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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2022 E-3112/2022

2. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,279 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3112/2022

Urteil v o m 2 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2022 / N (…).

E-3112/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1683/2018 vom 2. Mai 2018 abwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. November 2020 das Mehrfachgesuch vom 7. Juli 2018 abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6458/2020 vom 1. Februar 2021 abwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Mai 2021 das Mehrfachgesuch vom 18. April 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2981/2021 vom 9. August 2021 nicht eintrat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2021 nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4747/2021 vom 25. November 2021 nicht eintrat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2022 das Mehrfachgesuch vom 26. Januar 2022 abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1142/2022 vom 4. Mai 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat,

E-3112/2022 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2022 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und geltend machte, aufgrund der desolaten Situation in Sri Lanka sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juni 2022 das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 26. Januar 2022 (recte: 14. Februar 2018) für rechtkräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er als Beweismittel einen Bericht von B._______, (…) FMH, vom 7. März 2022 einreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2022 die Anträge auf einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– aufforderte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-3112/2022 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, es liege keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor, dass sie zur Begründung ausführte, gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka selbst unter den Bedingungen der aktuellen Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell unzumutbar, dass die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka auch in individueller Hinsicht nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führten, dass die vorgebrachten medizinischen Probleme bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemacht worden seien und der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs weder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands dargelegt noch einen Arztbericht eingereicht habe,

E-3112/2022 dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Rücktritt des Präsidenten Rajapaksa keine individuellen Gründe darlegt, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, dass die am 20. Juni 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremeshinge zum neuen Präsidenten nicht zu einer anderen Einschätzung führt, dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 7. März 2022 bereits im Verfahren E-1142/2022, welches mit Urteil vom 4. Mai 2022 abgeschlossen wurde, eingereicht wurde und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt wird, dass demnach keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht und dem entsprechenden Kassationsbegehren somit nicht stattzugeben ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3112/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Nathalie Schmidlin

Versand:

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