Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3025/2020
Urteil v o m 5 . August 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Libanon, vertreten durch Caroline Schönholzer, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2020 / N (…).
E-3025/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. August 2017 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. August 2017 führte er im Wesentlichen aus, er habe mit seiner Familie in B._______ gewohnt und dort das Gymnasium abgeschlossen. Anschliessend habe er bis März 2017 ein Jahr an der Universität in C._______, Süd-Libanon, Rechtswissenschaften studiert. Er sei Mitglied der Hisbollah gewesen. Im Jahr 2016 sei er für die Hisbollah drei Mal in Syrien gewesen, um gegen den IS und die Jabhat al-Nusra zu kämpfen. Im August 2016 sei er zwei Mal für jeweils zwei bis drei Tage in Syrien, nahe der libanesischen Grenze, gewesen. Im September 2016 habe ihn die Hisbollah nach Aleppo gebracht. Am sechsten Tag habe er wegen Gefechten an die libanesische Grenze zurückkehren können. Ein Kämpfer habe ihm bei der Flucht nach B._______ geholfen. Als er sich im März 2017 bei seinem Grossvater in D._______ aufgehalten habe, sei die Hisbollah vorbeigekommen und habe geschossen. Am 3. August 2017 sei er legal mit seinem Pass und einem Visum für Griechenland aus dem Libanon ausgereist. Den Pass habe er am Flughafen Zürich weggeworfen. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 trat die Vorinstanz nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Griechenland) weg. In der Folge reiste der Beschwerdeführer eigenständig nach Deutschland und ersuchte dort um Asyl. Die Vorinstanz stimmte am 3. Dezember 2019 einem Übernahmeersuchen Deutschlands zu. Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 2020 in die Schweiz überstellt. Mit Verfügung vom 1. April 2020 nahm die Vorinstanz sein Asylverfahren wieder auf. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. März 2020 und der Anhörung vom 15. April 2020 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, nach Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaft habe er an der Universität in Beirut ein Ingenieur-Studium begonnen. Als Mitglied der Hisbollah sei er im August 2016 zwei Mal für jeweils zwei bis drei Tage in Syrien, nahe der libanesischen Grenze, gewesen. Im September 2016 habe ihn die Hisbollah nach Aleppo gebracht. Am sechsten Tag habe er wegen Gefechten an die libanesische Grenze zurückkehren können. Von dort sei er geflüchtet. Nach der Flucht sei er von der Hisbollah verhört und vom Hisbollah-Gericht
E-3025/2020 zum Tode verurteilt worden. Als er sich im März 2017 bei seinem Grossvater in D._______ aufgehalten habe, sei die Hisbollah vorbeigekommen und habe geschossen. Daraufhin sei er nach B._______ geflüchtet und habe sich bei seiner Schwester versteckt. Nach circa zwei Monaten habe er erfahren, dass er vom Militärgericht wegen der Schiesserei zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Zudem sei sein Vater von 1980 bis 1990 Mitglied der Hisbollah gewesen. Zugleich habe er mit Israel zusammengearbeitet. Die Hisbollah habe den Vater gefoltert. Er habe seine Arbeit verloren. Die Hisbollah habe kein Interesse mehr am Vater gehabt, weil sie ihn als psychisch krank eingestuft hätten. Sein Vater habe ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, sei dann aber in den Libanon zurückgekehrt. Im August 2017 sei der Beschwerdeführer legal aus dem Libanon ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen libanesischen Führerausweis und ein Urteil des Militärgerichts vom 7. Juni 2016 (in Kopie) ein. D. Mit Schreiben vom 16. April 2020 gab der Beschwerdeführer ein Foto von ihm in der Uniform der Hisbollah, zwei Ausbildungszertifikate der Hisbollah vom 3. September 2012 respektive 1. November 2012 und ein Foto seiner militärischen Erkennungsmarke zu den Akten. E. Gemäss dem Bericht des Notfallzentrums der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 16. April 2020 wurde der Beschwerdeführer am Folgetag stationär in der Universitätsklinik aufgenommen. Mit Schreiben vom 22. April 2020 reichte der Beschwerdeführer den besagten Bericht ein. F. Mit provisorischem Arztbericht vom 24. April 2020 informierte die UPD die Vorinstanz über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Am 12. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Universitätsklinik entlassen. G. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E-3025/2020 H. