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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2012 E-3052/2012

14. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,696 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3052/2012

Urteil v o m 1 4 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Côte d'Ivoire),

Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 / N (…).

E-3052/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. Juni 2011 verliess, indem er von San Pedro aus mit dem Schiff nach Italien und mit einem Lieferwagen in die Schweiz gelangte, wo er am 20. Juli 2011 um Asyl nachsuchte, dass er am 29. Juli 2011 bei der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe zu seinen Asylgründen ausführte, seine Mutter sei während des "Krieges", am (…), erschossen und sein Vater sei gleichentags im eigenen Haus verbrannt worden, dass er den Angreifern Rache geschworen, sich ein Gewehr besorgt und ebenfalls Häuser niedergebrannt habe, weswegen er von den Leuten des aktuellen Staatspräsidenten sowie verschiedenen Zivilisten gesucht werde und habe fliehen müssen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, weshalb das BFM auf der Basis eines Telefongesprächs vom 27. Januar 2012 eine Lingua-Analyse erstellen liess, bei der sowohl seine Kenntnisse über das Land und die Kultur der Côte d'Ivoire geprüft wurden als auch eine linguistische Analyse vorgenommen wurde, dass diese Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Städte des Landes oder den Fluss zu benennen, der durch seine angebliche Herkunftsstadt B._______ fliesse, dass er die Monate der (…) ernte nicht korrekt habe benennen können, obwohl er angegeben habe, als (…) pflanzer gearbeitet zu haben, dass ihm eine der bekanntesten Speisen des Landes gänzlich unbekannt sei, er weder Schulen noch andere Gebäude in B._______ habe nennen können, und er ferner nicht imstande gewesen sei, Angaben zum Markttag sowie dem Energie- oder Wasserversorger des Landes zu machen, dass der Beschwerdeführer einzig im Bereich der führenden Politiker (Reihenfolge der Staatspräsidenten seit der Unabhängigkeit) ein gewisses Wissen habe, welches jedoch leicht, auch ausserhalb des Landes, erlernt werden könne,

E-3052/2012 dass den Spracheigenheiten und -kompetenzen des Beschwerdeführers ebenfalls keine Hinweise auf eine Sozialisation in der Côte d'Ivoire zu entnehmen seien, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. März 2012 zum Ergebnis der Analyse sowie zur voraussichtlichen Anwendung des Nichteintretenstatbestandes gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte, dass dieser mit Schreiben vom 29. März 2012 im Wesentlichen ausführte, die Stellungnahme des Experten sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine Eltern mit ihm Französisch gesprochen hätten, weil sie nicht der gleichen afrikanischen Muttersprache gewesen seien, und der Experte wohl daraus geschlossen habe, er (Beschwerdeführer) sei nicht aus der von ihm angegebenen Gegend, dass er sehr wohl Kenntnisse über B._______ habe und gesagt habe, es gebe in seinem Wohnquartier, der (…), ein Spitalzentrum, dass er die Schulen nicht kenne, weil er nie zur Schule gegangen sei und keine Geschwister habe, dass der örtliche Fluss C._______ heisse und er (Beschwerdeführer) durch den Experten, der für ihn eine unbekannte Person gewesen sei, in einen Zustand von Angst und Verwirrung versetzt worden sei, weshalb er nicht normal habe denken können und ihm einfache Dinge nicht in den Sinn gekommen seien, dass er deshalb auch nicht detailliert Auskunft über das Nationalgericht und die Markttage habe geben können, dass sich der Beschwerdeführer die Aufzeichnung des Telefongesprächs vom 27. Januar 2012 am 25. April 2012 im Beisein seiner Rechtsvertreterin anhörte, dass er daraufhin mit Schreiben vom 15. Mai 2012 erneut Stellung nahm und durch seine Rechtsvertreterin ausführen liess, er habe während der Befragung Angst bekommen, dass die ihn befragende Person Kontakt habe mit den Leuten, vor denen er geflohen sei, dass dem Schreiben eine E-Mail vom 14. Mai 2012 des Journalisten D._______ beigefügt war, in welchem dieser insbesondere ausführte, die

