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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2023 E-3015/2023

21. September 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,423 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3015/2023

Urteil v o m 2 1 . September 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bangladesh, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2023 / N (…).

E-3015/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September oder Oktober 2021 und reiste am 4. April 2022 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 23. Mai 2022 (Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend A]16) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juli 2022 (Protokoll in den SEM-Akten A21), die beide in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung stattfanden, führte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine persönlichen Umstände im Heimatland aus, er stamme aus dem Distrikt B._______ und habe von Geburt bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester im Heimatdorf C._______ gelebt. Seine Grossmutter und weitere Verwandte seien ebenfalls in der Nähe wohnhaft. Er habe die Schule bis er etwa 10 oder 11 Jahre alt gewesen sei besucht. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen zwei Gruppierungen in seinem Heimatort sowie eines Landstreits mit einem Nachbarn habe er Bangladesch verlassen. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es werde das Gesuch im erweiterten Verfahren behandeln. D. Am 9. August 2022 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Dhaka um weitere Informationen insbesondere über die Familie des Beschwerdeführers. E. Am 10. August 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. F. Am 10. August 2022 informierte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons D._______ das SEM, dass es die Rolle der Vertrauensperson des Beschwerdeführers übernehme. G. Am 16. September 2022 übermittelte das Universitäts-Kinderspital E._______ dem SEM einen Arztbericht, datiert vom 15. September 2022.

E-3015/2023 Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer (…) in Behandlung sei. In einem aktualisierten Bericht vom 7. Februar 2023 wird ausgeführt, dass aufgrund einer schweren Therapienebenwirkung eine Anpassung der Therapie nötig gewesen sei. Die Therapie dauere voraussichtlich bis Juli 2023, danach seien Kontrolluntersuchungen notwendig. H. Am 16. Januar 2023 stellte die Schweizer Botschaft in Dhaka dem SEM das Abklärungsergebnis zu. I. Am 27. Januar 2023 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. J. Am 1. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Als Beilagen reichte er Arztberichte des Kinderspitals E._______ vom 15. September 2022, vom 21. Oktober 2022 und vom 16. Februar 2023, einen psychologischen Bericht des Kinderspitals E._______ vom 18. Februar 2023 und einen therapeutisch-psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 20. Februar 2023 des Vereins F._______ zu den Akten. Daneben reichte er verschiedene Arztberichte aus Bangladesch (soweit ersichtlich betreffend seine Eltern) sowie weitere Dokumente (betreffend eine Klage des Vaters gegen einen Nachbarn und eine Klage gegen den Vater) ein. Aus den ärztlichen Unterlagen geht neben der Diagnose (…) im Wesentlichen hervor, dass er psychische Beschwerden habe und an einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Suizidale Gedanken seien situativ vorhanden. K. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 (eröffnet am 11. Mai 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 5. April 2022 ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.

E-3015/2023 L. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Wegweisung aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1 und 2), ausserdem sei die Botschaftsabklärung in einer anonymisierten Version zu edieren (Rechtsbegehren 3), eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 4). Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. M. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). N. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Edition einer anonymisierten Version der Botschaftsabklärung ab, da dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung durch das SEM korrekt zur Kenntnis gebracht worden sei und er die Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen, weshalb keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. O. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen fest. Der Vernehmlassung lag ein Arztbericht des Kinderspitals E._______ vom 11. Juli 2023 bei. P. Am 31. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kostennote.