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylakten seines Vaters. Mit E-Mail vom 26. Mai 2020 lehnte die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch ab, da aus Datenschutzgründen ohne Vorliegen einer Einwilligung des Vaters keine Einsicht in dessen Asylakten gewährt werden könne. Im Übrigen seien die Asylakten des Vaters für das Verfahren des Beschwerdeführers nicht relevant und auch nicht zu dessen Nachteil verwendet worden. I. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte den Austrittsbericht der UPD vom 29. Mai 2020, den Artikel "Psychosen: Krankheitsbild – www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org" und den Artikel "Was ist eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)?" ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3025/2020 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 3. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift einzig die Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine materielle Überprüfung der Verfügung wird nicht beantragt. Es ist daher nur zu prüfen, ob die formellen Rügen zutreffen und eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er habe sich im Verlauf der Anhörung aufgrund des Befragungsstils des Fachspezialisten gestresst gefühlt. Teil-
E-3025/2020 weise hätten die Fragen wiederholt werden müssen und er sei unterbrochen worden, bevor er die Frage richtig habe beantworten können (z.B. F 95–97). Die Atmosphäre sei immer angespannter geworden und er habe weinen müssen. Trotzdem habe der Befrager weitere Fragen gestellt (F 98–100, F 102). Nach der Pause habe er dem Rechtsvertreter mitgeteilt, er könne nicht mehr zur Anhörung zurück. Angesichts der Anhörungsdauer habe sein Rechtsvertreter auf weitere Fragen verzichtet, jedoch erklärt, eine weitere Befragung erscheine notwendig (F 181, 186). Aufgrund der Corona-Pausen und der Rückübersetzung des umfangreichen Anhörungsprotokolls habe die Anhörung aus Zeitgründen abgebrochen werden müssen, obwohl er sich nicht vollständig zu seinen Asylgründen habe äussern können. Die Behauptung der Vorinstanz, seine psychischen Probleme seien nachgeschoben, sei unverständlich. Bereits anlässlich der Anhörung habe es Hinweise auf seine psychische Angeschlagenheit gegeben. Am Tag nach der Anhörung sei er ins Notfallzentrum der UPD eingewiesen worden. Im Bericht des Notfallzentrums der UPD sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Zudem sei darin seine Aussage festgehalten, er sei bei der Anhörung im selben Stil befragt worden wie damals von der Hisbollah. In der Folge sei er stationär in der Universitätsklinik aufgenommen worden. Ein mehrtägiger Aufenthalt in der Klinik sei ein starkes Indiz für seinen schlechten psychischen Zustand. Die Arztberichte würden sich widersprechen und auch der Austrittsbericht mache keine klaren Aussagen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Einvernahmefähigkeit. Indem die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand und die davon abhängige Einvernahmefähigkeit nicht umfassend abgeklärt und ihn nicht zu allen Asylvorbringen angehört habe, sei sie ihrer Pflicht zur korrekten Erstellung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid einlässlich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert hat und zum Schluss gekommen ist, er sei an der Anhörung einvernahmefähig gewesen. Dieser Einschätzung kann sich das Gericht aufgrund nachfolgender Überlegungen anschliessen. Aus den Akten seines knapp dreijährigen Asylverfahrens gibt es bis zum Tag nach der Anhörung keinerlei Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer gab an der Befragung und an der Anhörung an, er sei gesund (SEM-Akten, A7 F 8.02, Anhörung F 4 und 59). Erst nach der Anhörung meldete sein Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer sei im Bundesasylzentrum von einem Algerier mit dem Tod bedroht worden und in einem aufgewühlten Zustand gewesen. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer beim Notfallzentrum der UPD vorstellig und am 17. April 2020 stationär aufgenommen. Anlässlich des
