Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3065/2012
Urteil v o m 1 2 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, geboren am (…), Südafrika, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N (…).
E-3065/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 1993 verliess und nach Aufenthalten von (…) Jahren in Nigeria und einigen Wochen in Benin über verschiedene Länder nach Spanien (B._______) gelangte, dass er nach einem Aufenthalt von ungefähr drei Monaten in B._______ nach C._______ weitergereist sei, wo er in einem Camp und in verschiedenen Asylunterkünften gelebt habe, dass er von dort nach D._______ weitergereist sei und nach einem Aufenthalt von ungefähr einer Woche in einem Bus über Frankreich am 7. Februar 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, woraufhin er am 28. Februar 2012 ins EVZ F._______ transferiert wurde, dass das BFM am 1. März 2012 im EVZ F._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive Spaniens befragte, dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei südafrikanischer Staatsangehöriger, dass er zusammen mit (…) Südafrika im Jahre 1993 verlassen habe und über mehrere Länder nach Nigeria gelangt sei, wo er die Schule besucht und danach an der Universität von G._______ studiert habe, dass er Nigeria im April 2011 verlassen habe, weil er Verantwortung für sein Leben übernehmen und seine Ziele realisieren wolle, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung vom 1. März 2012 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, er habe in Spanien nicht um Asyl nachgesucht, weil er in der Schweiz um Asyl habe nachsuchen wollen,
E-3065/2012 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 14. März 2012 die spanischen Behörden um Aufnahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben am 11. Mai 2012 einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2012 – eröffnet am 23. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es festhielt, der Beschwerdeführer sei gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 29. Juli 2011 in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist, dass bei dieser Sachlage gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II- VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom 14. März 2012 am 11. Mai 2012 gestützt auf Art. 10 Dublin-II-VO gutge-
E-3065/2012 heissen hätten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Spanien liege, dass dem Beschwerdeführer am 1. März 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit geltend gemacht habe, sein Weg in die Schweiz habe zwar durch Spanien geführt, jedoch habe er dort kein Asylgesuch eingereicht, dass Spanien gestützt auf die Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und es somit den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen, dass somit keine Hinweise vorliegen würden, Spanien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 11. November 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien bestehen würden, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig sei,
E-3065/2012 dass zudem weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Spanien auch zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Juni 2012 – Posteingang BFM: 5. Juni 2012 – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch zuständig zu erklären, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-3065/2012 dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst ist, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache jedoch verzichtet werden kann, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen, dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34
E-3065/2012 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2011 in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet eingereist war und dabei daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die spanischen Behörden mit Schreiben vom 11. Mai 2012 – und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. Bst. b Dublin-II-VO vorliegend vorgesehenen zweiwöchigen Frist – einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. Akten BFM A16/1), dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Spanien, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3 f., DAA sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin [vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben,
E-3065/2012 dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend macht, er wolle in der Schweiz bleiben, wo er sich glücklich fühle, arbeiten und selbstständig sein wolle, dass er nicht mehr nach Spanien zurückkehren wolle, wo er auf der Strasse leben müsse, dass damit kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründet wird, dass Spanien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Spanien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass Spanien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat, dass ferner keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Spanien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, hat doch Spanien seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert (vgl. A16/1), dass Spanien an die Mindestnormen der EU gebunden ist und diese auch anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt und deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Spanien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht, dass auch der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, kein Grund ist, eine Rückführung nach Spanien auszuschliessen,
E-3065/2012 dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Spanien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-3065/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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