Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.06.2014 E-3028/2014

26. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·970 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3028/2014

Urteil v o m 2 6 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).

E-3028/2014 Sachverhalt: A. Am 3. Mai 2014 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. B. Mit Entscheid vom 23. Mai 2014 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. C. Mit undatierter Eingabe an das BFM (Eingang beim BFM am 27. Mai 2014) und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang: 4. Juni 2014) erhob der Bruder der Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde und ersuchte für seine Schwester um Wechsel in den Kanton E._______. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er könne seiner Schwester in verschiedener Hinsicht helfen. Sollte sie eine Arbeitsbewilligung erhalten, könne er sie bei sich beschäftigen, so dass sie keiner finanziellen Unterstützung seitens des Staates bedürfe. Zudem seien sie eine Familie und es wäre gut, wenn sie in seiner Nähe leben könnte. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Bruder der Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen. Im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2014 liess er eine solche zu den Akten legen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-

E-3028/2014 gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 4.2 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie – Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder – auch weitere nahe Angehörige wie Onkel/Tante und Neffe/Nichte berufen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).

E-3028/2014 5. 5.1 Die volljährige Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung ihres Ersuchens um Kantonswechsel nicht stichhaltig auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein soll. Solches ist auch nicht zu ersehen, da die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht. Der Wunsch, in der Nähe des Bruders zu wohnen und insoweit von dessen Hilfe und (psychischer) Unterstützung profitieren zu können, ist zwar verständlich, stellt aber keinen Grund für einen Kantonswechsel dar. Angesichts der geographischen Nähe ist es der Beschwerdeführerin auch ohne Kantonswechsel durchaus möglich, per Telefon oder in Form von gelegentlichen Besuchen Kontakt mit ihrem Bruder zu pflegen und nötigenfalls dessen Hilfe in Anspruch zu nehmen. 5.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verweigerung des Kantonswechsels der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK nicht verletzt, das Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3028/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

E-3028/2014 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2014 E-3028/2014 — Swissrulings