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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2011 E-3084/2011

15. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,902 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3084/2011 Urteil vom 15. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2011 / N (…).

E-3084/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Mai 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er aus, Tunesien 2000 verlassen zu haben, nachdem Angehörige des von seinem Bruder getöteten F. ihm mit Rache gedroht hätten. Bis im September 2009 habe er dann in (…) gelebt, bevor er für einige Monate nach Tunesien zurückgekehrt und dann das Land definitiv verlassen habe. Dort seien die Lebensverhältnisse schlecht und er habe familiäre Probleme, weil seine Eltern sich hätten scheiden lassen. Während seines Aufenthalts in (…) habe er ausserdem starke Psychopharmaka eingenommen, die er sich auf dem Schwarzmarkt besorgt habe, ohne unter ärztlicher Kontrolle gewesen zu sein. Er wünsche deswegen eine psychologische Betreuung. Mit den tunesischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. A.b. Das BFM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Juni 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen. Seine Vorbringen seien im Übrigen unglaubhaft. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, zumal er sich im Bedarfsfalle auch in Tunesien einer medizinischen Behandlung unterziehen könne. Diese Verfügung erwuchs ohne Anfechtung in Rechtskraft. B. B.a. Am 12. November 2010 suchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, nach dem negativen Asylentscheid nach (…) ausgereist zu sein. Nachdem er sich ungefähr fünf Monate ohne Arbeit und Unterstützung in B.______ aufgehalten habe, sei er nun wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Seine Gründe für das Asylgesuch seien vielmehr wirtschaftlicher Natur. Er habe Tunesien verlassen, weil er seine Lebenssituation habe verbessern wollen. So wolle er eine Ausbildung machen, um seine Angehörigen im Heimatland finanziell unterstützen zu können. Sein Bruder sei zwar tatsächlich im Gefängnis; er verbüsse eine

E-3084/2011 siebenjährige Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten. Auch er selbst sei, vom Jugendgericht, wegen Drogendelikten verurteilt worden, und habe eine einjährige Gefängnisstrafe abgesessen. Seinen Militärdienst habe er vom (…) 2005 bis (…) 2007 absolviert. B.b. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals am (…) und erneut am (…) 2010 aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen verschwunden war, trat das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er an der Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 21. Januar 2011 suchte der Beschwerdeführer im EVZ Basel ein drittes Mal um Asyl nach. Er gab an, die Schweiz nach dem Abschluss des vorherigen Asylverfahrens nie verlassen zu haben. Am 7. Februar 2011 fand im Transitzentrum Altstätten die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt (Protokoll in den Vorakten, C7). Am 15. Februar 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen auf Art. 32 Abs. 2 Buchstabe e AsylG gestützten Entscheid (Protokoll in den Vorakten, C10). Am 27. April 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an (Protokoll in den Vorakten, C20). Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Lebensumstände in Tunesien seien schlecht, und der neue Präsident werde nicht besser sein als der alte. Er sei 2004 einmal im Rahmen von Ausschreitungen (…) festgenommen worden und während eines Monats in Haft gewesen, sonst habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. Beziehungsweise er sei in jenem Jahr verhaftet worden unter dem Vorwurf, (…), und während der eineinhalbjährigen Haft sei er geschlagen und gefoltert worden. Zu seiner Familie könne er nicht zurück, weil er nicht mehr als Sohn akzeptiert werde, nachdem seine Eltern geschieden seien und sein Vater wieder geheiratet habe. Er befürchte auch, in Haft genommen zu werden, weil er aus dem Militärdienst desertiert sei.

E-3084/2011 D. Mit Verfügung vom 28. April 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe weder in der summarischen Befragung noch im Verlauf der früheren Asylverfahren geltend gemacht, desertiert oder während seiner Haft 2004 geschlagen und gefoltert worden zu sein, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Soweit seine Vorbringen sich auf die schlechten Lebensverhältnisse in Tunesien bezögen, seien sie nicht asylrelevant. E. Mit einer als "Rekursgesuch" bezeichneten, ans BFM adressierten und von diesem zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 26. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Überprüfung des negativen Asylentscheides vom 2. Mai 2011 (recte: 28. April 2011). Er führte darin aus, er habe seine Desertion aus Angst vor einer sofortigen Festnahme und Rückführung ins Heimatland verschwiegen. Seine Furcht sei seit der Absetzung Ben Alis noch grösser geworden, da er viele Freunde habe, die Ben Ali gut gesinnt seien. Bei einer Rückkehr fürchte er, für viele Jahre in Haft genommen und gefoltert zu werden. Hinzu komme seine Traumatisierung: Er sei als Kind (…) angegriffen worden, seine Eltern hätten sich scheiden lassen, beim (…) habe er zahlreiche Verletzungen erlitten und diese Sportkarriere sei schliesslich durch einen schweren Motorradunfall beendet worden, bei dem sein Freund gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst 20 Tage im Koma gelegen und insgesamt 10 Wochen im Spital verbracht. Er habe auch Medikamente erhalten, bis er sie sich aus finanziellen Gründen nicht mehr habe leisten können. F. Mit Strafverfügung vom 18. November 2010 verwarnte (…) den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Strafbefehlen der jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Kantons (…) wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2011 wegen Verkehrsdelikten(…), am 1. März 2011 wegen geringfügigem Vermögensdelikt und am 5. April 2011 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Am 21. Februar 2011 wurde er von der Kantonspolizei (…) wegen Gewalt und