E-3015/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird zwar die Aufhebung der Verfügung im «Wegweisungspunkt» beantragt. In der Beschwerdebegründung werden allerdings keine Einwände gegen die Anordnung der Wegweisung selbst erhoben, sondern nur solche gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Demnach ist – wie in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 bereits festgestellt – der Prozessgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, oder ob entsprechende Hindernisse vorliegen (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). 3.2 Der Antrag auf Edition des Botschaftsberichtes ist mit Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen lassen würden, welche zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Die Behandlung seiner (…) dauere voraussichtlich bis Mitte Juli 2023. Damit sichergestellt sei, dass er die (…)behandlung, wie vorgesehen, noch in der Schweiz abschliessen könne, werde die Ausreisefrist erst auf einen Zeitpunkt nach dem voraussichtlichen Behandlungsende angesetzt. Aus

E-3015/2023 den Akten gehe zudem hervor, dass ihm eine komplexe PTBS mit depressiver Entwicklung und erhöhter Suizidalität diagnostiziert worden sei. Gemäss dem Arztbericht benötige er dringend eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Dazu gehöre auch eine Psychopharmaka-Therapie und bei akuten Krisen ein stationärer Aufenthalt. Es könne (unter anderem gestützt auf das Urteil des BVGer D- 4095/2017 vom 30. April 2019) angenommen werden, dass in Bangladesch die medizinische Infrastruktur zur Behandlung seiner psychischen Beschwerden vorhanden sei und er diese dort kostengünstig weiterführen könne, beispielsweise im National Institute of Mental Health and Research in Dhaka oder im Dhaka Medical College Hospital. Dort seien auch Medikamente zur Behandlung von PTBS erhältlich. Auch bei einer bestehenden Suizidalität verstosse der Wegweisungsvollzug nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei einer Rückführung demnach bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Da er sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Ausserdem dürfte seine Genesung am ehesten durch das ihm vertraute Umfeld gewährleistet sein. Die familiären Bindungen und ein gewohnter Tagesablauf in einem vertrauten Umfeld dürften für die gesundheitliche Erholung unterstützend wirken. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass seine Eltern aufgrund der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dermassen eingeschränkt wären, dass sie sich nicht weiter um ihn kümmern könnten. Aus dem Botschaftsbericht gehe hervor, dass seine Familie zur ländlichen Mittelschicht gehöre und nicht auf externe finanzielle Unterstützung angewiesen sei. Die Familie habe eigenes Land und ein Haus. Auch seine Onkel mütterlicherseits seien gut situiert. Er habe die 8. Klasse besucht und seine Familie sei weiterhin in der Lage, für seine Schul- oder Berufsausbildung aufzukommen. Es spreche nichts dagegen, dass er in B._______ wieder die Schule besuchen und sich eine dem lokalen Standard angemessene Zukunft aufbauen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine finanzielle oder soziale Notlage geraten würde. Für die Reintegration könne er sich auf das enge Netz seiner Kernfamilie sowie auch auf die Unterstützung von weiteren Verwandten und Nachbarn stützen. Er sei seit gut einem Jahr in der Schweiz und es würden keine Hinweise auf eine