E-3052/2012 feindlichen Auseinandersetzungen der letzten 20 Jahre hätten in der Côte d'Ivoire alles durcheinandergebracht, so dass nur noch wenig klares Wissen über das Land bestehe, und es arrogant sei, vom Beschwerdeführer solches Wissen zu verlangen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2012 – eröffnet am 30. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der beauftragte Lingua-Experte sei aufgrund des Telefongesprächs zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Staatsangehörigkeit seines angeblichen Herkunftsstaates nicht besitze, dass er in seiner Stellungnahme zur Lingua-Analyse insbesondere Ausführungen zu jenen Fragen gemacht habe, die er im Interview nicht oder nicht richtig beantwortet habe, was unbehelflich sei, dass er aufgrund von Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet sei, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, weshalb von ihm erwartet werden dürfe, sich im Gespräch über die Abklärung seiner Identität aktiv einzubringen, auch wenn ihm die gesprächsführende Person nicht bekannt sei, dass die Qualität der Lingua-Analysen regelmässig überprüft werde und die Einwände des beigezogenen Journalisten daher unbehelflich seien, dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmögliche, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-

E-3052/2012 den könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in den mutmasslichen Heimatstaaten des Beschwerdeführers herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass nicht davon auszugehen sei, der Wegweisungsvollzug sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar, sondern es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die benötigten Reisepapiere zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass er zur Begründung insbesondere ausführt, er sei Analphabet und habe weder aus Nachschlagewerken noch von Landsleuten einschlägigen Informationen über B._______ erhalten können, weshalb seine nachgeschobenen Antworten nur aus seiner Erinnerung stammen würden, dass er die Erntezeit für (…) (Januar bis März) richtig angegeben habe und bekannte Speisen von Ort zu Ort variieren würden, dass er ein einfacher und kein weltgewandter Mensch sei und nicht imstande wäre, eine falsche Identität und Geschichte über längere Zeit ohne Widersprüche aufrechtzuerhalten, zumal er sich in einem solchen Falle sicherlich nicht selber als Täter (Brandstifter), sondern als Opfer darstellen würde, dass er bedürftig und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-3052/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist, weshalb auf das Begehren um Gewährung derselben nicht einzugehen ist (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-

E-3052/2012 che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]), dass das Bundesverwaltungsgericht Lingua-Analysen zwar nicht als eigentliche Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG) anerkennt, ihnen indessen erhöhten Beweiswert zumisst, wenn bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach Lingua-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung nach den erwähnten Kri-

E-3052/2012 terien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten keine Zweifel bestehen, dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden ist und damit falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen des Lingua-Experten umzustossen, teilt, dass im Weiteren zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen lediglich bekräftigt, aus der Côte d'Ivoire zu stammen und sich, zumal er Analphabet sei, keine Informationen über das Land aus Nachschlagewerken beschafft zu haben, dass auch von einem Analphabeten eine gewisse – vorliegend nicht gegebene – Kenntnis seines angeblichen Sozialisierungsumfeldes erwartet werden kann, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, seit seiner Geburt in B._______ gelebt zu haben, dass in Anbetracht der umfassenden, verschiedene Lebensbereiche abdeckenden Lingua-Analyse im Übrigen unerheblich ist, woher der Beschwerdeführer sein einzig vorhandenes Wissen über die bisherigen Staatspräsidenten der Côte d'Ivoire hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers das Ergebnis der Lingua- Analyse nicht in Frage stellen, weshalb es sich erübrigt, näher auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-

E-3052/2012 setzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht sowie die Mitwirkungspflicht verletzt und damit eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmöglicht hat, dass er deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, und der verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss

E-3052/2012 Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3052/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtslasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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