E-3084/2011 Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung verzeigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Eingabe ist auch zweifellos als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. April 2011 zu interpretieren, wurde sie doch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eingereicht und zielt in den Begehren und in der Begründung auf eine Abänderung dieser Verfügung ab. In Anbetracht dieser Umstände schadet die falsche Adressierung offensichtlich nicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-3084/2011 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen nach Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zu Recht hält das BFM dem Beschwerdeführer entgegen, seine Vorbringen in Bezug auf die Desertion aus dem Militärdienst seien nicht glaubhaft, zumal er diese Vorbringen nicht nur nachgeschoben hat, sondern sie auch diametral seinen früher gemachten Aussagen widersprechen. Während er sich laut seinen Angaben im Verlaufe seines ersten Asylverfahrens 2004, also im Zeitpunkt seiner angeblichen Desertion, in (…) aufgehalten haben will, hatte er anlässlich des zweiten Asylverfahrens angegeben, seinen Militärdienst zwischen 2005 und 2007

E-3084/2011 absolviert, und sich danach bis zur Ausreise in Tunesien aufgehalten zu haben. Seine Aussage anlässlich seines zweiten Asylverfahrens, er habe im ersten Verfahren nicht die Wahrheit gesagt, vermag offensichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Dasselbe gilt für sein Argument in der Beschwerde, er habe den schweizerischen Behörden aus Angst, sofort zurückgeschafft zu werden, den Umstand seiner Desertion verschwiegen, zumal er gleichzeitig selbst aussagt, seine Angst sei noch grösser geworden. Insgesamt erweist sich der Beschwerdeführer als offensichtlich unglaubwürdig, und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen einzugehen. Was seine Aussagen bezüglich der schwierigen Lebensverhältnisse in Tunesien betrifft, so hat das BFM zu recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

E-3084/2011 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-

E-3084/2011 Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen), zumal die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Was die allgemeine Lage in Tunesien betrifft, kann vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Auch in individueller Hinsicht stehen dem Vollzug der Wegweisung aber keine Hindernisse entgegen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben dort Familienangehörige hat und auch erwerbstätig war. Er macht zwar geltend, hier in der Schweiz auf medizinische Behandlung angewiesen zu sein. Bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens hatte er angegeben, in psychischer Hinsicht beeinträchtigt zu sein, weil er während seines Aufenthaltes in (…) unkontrolliert starke Medikamente eingenommen habe. Demgegenüber hatte er allerdings im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens selbst angegeben, seine früheren Angaben entsprächen nicht der Wahrheit; gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnte er keine. Erst im vorliegenden dritten Asylverfahren, und auch hier erst auf Beschwerdestufe, macht er wieder geltend, aus allen möglichen Gründen traumatisiert zu sein. Zweifel sind auch an diesem Vorbringen angebracht, zumal das Schreiben der ambulanten psychiatrischen Dienste (…) sich damit begnügt zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) 2011 in ambulanter, integriert psychiatrisch-psychologischer Behandlung stehe. Unabhängig davon ist schliesslich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall eine medizinische Behandlung auch in Tunesien zugänglich

E-3084/2011 wäre. In Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung – das angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers noch erhöht ist – schwerer als sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.− festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sollte der Beschwerdeführer mit der Einreichung einer Fürsorgebestätigung sinngemäss um Erlass dieser Verfahrenskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) nachgesucht haben wollen, ist ein solches Gesuch mangels Erfolgschancen der Beschwerde abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3084/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde . Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:

E-3084/2011 5. Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (…)(in Kopie) – die kantonale Migrationsbehörde

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