E-3015/2023 starke Integration hier vorliegen, zumal er auch über keine Verwandtschaft in der Schweiz verfüge. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe die Ausreisefrist auf das voraussichtliche Behandlungsende der komplizierten (…) angesetzt. Damit erachte es die Genesung der physischen Erkrankung als Voraussetzung für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs und gehe somit wohl davon aus, dass er in der Heimat keine genügende medizinische Behandlung erhalten werde. Er benötige aber bei einer Rückkehr in sozialer und medizinischer Hinsicht engmaschige Betreuung. Es sei fraglich, ob er in Bangladesch tatsächlich medizinisch versorgt werden könne. Das vom SEM zitierte Urteil D-4095/2017 habe sich auf einen erwachsenen Mann bezogen, welcher eine Behandlung seiner mittelgradigen depressiven Episode und PTBS benötigt habe. Er (der Beschwerdeführer) sei jedoch noch minderjährig und viel komplexer erkrankt. Er benötige eine viel anspruchsvollere und engmaschigere Behandlung. Das SEM habe zudem nicht genügend abgeklärt, wer konkret ihn bei einer Rückkehr nach Bangladesch in Empfang nehmen würde. Dadurch habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, aus dem nunmehr vorliegenden und aktuellen Arztbericht des Kinderspitals E._______ vom 11. Juli 2023 gehe hervor, dass die (...) ausgeheilt sei und die (…) Therapie habe beendet werden können. Es habe sich zwar ein erneuter Anstieg der (…) gezeigt, welcher aber weiterhin im Rahmen der medikamentösen Therapie beurteilt werde. Nebenbefundlich habe sich eine (…) gezeigt, welche medikamentös-induziert beurteilt werden müsse. Der (…), an welchem er leide, werde am ehesten als Folge des körperlichen sowie psychischen Stresses der letzten Jahre beurteilt. Am 7. August 2023 sei eine Verlaufskontrolle geplant. Eine weitere werde in sechs Monaten durchgeführt. Das SEM gehe somit davon aus, dass die (...) vollständig ausgeheilt sei. Die erforderlichen Nachuntersuchungen könnten auch in Bangladesch durchgeführt werden. Das National Institue of Chest Disease in Dhaka sei auf (...)erkrankungen spezialisiert. Die öffentlichen Krankenhäuser verfügten in der Regel ebenfalls über (...)spezialisten und/oder (…). Die entsprechenden Behandlungen seien abgesehen von einer geringen und einmaligen Gebühr kostenlos. 4.4 Replizierend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Arztbericht vom 11. Juli 2023 zwar stehe, dass die Ärzte von einer ausgeheilten (...) ausgehen würden. Im Bericht werde aber auch erwähnt, dass er

E-3015/2023 aufgrund der weiteren Befunde weiterhin unter medikamentöser Therapie stehe und weitere Laborkontrollen nötig seien. Das SEM habe nur pauschal festgestellt, dass die erforderlichen Nachkontrollen auch in Bangladesch durchgeführt werden könnten. 5. Vorab ist festzustellen, dass der Rückweisungsantrag unbegründet ist. Das SEM hat anhand der Botschaftsabklärung hinreichend und in Übereinstimmung mit dem massgeblichen Grundsatzurteil BVGE 2021 VI/3 abgeklärt, ob die Eltern des Beschwerdeführers in der Lage sind, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und seine Bedürfnisse abzudecken. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Abklärungsergebnis der Botschaft (A31) in Zweifel zu ziehen, weshalb die Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht ersichtlich ist. Auch in Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Botschaftsabklärung (A35) sind keine stichhaltigen Gründe erkennbar für die Annahme, die Botschaftsabklärung weise erhebliche Mängel auf beziehungsweise enthalte konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht zu seinen Eltern zurückkehren könnte. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerde, zumal den detaillierten Erwägungen des SEM einzig pauschal entgegengehalten wird, es bleibe im Dunkeln, wer den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch empfangen würde (vgl. ebd. E.III. Ziff. 2.5), ohne dass weiter konkretisiert würde, weshalb eine Rückkehr zu seinen Eltern nicht möglich sei beziehungsweise inwiefern diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig seien. Es lässt sich weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Sachverhaltsermittlung erkennen, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-3015/2023 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Diesbezüglich und insbesondere auch betreffend die nach der Thematisierung eines allfälligen negativen Asylentscheids aufgetretene Suizidalität ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung E. III Ziff.1.), denen in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengehalten wird. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-3015/2023 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Kindswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen gewichtigen zu beachtenden Gesichtspunkt. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2021 VI/3 E.11.5.2 m.w.H., BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). 6.3.2 Die Einschätzung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es sind weder in der allgemeinen Lage im Heimatstaat noch in individueller Hinsicht Gründe dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch im Sinne der massgeblichen Bestimmung konkret gefährdet wäre. Das Gericht teilt gestützt auf die Botschaftsabklärung und die Aktenlage die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer zu seinen Eltern

