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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2014 E-309/2013

22. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,679 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-309/2013

Urteil v o m 2 2 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 / N (…).

E-309/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2007 und reiste am 2. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt und am 12. Dezember 2012 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 – eröffnet am 19. Dezember 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Am 15. Januar 2013 gewährte ihm das BFM Akteneinsicht. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte ferner, vor Gutheissung der eingereichten Beschwerde sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Beschwerde lagen die auf Seite 51 ff. aufgeführten Belege (1 bis 60) bei. Mit Eingabe vom 23. Januar hielt er an seinem Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung fest.

E-309/2013 D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, erhob einen Kostenvorschuss, wies den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und teilte ihm antragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2013 ergänzte der Beschwerdeführer ankündigungsgemäss seine Beschwerde und ersuchte um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses sowie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 reichte er eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss und wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verweis die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben vom 28. Februar 2013, 11. März 2013,12. März 2013 sowie vom 20. Mai 2013 legte er weitere Beweismittel ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die

E-309/2013 fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 17. Dezember 2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es

E-309/2013 im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2). 3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – ungeachtet der Parteivorbringen – gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr; in diesem Umfang ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.

E-309/2013 5. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt insoweit als obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE). Bei gegenstandslosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund der ungeklärten Vorfälle in Sri Lanka durch Rückweisungsentscheid zu erledigen. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sachlage und damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-309/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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