E-3025/2020 stationären Aufenthalts wurde der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, soweit er dies zuliess, abgeklärt. Dass die Diagnosen im Bericht des Notfallzentrums, im provisorischen Arztbericht und im Austrittsbericht nicht absolut identisch sind, liegt in der Natur der Sache und deutet nicht auf eine mangelhafte Abklärung seines Gesundheitszustandes hin. Der Bericht des Notfallzentrums basiert auf einem kurzen Eintrittsgespräch, das lediglich Vermutungen hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes zuliess. Der provisorische Arztbericht gab den damaligen Behandlungsstand wieder. Massgeblich ist der Austrittsbericht der UPD. Der Austrittsbericht hält als Diagnose "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung" fest. Im Bericht wird abschliessend ausgeführt, zu Beginn des Aufenthaltes habe sich der Patient gegenüber dem Personal im Kontakt zwar freundlich präsentiert, sei jedoch als zurückgezogen, ruhig und über längere Zeit von der Station abwesend erlebt worden. Er habe sich immer weniger am stationären Programm beteiligt, habe auch Mühe gehabt, sich an die Stationsregeln zu halten. Dazu sei gekommen, dass er, wie von der Pflege berichtet worden sei, wiederholt mit Mitpatienten auf der Station "Partys" organisiert habe, was zumindest nicht in das Bild einer exazerbierten posttraumatischen Belastungsstörung passe. Damit konfrontiert, habe sich der Patient wenig einsichtig und kooperativ gezeigt, so dass der Patient bei fehlender Motivation zur stationären Behandlung am 12. Mai 2020 entlassen worden sei. Eine Diagnose sei daher nur bedingt möglich gewesen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der momentanen ungewissen Situation psychisch belastet ist. Aufgrund der fehlenden Hinweise auf gesundheitliche Probleme vor der Anhörung, des Austrittsberichts mit dem darin unter Vorbehalt diagnostizierten Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers während des stationären Aufenthalts ist indes davon auszugehen, dass er an der Anhörung einvernahmefähig gewesen ist. Dies ergibt sich auch aus dem Anhörungsprotokoll. Dem Protokoll sind keine Hinweise auf eine mangelhaft oder in angespannter Atmosphäre durchgeführte Anhörung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern. So konnte er mehrmals in freier, insgesamt mehrere Seiten umfassender Erzählung seine Vorbringen schildern (Anhörung F 73, F 94, F 97, F 101, F 107, F 132). Für den Vorwurf, er sei dauernd unterbrochen worden, nannte der Beschwerdeführer bei einer aus 186 Fragen umfassenden Anhörung ein einziges Beispiel (Anhörung F 95–97). Anschliessend an die freie Erzählung fragte der Befrager, wie er aus Syrien geflohen sei (Anhörung F 95). In der Antwort wich der Beschwerdeführer der Frage
E-3025/2020 aus und wiederholte bereits Gesagtes. Daraufhin unterbrach ihn der Befrager und wiederholte seine Frage (Anhörung F 96). Es ist Aufgabe des Befragers, eine Anhörung zu leiten und die Asylgründe der Asylsuchenden durch gezielte Fragen bestmöglich zu eruieren. Dazu gehört es auch, dass der Befrager einen Asylsuchenden zwischendurch unterbricht, wenn dieser abschweift, oder bei Unklarheiten nachfragt. Der Vorwurf der dauernden Unterbrechung ist demnach nicht berechtigt. Hinsichtlich der angespannten Atmosphäre lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass der Beschwerdeführer einmal geweint hat (Anhörung F 115). In der Folge schlug der Befrager vor, nach einer weiteren Frage eine Pause einzulegen (Anhörung F 117). Effektiv wurden dann vor der Pause noch zwei Fragen gestellt, was nicht weiter zu beanstanden ist. Nach der Pause erklärte der Beschwerdeführer, er fühle sich wie in einem Verhör. Der Befrager klärte ihn über das Ziel einer Anhörung auf und fragte, ob er in der Lage sei, mit der Anhörung fortzufahren (Anhörung F 123). Der Beschwerdeführer antwortete, er versuche es. Eine Anhörung kann für einen Asylsuchenden eine Belastung darstellen, aus dem Protokoll geht aber ganz klar hervor, dass der Befrager auf die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers eingegangen ist und ihm auch die Möglichkeit zum Abbruch der Anhörung gegeben hat; von einer Atmosphäre wie bei einem Verhör kann nicht die Rede sein. Das Argument, er habe sich nicht vollständig zu seinen Asylgründen äussern können, ist angesichts des umfangreichen Anhörungsprotokolls (wie er selbst in der Beschwerdeschrift feststellt) bereits äusserst fragwürdig. Zudem gab er auf die Frage, ob er alles Wesentliche für seine Asylgründe habe sagen können, an, meistens ja, aber es gebe nichts, was vollständig perfekt im Leben sei (Anhörung F 184). Auf Nachfrage meinte er, er habe alles gesagt. Vielleicht noch der Coronavirus, aber das sei nicht wichtig. Alles, was wichtig sei, habe er bereits gesagt. Folglich ist aufgrund seiner Aussagen und dem Anhörungsprotokoll zu schliessen, dass er seine Asylgründen vollständig darlegen konnte (Anhörung F 185). Insgesamt weist das Anhörungsprotokoll keinerlei Unregelmässigkeiten auf. Es lässt sich auch kein Anhaltspunkt für eine fehlende Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen. Es gibt somit keinen Grund, die Anhörung zu wiederholen. Demzufolge sind auch keine weiteren Abklärungen seines Gesundheitszustandes angezeigt, zumal ein ausführlicher Austrittsbericht der UPD vorliegt und der Beschwerdeführer eine genauere Diagnose aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung selbst vereitelt hat. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt und vollständig erhoben. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich in ihrem Entscheid