E-3015/2023 zurückkehren kann. Seinen Angaben zufolge steht er in Kontakt mit seiner Mutter (A35, S. 2 und 6). Gemäss der Botschaftsabklärung sind die Eltern noch in ihrem Haus im Herkunftsdorf wohnhaft und gehören der ländlichen Mittelschicht an. Zu Recht verweist das SEM sodann darauf, dass die finanzielle Situation der Eltern (und weiterer Verwandter) darauf schliessen lässt, dass diese in der Lage sind, den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht zu werden (vgl. oben E. 4.1). Es ist davon auszugehen, dass er wieder die Schule besuchen oder den lokalen Gegebenheiten entsprechend eine Ausbildung absolvieren beziehungsweise sich dem lokalen Standard entsprechend eine Zukunft aufbauen kann. Sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht spricht nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und in sein vertrautes Umfeld. Wie oben erwähnt (vgl. E. 5), bringt der Beschwerdeführer sodann auch keine konkreten Gründe vor, aus denen eine Rückkehr zu seinen Eltern gegen das Kindswohl sprechen würde. Die Dauer, die der Beschwerdeführer in der Schweiz verbracht hat, lässt offenkundig nicht auf eine Integration hier schliessen, die eine Rückkehr in seinen Heimatstaat erheblich erschweren würde, zumal seine Hauptsozialisation in Bangladesch stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente, insbesondere auch der Ergebnisse der Botschaftsabklärung, ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen Eltern nicht dem Kindswohl entsprechen würde. 6.3.3 6.3.3.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 6.3.3.2 Die physischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers führen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer an einer komplizierten (…) gelitten hat und es bei der Behandlung zu Komplikationen

E-3015/2023 gekommen ist. Aus dem mit der Vernehmlassung eingereichten Arztbericht des Kinderspitals E._______ vom 11. Juli 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. O) geht aber nunmehr hervor, dass von einer ausgeheilten (...) ausgegangen wird. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizustimmen, als im Bericht auch erwähnt wird, dass sich ein deutlicher Anstieg der (…) gezeigt habe, welche im Rahmen einer medikamentösen Therapie zu beurteilen sei. Ausserdem habe sich nebenbefundlich eine (…) unter Therapie gezeigt, welche ebenfalls als medikamentös-induziert beurteilt werde. Es wird eine Verlaufskontrolle rund einen Monat später und eine weitere in etwa sechs Monaten angesetzt. Gestützt auf den Bericht kann aber davon ausgegangen werden, dass die (...)-Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Verlaufskontrolle in Bezug auf die aufgetretenen Nebenwirkungen aufgrund der Einnahme der Medikamente zur Behandlung der (...) können auch in Bangladesch erfolgen. Wie vom SEM festgehalten, gibt es in Dhaka auf (...) spezialisierte Einrichtungen, welche kostengünstige Behandlungen anbieten und an welche er sich bei Bedarf wenden kann (vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note Bangladesh: Medical treatment and healthcare, […], https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/ uploads/attachment_data/file/1092700/Country_Policy_and_Information_Note_Bangladesh_Medical_treatment_and_healthcare.pdf, abgerufen am 12. September 2023). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei Dhaka etwa (…) km von seinem Dorf entfernt, sein Vater arbeite dort (A16, Ziff. 2.01). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nötigenfalls für eine weitere Verlaufskontrolle nach Dhaka begeben kann und ihm der Zugang zu einer entsprechenden Behandlung offensteht. Im Übrigen wird in diesem Bericht anamnestisch auch festgehalten, der Jugendliche befinde sich am 11. Juli 2023 in gutem Allgemeinzustand. Es gehe ihm weiterhin sehr gut und er habe keinerlei Beschwerden mehr. Er sei voll leistungsfähig, habe beim Sporttest als Bester seiner Gruppe abgeschlossen. Einzig bei tiefer Inspiration merke er noch einen Druck im rechten Oberbauch. Ein- bis zweimal monatlich habe er Kopfschmerzen, nicht schlimm. Der (…) sei immer noch vorhanden. 6.3.3.3 Weiter wird dem Beschwerdeführer in einer therapeutisch-psychiatrischen Einschätzung des Vereins F._______ vom 20. Februar 2023 im Wesentlichen eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (…) und eine rezidivierende depressive Störung (aktuell mittelgradige Episode, ohne psychotische Symptome, aktuell mit Erhöhung der Suizidalität ICD- 11, 6A71.1) diagnostiziert. Die psychischen Beschwerden werden https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1092700/Country_Policy_and_Information_Note_Bangladesh_Medical_treatment_and_healthcare.pdf https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1092700/Country_Policy_and_Information_Note_Bangladesh_Medical_treatment_and_healthcare.pdf https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1092700/Country_Policy_and_Information_Note_Bangladesh_Medical_treatment_and_healthcare.pdf

