Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3071/2011 Urteil vom 8. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Benin, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).
E-3071/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Januar 2011 verliess und am 26. März 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 26. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 31. März 2011 durch das Bundesamt summarisch befragt und am 13. Mai 2011 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei, nachdem seine Mutter, mit welcher er in Nigeria gelebt habe, gestorben sei, nach Benin in die Obhut seines Onkels gegeben worden, welcher ihn sexuell missbraucht habe, worauf er ihn beim zweiten Missbrauchsversuch erstochen habe und daraufhin geflohen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 23. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben; auch würde er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass auf die weitergehenden Ausführungen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 30. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht mittels eines Beschwerdeformulars anfocht und dabei folgende vorgedruckte Rechtsbegehren stellte: 1.Die Verfügung des BFM sei aufzuheben. 2. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E-3071/2011 3. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige Anordnung sei anzuordnen. 4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 5. Evtl. sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. 6. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. 7. Evtl. sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde lediglich die bei der Vorinstanz vorgebrachten Vorbringen wiederholte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-3071/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demzufolge aufgrund der beschränkten Überprüfungsbefugnis auf das Rechtsbegehren, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz der Beschwerde die
E-3071/2011 aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb dieses Begehren gegenstandslos ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid der Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen (Datenweitergabe an heimatlichen Behörden zu unterlassen) gegenstandslos geworden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht zur Auffassung gelangt ist, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
E-3071/2011 dass das BFM hierzu ausführte, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Identitätskarten besessen, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er eigenen Angaben zufolge in Benin geboren, eine bestimmte Zeit in Nigeria gelebt habe und danach wieder nach Benin zurückgekehrt sei, was kaum möglich gewesen wäre, wenn er nicht im Besitz von Identitätsausweisen gewesen wäre, dass auch seine Angaben, wonach er von Benin nach Europa gereist sei, ohne im Besitz von Identitätsausweisen gewesen zu sein, haltlos seien, weil eine solche Reise erfahrungsgemäss nicht ohne Ausweiskontrollen möglich sei, dass es überdies erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer nichts für die Reise bezahlt haben wolle, sowie weder wissen wolle, an welchem Ort er das Schiff bestiegen bzw. aus dem Schiff ausgestiegen sei, noch wie die Person heisse, die ihm die Ausreise organisiert und ermöglicht habe, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegenhält, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt und zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf verweist, dass dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass er ohne Ausweiskontrollen nach Europa hat einreisen können, zumal die Grenzkontrollen sowohl in Spanien wie auch in den an das Mittelmeer grenzenden Staaten verschärft worden sind, dass er auf die Frage, ob er kontrolliert worden sei, antwortete, ihm habe jemand geholfen den Zug zu nehmen und habe ihm zu Essen gegeben (vgl. BFM-Akte A4 S. 6), dass diese spärlichen, teils realitätsfremden oder auch unschlüssigen Ausführungen zur Reiseroute und den Umständen der Ausreise, den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer sei auf einem anderen Weg mit eigenen Identitäts- und Reisepapieren in die Schweiz gelangt, und er wolle den Behörden seine wahre Identität verheimlichen,
E-3071/2011 dass der Beschwerdeführer seiner ihm obliegenden Pflicht, seine Identität glaubhaft darzulegen, durch sein Verhalten nicht nachgekommen ist, und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Überzeugung gelangt, er habe bei seiner Einreise authentische Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass aus diesen Gründen das Nichteinreichen von Reise- und Identitätsausweisen bei den Asylbehörden nicht zu entschuldigen ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass das BFM zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich in unsubstanziierten, widersprüchlichen und erfahrungswidrigen Vorbringen verloren, dass er weder den Namen des Freundes der Mutter, welcher ihn nach deren Tod nach Benin gebracht habe, noch denjenigen seines Onkels, welcher ihn in Benin aufgenommen habe, gewusst habe, dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wie lange er in Benin, beziehungsweise in Nigeria gelebt habe, dass das Verbleiben beim Onkel nach der vermeintlichen Vergewaltigung durch diesen erstaune, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er nach der Tötung seines Onkels in der Nähe des Hauses bis Einbruch der Nacht gewartet habe, als realitätsfremd einzustufen sei, und unter diesen Umständen auch nicht nachvollzogen werden könne, warum er die versammelte Menschenmenge zwar gesehen habe, nicht aber die Polizei beim Haus des Onkels, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf beschränkte, die bei der Vorinstanz dargelegten Asylgründe (keine Verwandten in Benin und Nigeria und Todesangst zu haben, weil er seinen Onkel, den Vergewaltiger, umgebracht habe) zu wiederholen,
E-3071/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt und deshalb auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist, dass der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme, die Asylvorbringen seien nach Art. 7 AsylG glaubhaft, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund fehlender Asylrelevanz (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5.6.4 s. 90) offensichtlich nicht erfüllt, dass der geltend gemachte sexuelle Übergriff durch den Onkel kein flüchtlingsrelevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder politische Anschauung) darstellt, womit die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG nicht zu prüfen sind, dass es überdies festzuhalten gilt, dass die Verfolgung von strafrechtlichen Delikten in der Hoheit der einzelnen Staaten liegt, dass der Beschwerdeführer sich deshalb wegen des Vorfalls an die staatlichen Behörden hätte wenden müssen, und der von ihm begangene Vergeltungsmord nicht legitimiert ist, dass er deshalb aus völkerrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf subsidiären Schutz in einem anderen Staat geltend machen kann, dass angesichts dieser Sachlage, das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend nicht erforderlich, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-3071/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
E-3071/2011 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge gesunde Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens in Benin verbracht hat (er sei noch klein gewesen, als er von Nigeria nach Benin zurückgekehrt sei, vgl. BFM-Akte A4 S. 1), und demzufolge davon auszugehen ist, dass er über ein soziales Netz verfügt, mit dessen Hilfe ihm zuzumuten ist, sich in seiner Heimat wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren – wie vorgängig ausgeführt wurde – abzuweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-3071/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3071/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: