Abtei lung V E-3098/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . April 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Zweitgesuch); Verfügung des BFM vom 30. März 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3098/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am 23. Juni 1999, gelante am 18. Juli 1999 in die Schweiz und suchte am 19. Juli 1999 um Asyl nach. Mit Verfügung 12. Mai 2000 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2000 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese mit Urteil vom 8. März 2002 abwies. B. Am 14. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK ein Revisionsgesuch ein, welche dieses mit Urteil vom 7. November 2005 abwies. C. Am 6. Dezember 2006 stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2005 Mitglied der regimekritischen „Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge“ (DVF). Er habe an zahlreichen Veranstaltungen teil genommen. Auch habe er unter seinem Namen und mit seinem Foto versehene regimekritische Artikel publiziert, einen in der Monatszeitschrift der DVF sowie einen auf deren Homepage. Das Ausmass des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers führe zur Feststellung eines politischen Profils. Da der iranische Staat die Aktivitäten seiner Staatsangehörigen im Ausland genau überwache, müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung rechnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Dossier „Politische Aktivitäten von Herrn A._______ in der Schweiz vom Sept. 2005 bis Sept. 2006“, eine Kopie der „Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ("Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"), eine Bestätigung der DVF vom 9. Februar 2007, eine Bestätigung von B._______ vom E-3098/2007 9. Februar 2007, eine Videokassette vom 17. September 2005 sowie drei Flugblätter mit deutscher Übersetzung und vier Fotos ein. D. Am 16. Februar 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte dieser geltend, er sei seit Juli 2005 offizielles Mitglied der DVF und habe an sämtlichen Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. Seit Juni 2007 sei er in C._______ und D._______ für die Verteilung der DVF- Zeitschriften zuständig. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Flugblätter und eine Bestätigung des DVF zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. März 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch seinen aktuellen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 unterbreitete die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist E-3098/2007 reichte dieser mit Schreiben vom 8. April 2008 die Replik sowie folgende Beweismittel ein: Exemplar des „Kanoun“ vom April 2007, Unterlagen zu Kundgebungen vom 3. April, 1. Mai, 16. Juni, 25. August und 12. September 2007 sowie eine Ausgabe von „Nimrooz“ vom 22. Februar 2008 (mit Übersetzung). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt E-3098/2007 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der blossen Mitgliedschaft bei der DVF sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran nicht gefährdet. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers Kenntnis genommen oder Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Sodann zeige das eingereichte Beweismaterial, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte es den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Die iranischen Behörden hätten indes nur E-3098/2007 Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers würden keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermögen. Sein Verhalten sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Vor dem Beitritt zur DVF habe er sich als Anhänger der Volksmudjahedin engagiert und an Kundgebungen im Ausland teilgenommen. Zwischen September 2005 und April 2007 habe er an über vierzehn Aktionen der DVF teilgenommen. Er habe drei Artikel mit regimekritischem Inhalt unter seinem Namen veröffentlicht, zwei in der Monatszeitschrift der DVF und einer auf deren Homepage. Ab Januar 2007 habe er eine gehobene Funktion innerhalb der DVF übernommen, indem er zum Verantwortlichen für die Städte C._______ und D._______ bestimmt worden sei. Er sei für den reibungslosen Informationsfluss über die Aktivitäten der DVF und die Verteilung der Monatszeitschrift zuständig. Weiter habe er im April 2007 an zwei Antikriegsdemonstrationen teil genommen und am 19. März 2007 den Parlamentariern des Kantons E._______ die Monatszeitschrift der DVF verteilt. Er sei nicht blosses Mitglied, sondern Mitglied der rund 30köpfigen erweiterten Führung der DVF. Diese spezielle Funktion werde vom BFM mit keinem Wort gewürdigt, mithin habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Mangel könne durch die Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ebensowenig würdige das BFM die Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher an Kundgebungen der Volksmudjahedin teilgenommen habe. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung verfüge der interessierte und engagierte Beschwerdeführer über ein politisches Profil. Gesamthaft betrachtet handle es sich bei ihm um einen hochgradig politisch motivierten Gegner des Regimes im Iran. Er nehme eine konkrete Gefährdung in Kauf, indem er seine persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem Wandel im Iran stelle. Der Beweggrund für seine Aktivitäten liege in seiner inneren Überzeugung. Sodann sei der iranische Staat durchaus in der Lage, exilpolitisch Aktive zu identifizieren. Bei einer E-3098/2007 Rückkehr habe der Beschwerdeführer daher mit einer konkreten Gefährdung zu rechnen. 5. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die besondere Funktion des Beschwerdeführers als Informationsverantwortlicher von C._______ und D._______ anzuführen und zu würdigen. Damit habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Tat ist der angefochtenen Verfügung kein Hinweis auf diese Funktion zu entnehmen. Allerdings ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Funktion in der schriftlichen Eingabe vom 6. Dezember 2006 nicht anführte. Zudem erwähnte er sie anlässlich der Anhörung nur kurz und beschränkte die Umschreibung derselben auf jene Tätigkeiten, die nicht über diejenigen anlässlich von Kundgebungen der DVF hinausgehen. In Anbetracht dieser Sachlage ist zu schliessen, dass jedenfalls keine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, die eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würde. Damit besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f.; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.). 6.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 E-3098/2007 AsylG dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. 6.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. SFH-Bericht, a.a.O., S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Indes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O., S. 7). 6.4 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe daran fest, er erfülle aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling, und dies um so mehr, als er bereits vor der Einreise in die Schweiz politisch aktiv gewesen sei. Im Urteil der ARK vom 8. März 2002 wurde ausgeführt, die geltend gemachten politischen Tätigkeiten seien zu allgemein gehalten, als E-3098/2007 dass davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer werde deswegen im Iran verfolgt. Der Beschwerdeführer habe weder einer bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe noch einer Partei angehört, noch seien seine Tätigkeiten über das Anbringen von Slogans und Flugblätter hinausgegangen. Im Weitern vermochte er auch im Rahmen des Revisionsverfahrens die behaupteten politischen Aktivitäten nicht substanziiert darzutun. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatlandes politisch nicht aktiv und deshalb beim iranischen Geheimdienst nicht als regimefeindliche Person registriert war und nicht überwacht wurde. Zu seinem politischen Engagement in der Schweiz macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zwischen September 2005 und September 2007 an vierzehn Kundgebungen teilgenommen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2007 nicht in der Lage war, sein exilpolitisches Engagement auch nur im Ansatz zu substanziieren. Seine diesbezüglichen Angaben sind vage und vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer berichte über selbst Erlebtes. Sodann lässt auch die Anzahl der vom Beschwerdeführer besuchten Kundgebungen innerhalb von zwei Jahren nicht auf eine besonders intensive exilpolitische Aktivität schliessen. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer seit September 2007, mithin seit über zweieinhalb Jahren, offenbar an keiner Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis heute – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Was die eingereichten Fotos anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition innegehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweiligen Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime im Iran, ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonderes politisches Profil auf. Weitergehend stellt auch die Funktion des Beschwerdeführers als Informationsverantwortlicher für C._______ und D._______ keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderposition E-3098/2007 dar, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könnte. Ebensowenig bringt ihn die Publikation von Internetartikeln in eine exponierte Lage, da solche Artikel von der Machart und dem Erscheinungsbild her stereotype Kritiken am iranischen Regime darstellen, die in den entsprechenden Internetseiten regelmässig und unter wechselnden Namen erscheinen. Demnach ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Iranern im Ausland gehört, für die sich die iranischen Behörden interessieren. Diese haben nach den Erkenntnissen der Asylbehörden (vgl. auch angefochtene Verfügung) nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wird. Damit ist festzuhalten, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ihn entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen lässt. Vielmehr erweckt er den Eindruck eines gewöhnlichen, regimekritischen Exiliraners ohne eigentliches politisches oder ideologisches Profil. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG dazutun vermochte, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen sowie die zahlreichen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-3098/2007 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: a.a.O., Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- E-3098/2007 fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend sind den Akten keine individuellen Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999, mithin 26 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt. Sodann verfügt er über eine Ausbildung als E._______ und hat vor der Ausreise während drei Jahren ein eigenes Geschäft geführt. In der Schweiz konnte er sich weitere Berufserfahrung als F._______ aneignen. Sodann leben gemäss seinen Angaben im Rahmen des ersten E-3098/2007 Asylverfahrens seine Eltern und Geschwister in G._______ beziehungsweise H._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 24 E.10.1 S.215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 11.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. April 2009 im I._______ in D._______ als F._______ angestellt ist, mithin nicht mehr vor seiner Bedürftigkeit ausgegangen E-3098/2007 werden kann. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von CHF 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3098/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und den J._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 15