Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3066/2016
Urteil v o m 1 6 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug) Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
E-3066/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am (…) verliess und am 15. Oktober 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 31. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zu seiner Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3) und am 15. Mai 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A16) wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er sei in der (…) beziehungsweise als er (…) gewesen sei, in den nationalen Militärdienst nach B._______ eingezogen worden, dass er dort nach zehnmonatiger Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen als begrenzt militärtauglich befunden, und deshalb nach C._______ in den zivilen Nationaldienst umgeteilt worden sei, wo er als (…) bei der Verwaltung angestellt gewesen sei sowie andere Aufgaben habe erledigen müssen, dass er während den (…) im Nationaldienst mehrmals gefesselt worden sei, da er sich im Rahmen von Verwaltungssitzungen kritisch geäussert habe, dass er nach der letzten Fesselung im (…) nicht mehr von seinem Urlaub in den Dienst zurückgekehrt sei, sondern das Land illegal verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet am 15. April 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, sein Asylgesuch vom 15. Oktober 2015 jedoch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es gleichzeitig verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militär- und Nationaldienst seien insgesamt sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen,
E-3066/2016 dass er weder die Ankunft in B._______ oder die (…) Ausbildung im Militärdienst noch die konkrete Arbeit im zivilen Nationaldienst, welchen er angeblich (…) Jahre lang geleistet habe, habe ausführlich schildern können, dass auch die Darlegung der angeblichen Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Desertion oberflächlich ausgefallen sei, dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen weder der vorgebrachte Einzug in den Militär- und Nationaldienst noch die Desertion geglaubt werden könne, dass es dem Beschwerdeführer hingegen gelungen sei, die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzulegen, weshalb er aufgrund von Art. 54 AsylG zwar von der Asylgewährung auszuschliessen, indessen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 14. April 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und beantragte, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass er der Rechtsmitteleingabe eine Kopie seines Militärausweises beilegte und darauf hinwies, das Original befinde sich in Eritrea und er werde dieses nachreichen, sobald er es per Post erhalten habe, dass er die Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er habe den Militär- und Nationaldienst sehr wohl detailliert geschildert und auch die Desertion glaubhaft dargelegt, dass zudem sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der als aussichtslos eingeschätzten Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
E-3066/2016 dass es gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abwies, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss am 7. Juni 2016 fristgerecht einbezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-3066/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, – unter Vorbehalt der Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) – keine Flüchtlinge sind, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 klarstellte, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist, und demnach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. ebd. E. 5), dass die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts – die schweizerische Asylrekurskommission (ARK) –, die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als unverhältnismässig streng sowie als politisch motiviert (absoluter Malus) einstufte, wobei von einer begründeten Furcht vor Bestrafung auszugehen sei, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] EMARK 2006 Nr. 3 E. 4 ff.), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
E-3066/2016 und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht vorliegend – nach Prüfung der Akten – zum Schluss gelangt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und das Staatssekretariat überzeugend ausführte, weshalb es die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militär- und Nationaldienst sowie zur Desertion für unglaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer in der Befragung mehrmals aufgefordert wurde, den Sachverhalt in möglichst differenzierter Weise darzustellen und ihm hierzu auch zielgerichtete Fragen gestellt worden sind (vgl. A16 F38– 170, insb. F39, 45, 53, 48, 63, 68, 108; A3 S. 12 ff.), es ihm jedoch dennoch nicht gelang, die unmittelbaren Desertions- und Ausreisegründe konkret und nachvollziehbar darzulegen, dass namentlich die Umschreibung, wie er in den Militärdienst eingezogen worden sei, aber auch die Schilderungen des Dienstalltags, der Strafmethoden sowie der Flucht selbst, mehrheitlich oberflächlich und wenig realitätsnah ausfielen (vgl. insb. A16 F 42 ff., 68, 82, 106 ff., 127), dass diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügungen sowie des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 verwiesen werden kann, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – über die vom SEM aufgezeigten Einwände hinaus – sodann teilweise widersprüchlich ausfielen, dass er etwa zunächst zu Protokoll gab, er sei mit (…), also (…), für den Nationaldienst rekrutiert worden (vgl. A3 S. 3, A16 F32), während er später ausführte, er sei (…) alt gewesen, als er nach B._______ habe gehen müssen (vgl. A16 F 98 f.), dass er sodann in Bezug auf die angeblich angeordneten Disziplinarmassnahmen bei der BzP angab, beim letzten Vorfall im (…) habe er – nebst dem, dass er gefesselt worden sei – einen Graben ausheben müssen (vgl. A3 S. 16), wohingegen er bei der Anhörung auf explizite Frage hin, zu Protokoll gab, Fesselungen seien die einzigen Strafmassnahmen gewesen (vgl. A16 F 115), wobei die spätere Erklärung des Beschwerdeführers, das
E-3066/2016 Ausheben von Gräben habe er vergessen, zu erwähnen (vgl. A16 F161), nicht überzeugt, dass er bezüglich seiner Vorgesetzten in der BzP angab, die monatlichen Sitzungen habe eine Person namens „D._______“ geleitet (vgl. A3 S. 14), während er in der Anhörung angab, die Leitung bei den Versammlungen habe sein „Vorgesetzter E._______“ gehabt (vgl. A16 F 120) und die – auf den Widerspruch angesprochene – nachfolgende Ausführung, D._______ sei der „Oberboss“ gewesen und habe auch „ab und zu“ an den Sitzungen teilgenommen (vgl. A16 F 151 ff.), die Ungereimtheit nicht erklärt, dass der Beschwerdeführer den Einwänden des SEM auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegenhielt, sondern einzig pauschal darauf verwies, seine Aussagen seien sehr wohl detailliert und glaubhaft ausgefallen, dass er es zudem bis heute unterliess dem Bundesverwaltungsgericht das in der Rechtsmitteleingabe angekündigte Original seines Militärausweises nachzureichen und aus dem in Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist, dass er – davon unabhängig – bei der Anhörung noch zu Protokoll gegeben hatte, er habe den Dienstausweis bei der Arbeit zurückgelassen (vgl. A16 S. 14) und bis heute in keiner Art und Weise darlegte, wie und weshalb erst und gerade jetzt er in den Besitz des Ausweises hätte kommen können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist, dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
E-3066/2016 dass die Verfahrenskosten durch den am 7. Juni 2016 eingegangenen Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3066/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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