Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-310/2020
Urteil v o m 2 1 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 / N (…).
E-310/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, (…) eigenen Angaben zufolge am (…) Februar 2016 legal verliessen und über die Türkei und die sogenannte Balkan-Route am 15. Februar 2016 in die Schweiz reisten wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass am 23. Februar 2016 ihre Befragungen zur Person (nachfolgend BzP) stattfanden und sie am 5. April und 8. Mai 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass am (…) der Beschwerdeführenden zur Welt kam und vom SEM in die Asylverfahren (…) Eltern einbezogen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 – eröffnet am 19. Dezember 2019 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es hingegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufschob, dass die Beschwerdeführenden diesen Asylentscheid mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und beantragten, es sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragten, dass das Gericht den Eingang des Rechtsmittels am 17. Januar 2020 bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-310/2020 dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-310/2020 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen ausführte, beide Beschwerdeführenden hätten die in der Anhörung beschriebene Verfolgungssituation in ihren Erstbefragungen anders dargestellt respektive zentrale Sachverhaltselemente damals nicht ansatzweise erwähnt, weshalb diese Vorbringen unglaubhaft seien, dass die Beschwerdeführenden die Richtigkeit dieser Argumentation in ihrem Rechtsmittel bestreiten und im Wesentlichen vorbringen, sie hätten ihre Asylgründe schon in der kurzen Erstbefragung hinreichend erwähnt, bei einzelnen Punkten sei es aber damals offenbar zu Missverständnissen respektive Verständigungsschwierigkeiten gekommen, dass die Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen vom 5. April und 8. Mai 2018 im Wesentlichen geltend machten, der Ehemann sei Mitglied eines Wahlkampf-Teams gewesen und habe sich beim Gouverneur von D._______ unbeliebt gemacht, dessen Posten er habe übernehmen wollen, dass dieser Gouverneur ihn deshalb im Sommer 2015 durch seine Leibwächter mit dem Tod habe bedrohen lassen, dass ihn der Gouverneur ausserdem bei den Taliban angeschwärzt habe, nachdem im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein Taliban-Führer durch eine amerikanische Drohne angegriffen worden sei, dass die Taliban im Herbst 2015 vorübergehend die Kontrolle über die Gegend von D._______ übernommen hätten und sie sich deshalb für einige Zeit zu Verwandten in den Bergen begeben hätten, dass sie nach der Vertreibung der Taliban am 2. Januar 2016 nach D._______ zurückgekehrt seien und dort das Wohnhaus (von den Taliban) durchsucht und beschädigt vorgefunden hätten,
E-310/2020 dass sie aus Furcht vor der Ermordung durch die Taliban sofort nach Kabul geflohen seien zumal ihnen auch die Dorfältesten zur Flucht geraten hätten, dass dort die Ehefrau eines Abends von zwei maskierten Bewaffneten – mutmasslich den Bodyguards des Gouverneurs von D._______ –, die ihren Mann gesucht hätten, überfallen, bedroht und mit einer Waffe bewusstlos geschlagen worden sei, dass sie das Land in der Folge aus Furcht vor weiteren Nachteilen verlassen hätten, dass der Beschwerdeführer in seiner BzP seine Tätigkeit in einem Wahlkampf-Team nicht erwähnte, sondern die Frage "Sie hegten den Wunsch, Bürgermeister von D._______ zu werden. Haben Sie sich jemals auch aktiv politisch betätigt?" mit der Aussage "Nein. Ich hatte keine Zeit für politische Aktivitäten […]." beantwortete (vgl. A6 S. 9 f.), dass die Beschwerdeführenden in ihren BzP weder die Morddrohungen durch Leibwächter des Gouverneurs von D._______ erwähnten noch dass jener den Ehemann bei den Taliban als mitverantwortlich für einen amerikanischen Drohnenangriff verleumdet habe, dass sie in ihren BzP auch den angeblichen bewaffneten Überfall auf die Beschwerdeführerin in Kabul mit keinem Wort erwähnten, dass beide am Ende der jeweiligen BzP zu Protokoll gaben, sie hätten in Afghanistan – abgesehen von dem soeben protokollierten Schilderungen – keine Probleme mit irgendeiner Behörde, Partei, Organisation oder Privatperson gehabt (vgl. A6 S. 10 und A7 S. 9), dass den Protokollen der beiden BzP keinerlei Hinweise auf Missverständnisse oder mangelhafte Arbeit der mitwirkenden Übersetzerin zu entnehmen sind, dass beide Beschwerdeführenden übereinstimmend angaben, diese Dolmetscherin "sehr gut" (vgl. A6 S. 2 und 11, A7 S. 2 und 10) zu verstehen und beide – nach der Rückübersetzung des jeweiligen Protokolls – mit ihren Unterschriften bestätigten, dass dieses ihre Aussagen richtig wiedergebe (vgl. A6 S. 11, A7 S. 10),
E-310/2020 dass das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei ja kein "politischer Führer mit Bodyguards und allem was dazugehört" (vgl. Beschwerde S. 2) gewesen und habe deshalb die Frage verneint, ob er sich jemals politisch betätigt habe, schon angesichts der offenen Formulierung der Frage offensichtlich nicht zu überzeugen vermag, dass zwar den Aussagen in den beiden BzP-Protokollen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe praxisgemäss nur beschränkter Beweiswert zukommt, Aussagewidersprüche bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jedoch unter anderem dann berücksichtigt werden müssen, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits dort zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass eine solche Konstellation hier vorliegt und der blosse Hinweis auf den summarischen Charakter der BzP (vgl. Beschwerde insbes. S. 1) deshalb nicht geeignet ist, die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM ernsthaft in Frage zu stellen, dass die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Asylgründe angesichts der massiven Widersprüche im Kern der Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind und es sich bei dieser Aktenlage erübrigt, auf weitere Unglaubhaftigkeitsindizien einzugehen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), was von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten worden ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat und die Prüfung von (weiteren) Vollzugshindernissen praxisgemäss unterbleiben kann,
E-310/2020 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit – abzuweisen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem Entscheid in der Sache als gegenstandslos erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-310/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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