E-3015/2023 insbesondere mit traumatischen Erlebnissen auf der Flucht begründet (A35, Beilage 4 [Arztbericht des Universitäts-Kinderspital E._______ vom 18. Februar 2023], Beilage 5 [Bericht des Vereins F._______ vom 20. Februar 2023]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers die Ernsthaftigkeit der Diagnose nicht in Frage. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass deswegen bei einer Rückkehr in sein Heimatland von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Ebenso wenig lässt die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auf eine medizinische Notlage schliessen, die in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Das Gericht geht gestützt auf seine Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass in Bangladesch psychische Beschwerden behandelt werden können, auch wenn die dort erhältlichen Behandlungen möglicherweise nicht dem schweizerischen Standard entsprechen und auch nicht im gleichen Mass verfügbar sein könnten (vgl. etwa Urteile des BVGer E- 5308/2012 vom 1. Mai 2013 E.7.2.2 und D-4095/2017 vom 30. April 2019 E.10.4.2, dahingehend auch Berichte der World Health Organization [WHO], Bangladesh WHO Special Inititiave for Mental Health, Situational Assessment, undatiert, https://www.who.int/docs/default-source/mentalhealth/special-initiative/who-special-initiative-country-report---bangladesh- --2020.pdf?sfvrsn=c2122a0e_2, abgerufen am 12. September 2023; und des UK Home Office, Country Police and Information Note Bangladesh: Medical treatment and healthcare, Ziff. 10). Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, stehen in Dhaka entsprechende Behandlungsangebote kostengünstig zur Verfügung, sollte der Beschwerdeführer eine Behandlung benötigen. Der Einwand in der Beschwerde, beim zitierten Urteil D-4095/2017 habe es sich um einen Mann gehandelt, der nicht in selbem Ausmass psychisch erkrankt gewesen sei, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die vom SEM aufgeführten Kliniken in Dhaka bieten Behandlungsmöglichkeiten für diverse psychische Erkrankungen an (vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note Bangladesh: Medical treatment and healthcare, Ziff. 10). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine angemessene Behandlung verfügbar ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer, wie in anderem Zusammenhang bereits erwogen, in sein gewohntes Umfeld zurückkehren wird, in dem er aufgewachsen ist, und das

E-3015/2023 er erst vor knapp zwei Jahren verlassen hat. Die familiären Bindungen und ein geregelter Tagesablauf in einem vertrauten Umfeld dürften unterstützend für eine längerfristige Stabilisierung wirken, wie das SEM zutreffend feststellt. 6.3.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass die zuständigen Behörden bei der Organisation der Rückkehr des Beschwerdeführers den besonderen Umständen Rechnung tragen und das Kindeswohl beachten werden. Hinsichtlich einer allenfalls nach wie vor notwendigen Medikation kann insbesondere auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-3015/2023 8.2 Dem eingesetzten Rechtsvertreter ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 31. Juli 2023 weist einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 7 Stunden und Auslagen für Porti, Telefon und Kopien in der Höhe von Fr. 40.– auf. Der veranschlagte Aufwand ist den Verfahrensumständen angemessen (Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 200.– ist jedoch mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 praxisgemäss auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1090.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

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E-3015/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Herrn lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1090.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

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E-3015/2023 — Bundesverwaltungsgericht 21.09.2023 E-3015/2023 — Swissrulings