Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3067/2016
Urteil v o m 7 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre beiden Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Eritrea, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
E-3067/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihren beiden Kindern am 6. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung), am 24. März 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 12. April 2016 deren Fortsetzung (nachfolgend Drittbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 14. April 2016 (zugestellt am 18. April 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3067/2016 2.2 Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Ablehnung im Asylpunkt (Dispositiv Ziffer 2), sondern ausschliesslich gegen die nicht anerkannte Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziffer 1, Beschwerde S. 3). Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG keine Abklärung der für und gegen sie sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen. Es seien stattdessen nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Geschilderte Glaubwürdigkeitselemente seien unzulässigerweise gänzlich ausgeklammert worden. Hiermit verletze die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Ferner muss – abgeleitet von Art. 29 VwVG – die Begründung der Behörde so abgefasst sein, dass die oder der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E-3067/2016 3.3 Die pauschal getätigte Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auch eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Die Verfügung ist ferner ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Vorbringen nicht von Asylrelevanz und welche Aussagen unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pau-
E-3067/2016 schaler Kritik, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So wendet sich die Beschwerde auch nur gegen den Vorwurf der unglaubhaften Ausreise (subjektiver Nachfluchtgrund). Die übrigen Schlussfolgerungen der Vorinstanz werden somit implizit bestätigt, so auch die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe (Beschwerde S. 3). Was die Nachfluchtgründe anbelangt, zeichnet sich jedoch kein anderes Bild ab. So wird auf Beschwerdeebene wiederholt und hat die Vorinstanz bereits richtig erkannt, dass ein legales Verlassen Eritreas zwar lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Akten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz zu, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblich illegalen Ausreise an Realkennzeichen fehlt und die Fluchtgeschichte unglaubhaft ausgefallen ist. So sind in Anbetracht der starken Grenzkontrollen und der drakonischen Massnahmen die Antworten – sie wisse nichts vom Grenzübertritt, es habe dabei keine Probleme gegeben – zu oberflächlich und stereotyp (SEM-Akten, A6, S. 7). Gleiches gilt für ihre späteren Erklärungsversuche: „Sie sind mit uns nicht durch die Kontrollen gefahren“ sondern „immer am Rand“ (SEM-Akten, A24, S. 12). In der Drittbefragung ist die Reiseschilderung zwar etwas ausführlicher, widerspricht sich jedoch erheblich mit derjenigen der Erstbefragung. So will sie nach letzterer zunächst von Asmara nach Tesseney gereist sein (SEM-Akten, A6, S. 7). Gemäss Drittbefragung ist sie jedoch von Asmara nach Barentu gereist; Tesseney erwähnt sie erst auf Nachfrage hin, sei dort aber nur vorbeigereist (SEM-Akten, A24, S. 10
E-3067/2016 und S. 11 F 98 [als Fortsetzung der Zweitbefragung fängt die Drittbefragung auf der ersten Seite mit Seitenzahl 10 an]). In der Erstbefragung kann sie keine detaillierten Angaben zur Ausreise machen, weil die Fenster des Fahrzeugs verdunkelt gewesen seien. In der Drittbefragung will sie hingegen Bäume auf der Reise gesehen haben, im Übrigen sei es Nacht gewesen und sie habe mehr auf ihre Kinder geschaut (SEM-Akten, A24, S. 11, F 100 und S. 13, F 116). Sie widerspricht sich ferner zur Reihenfolge der Ortschaften, an denen sie vorbei gekommen sein will (SEM-Akten, A24, S. 11 f., F 98–101) sowie zum Wechsel und zur Menge der Fahrzeuge („sempre con la stessa macchina“, SEM-Akten, A6, S. 7 gegen SEM-Akten, A24, S. 10 und S. 13, F 113 ff.). Es ist der Vorinstanz jedoch nicht nur in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit beizupflichten, sondern auch darin, dass keine Schwierigkeiten beziehungsweise Realkennzeichen den Schilderungen zu entnehmen sind, was hingegen zu erwarten wäre, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich mit zwei Kleinkindern im Alter von drei und vier Jahren auf einer der gefährlichsten Routen der Welt illegal gereist wäre. Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich auf die Ausreise hinter verdunkelten Scheiben zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen – sowie der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene – ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
E-3067/2016 einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3067/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: