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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2010 E-3055/2009

10. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,016 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-3055/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . M a i 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3055/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Serben, ihren letzten Wohnsitz in (...) (Gemeinde [...], Kosovo) hatten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter Kosovo eigenen Angaben zufolge am 30. Januar 2008 verliess, am 31. Januar 2008 in die Schweiz gelangte und am 14. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer Kosovo eigenen Angaben zufolge am 13. April 2008 verliess, am 14. April 2008 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2008 im Transitzentrum Altstätten und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden in direkten Anhörungen vom 26. März 2009 ergänzend zu ihren Asylgesuchen angehört wurden, dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, auf der gemeinsamen Rückfahrt von einem Arztbesuch im Dezember 2007 seien sie in ihrem Auto von Albanern mit Steinen beworfen worden, wobei das Fahrzeug mehrfach getroffen worden und die Windschutzscheibe zerborsten sei, dass die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin stressbedingt Blutungen erlitten habe, dass der Beschwerdeführer im März 2008 in seinem Auto von einem anderen Fahrzeug mit vier Insassen verfolgt worden sei und sie ihn erfolglos hätten zwingen wollen, anzuhalten, dass die Insassen ihm mit Gesten angezeigt hätten, ihn umbringen zu wollen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, mit seinem Auto zu flüchten, dass einige Wochen später auf ihn in seinem Auto geschossen worden sei, wobei man das Heck des Autos getroffen habe, E-3055/2009 dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS (Kosovo Police Service), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Sicherheit und den Schutz der in Kosovo ansässigen Minderheiten, dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten, bei Übergriffen und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufgenommen würden und von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien, dass zudem für Serben aus den südlichen Bezirken im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangte, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsort könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden und die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei vorliegend nicht zumutbar, dass für Serben jedoch grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, E-3055/2009 dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 als integraler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und sie nach Serbien einreisen könnten, dass das BFM in individueller Hinsicht feststellte, die Beschwerdeführenden hätten eine gute Ausbildung durchlaufen, so sei der Beschwerdeführer Maschinenbautechniker mit Abschluss, und die Beschwerdeführerin habe einen Mittelschulabschluss im Bereich Wirtschaft, dass sie zudem Berufserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt hätten, dass ferner in Serbien Freunde leben würde, wo die Beschwerdeführenden auch geheiratet hätten, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Serbien von in der Schweiz lebenden Verwandten finanziell unterstützen lassen könnten, dass sie demnach die Voraussetzungen mitbrächten, um sich in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können, dass demnach die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Mai 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 9. April 2009, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf eine Wegweisung beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, E-3055/2009 dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe eine umfangreiche, mehrheitlich aus dem Internet stammende Dokumentation betreffend die Situation ethnischer Serben in Kosovo und serbischer Flüchtlinge in Serbien beilegten, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Vorinstanz eingeladen wurde, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 zur Beschwerde Stellung nahm, dass den Beschwerdeführenden am 11. Juni 2009 die Vernehmlassung des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-3055/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie serbischer Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können, dass die Beschwerdeführenden sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, den Beschwerdeführenden drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich ihrer Gefährdung in Kosovo und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen, E-3055/2009 dass den befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden können, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-3055/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges Ehepaar mit zwei kleinen Kindern handelt, dass die Beschwerdeführenden eine gute Berufsausbildung genossen, die sie dazu befähigen, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, dass sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem Staatsgebiet Serbiens offenbar problemlos soziale Anknüpfungspunkte finden konnten, dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flücht- E-3055/2009 linge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag, dass vielmehr die entsprechenden Feststellungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu bestätigen sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren insgesamt als nicht aussichtslos erschienen, von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und keine Veranlassung besteht, auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2009 bezüglich der Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3055/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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