gewesen sein soll (vgl. oben E. 4.3.2). Jedenfalls muss festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführer versäumt E-3115/2008 hat, die von ihm eingereichten Beweismittel in den von ihm geltend gemachten Kontext zu stellen. Dennoch wird vorliegend (ohne zur Echtheit der eingereichten Dokumente abschliessend Stellung zu nehmen) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Schadenersatzverfahren vor den türkischen Behörden angestrengt hat und dieses nach wie vor hängig ist. Es kann jedoch weder den Unterlagen zum Verfahren des Onkels noch jenen zum Verfahren des Beschwerdeführers eine irgendwie geartete Verfolgungsabsicht durch die türkischen Sicherheitskräfte entnommen werden. Die Dokumente belegen einzig und allein den Schriftverkehr zwischen den Parteien und den Behörden. Wie schon die ARK in ihrem Urteil im ersten Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2005 festhielt, haben Dutzende von Geschädigten aus dem Dorf des Beschwerdeführers – wie dieser selber auch – ihr Verfahren vor das oberste Verwaltungsgericht weitergezogen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mehr exponiert haben soll als andere Personen, wie dies vom Rechtsvertreter in der Replik geltend gemacht wird (BVGer act. 17). Auch der zu den Akten gereichten Analyse der SFH lässt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nichts zu seinen Gunsten entnehmen. Dergemäss sind keine Fälle von systematischer Drohung gegen Antragsteller, speziell auch gegen kurdische, bekannt. Spontane Einschüchterungsversuche sind jedoch bekannt, stellen aber Einzelfälle dar. Im Übrigen hält auch dieser Bericht fest, dass über 15'000 Personen eine Entschädigungsklage an die Gerichte gestellt hätten – und nicht lediglich an die Entschädigungsausschüsse im verwaltungsinternen Verfahren. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen – sofern sie denn überhaupt stattgefunden haben – betrifft, so ist der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen, dass es sich dabei um Vorkommnisse von geringer Eingriffsdauer und Intensität handelt und sie keine Asylrelevanz entfalten. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. 4.6.3 Der Vorinstanz ist des weiteren beizupflichten, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Militärdienstes schwere Nachteile zu befürchten hätte. Wenn die Behörden tatsächlich daran interessiert wären, den Be- E-3115/2008 schwerdeführer in die Armee einzuziehen, so ist nicht nachvollziehbar, warum sie ihn nach jeder der angeblich zahlreichen Festnahmen nach kurzer Zeit wieder freigelassen haben, statt ihn der Armee zuzuführen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer immer nur mündlich dazu aufgefordert worden sei, seinen Militärdienst zu absolvieren, dass soweit ersichtlich nie ein militärstrafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde und er nach seiner Rückkehr aus der Schweiz sich ohne Probleme der medizinischen Untersuchung in der Militärklinik („Wenn sie dort festgestellt hätten, dass ich gesund war, hätte ich sofort einrücken müssen. Deshalb ging ich nicht hin.“ [B16 S. 7]) hat entziehen können, ergeben sich Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr müsse er „befürchten, länger verhaftet und gefoltert oder sogar ermordet zu werden“ (BVGer act. 1 S. 17) oder bei der Sanktionierung seiner Militärdienstverweigerung müsse „er in jedem Fall mit einer härteren Strafe rechnen, als dies bei einem normalen Dienstverweigerer der Fall wäre“ (BVGer act. 17 S. 5). Mit Verweis auf das den Beschwerdeführer betreffende und nach wie vor zutreffende ARK- Urteil vom 15. Juli 2005 und die darin schon verwertete Analyse der SFH kann festgestellt werden, dass sich die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos erweisen. 4.6.4 Schliesslich stellte die Vorinstanz auch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer die befürchtete Reflexverfolgung wegen seiner politisch aktiven Verwandten in seinen Aussagen selbst nie erwähnt hatte (weder im ersten noch im vorliegenden zweiten Asylverfahren), sondern diese Befürchtungen erst durch dessen Rechtsvertreter vorgebracht wurden. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts muss dieses Vorbringen als nachgeschoben gelten. Dies umso mehr, als sich die diesbezüglichen Eingaben in einer Auflistung von als Flüchtlinge anerkannten Verwandten des Beschwerdeführers erschöpfen, ohne jedoch zu konkretisieren, aus welchen Gründen diese Personen um Schutz ersuchten, welches ihr politisches Profil in der Türkei war und inwiefern der politisch unbescholtene Beschwerdeführer eine diesbezügliche Reflexverfolgung zu gewärtigen hätte. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, wonach keinerlei Hinweise auf Verfolgung vorliegen, lehnt das Bundesverwaltungsgericht hiermit das Gesuch des Beschwerdeführers auf Beizug der Dossiers seiner Verwandten ab. Der Untersuchungsgrundsatz, an welchen das Gericht gebunden ist, kann nicht so weit verstanden werden, als dass E-3115/2008 auch gänzlich unsubstanziierte Vorbringen von der Behörde von Amtes wegen zu prüfen sind. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung umzustossen, er habe sein Asylgesuch zwecks Vermeidung des drohenden Vollzugs einer Wegweisung oder Ausweisung gestellt, da das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung eingereicht wurde. Ausserdem wäre ihm eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen und es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben am 22. Oktober 2007 eine in der Schweiz niedergelassene Türkin geheiratet. Diese stellte in der Folge ein Familiennachzugsgesuch. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde wurde über das Gesuch zum heutigen Zeitpunkt jedoch weder formell noch materiell befunden. 5.3 Gestützt auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177 ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung von den Asylbehörden auf die ausländerrechtlichen Behörden wechselt respektive gewechselt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung und somit die Ziff. 2-4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es obliegt den fremdenpolizeilichen Behörden, die allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers zu prüfen und anzuordnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung E-3115/2008 – soweit das Eintreten auf das Asylgesuch betreffend – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerdeeinreichung ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 verschob das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Entscheid auf einen späteren Zeitpunkt. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Die Rechtsbegehren erscheinen sodann rückblickend nicht als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. 7.2 Die Aufhebung der Wegweisung geht auf asylfremde Ursachen zurück, womit darin kein (teilweises) Obsiegen des Beschwerdeführers erblickt werden kann. Es ist daher keine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-3115/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch betreffend – abgewiesen. 2. Infolge Unzuständigkeit der Asylbehörden werden die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 3. Die zuständigen kantonalen Behörden haben über die Wegweisung des Beschwerdeführers zu befinden. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie; vorab per Telefax) - [Kanton] (in Kopie, vorab per Telefax; unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs und E. 5.3) - [Kanton] (in Kopie, vorab per Telefax; unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs und E. 5.3) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 18