E-3025/2020 einzig auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen gestützt, ohne seine Aussagen vor dem Hintergrund seines psychischen Gesundheitszustandes zu würdigen und den Austrittsbericht der UPD abzuwarten. Zudem habe sie sich ungenügend mit den Beweismitteln auseinandergesetzt. Sie habe die Beweismittel pauschal als beweisuntauglich eingestuft, da sie keine Originale seien. Dadurch habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe die Asylakten des Vaters für das vorliegende Verfahren als irrelevant bezeichnet, was zeige, dass sie sich eingehend mit dessen Akten auseinandergesetzt habe. Sein Interesse an der Einsicht in die Akten seines Vaters überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Vaters. Die Vorinstanz habe die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert. Die Vorinstanz hat sich vor Erlass der Verfügung bei der UPD über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt und den provisorischen Bericht abgewartet. Aufgrund dieses Berichts und den Umständen des Falles (fehlende Anzeichen auf psychische Probleme bis einen Tag nach der Anhörung und widersprüchliche Angaben zur Ursache der psychischen Probleme) ist es vertretbar, dass die Vorinstanz den Austrittsbericht nicht abgewartet hat. In der Verfügung hat sie sich sehr wohl zu seinem Gesundheitszustand geäussert. Dass sie dabei zu einem anderen Schluss gekommen ist als der Beschwerdeführer und seine verwertbaren Aussagen einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen hat, ist aufgrund der Ausführungen in Erwägung 5.1 nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Ansicht hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht nur pauschal als beweisuntauglich eingestuft, sondern einlässlich geprüft. So wies sie beispielsweise zu Recht darauf hin, dass die zwei Ausbildungszertifikate der Hisbollah aus dem Jahr 2012 kein Beleg für die angeblichen Vorfälle im Jahr 2016 sind. Die Vorinstanz erwähnte im Entscheid, sie habe die Asylakten des Vaters beigezogen, diese hätten sich aber als nicht relevant für das Asylverfahren des Beschwerdeführers erwiesen. Ein darauf erfolgtes Akteneinsichtsgesuch lehnte sie ab. Eine Gewährung der Einsicht in die Asylakten einer Drittperson setzt aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich die Einwilligung dieser Person voraus. Der Beschwerdeführer legte keine Einwilligung des Vaters vor. Seiner Behauptung, um die Schlussfolgerung der Irrelevanz ziehen zu können, habe sich die Vorinstanz eingehend mit den Asylakten des Vaters auseinandersetzen müssen, ist nicht zu folgen. Bereits aus dem Umstand, dass das Asylgesuch des Vaters bereits am 31. Dezember 2013 abgelehnt worden ist, mithin knapp drei Jahre vor den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen, ergibt sich, dass die Asylakten des Vaters für die Beurteilung seines Asylgesuchs keine Relevanz aufweisen. Zudem gab der Beschwerdeführer
E-3025/2020 selbst an, dass der Vater von 1980 bis 1990 Mitglied der Hisbollah gewesen ist und nachher von der Hisbollah als psychisch krank eingestuft und fallen gelassen worden ist. Der Beschwerdeführer wurde erst im Jahr 1998 geboren, also lange nach der Verbindung des Vaters zur Hisbollah. Folglich ist ohne eingehende Konsultation der Asylakten des Vaters feststellbar, dass dessen Asylakten für die Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant sind. Die Vorinstanz hat sich denn auch in ihrer Begründung nicht auf die Akten des Vaters gestützt. Sein Interesse an Akteinsicht überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Vaters nicht. Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsgesuch zu Recht abgewiesen. Insgesamt liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, vor. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Das gestellte Rechtsbegehren erweist sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3025/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: