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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2020 E-301/2020

6. März 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,288 Wörter·~11 min·11

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-301/2020

Urteil v o m 6 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______; geboren am (…), Irak; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019.

E-301/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Dezember 2010 vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Syrien als Flüchtling anerkannt. Am 4. November 2016 stellte das UNHCR ein Gesuch an die Schweiz um Aufnahme von irakischen und palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien (sog. Resettlement-Programm). Am 7. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Videoanhörung durch die Vorinstanz in C._______ befragt. Am 8. Mai 2017 hiess die Vorinstanz das Gesuch des UNHCR gut und bewilligte der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2017 die Einreise in die Schweiz. Am 4. Juli 2017 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 11. Juli 2017 zur Person (BzP). Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht. Am 5. Oktober 2017 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. C. Mit Eingabe vom 12. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Familienzusammenführung mit B._______. Dem Gesuch waren eine Kopie der Identitätskarte des Sohnes, ein Ehevertrag und eine Scheidungsurkunde beigelegt. D. Am 14. Mai 2019 richtete die Beschwerdeführerin eine Verfahrensanfrage an die Vorinstanz, welche diese am 22. Mai 2019 beantwortete. Am 29. August 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Stand des Verfahrens. E. Mit Schreiben vom 6. September 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Abstammungsverhältnis zu B._______ stehe nicht fest und forderte sie auf, die Einwilligung zur Durchführung eines DNA-Tests zu geben sowie zu diversen Fragen Stellung zu nehmen.

E-301/2020 F. Mit Schreiben vom 27. September 2019 führte die Vorinstanz aus, sie sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der DNA-Test über die Schweizer Botschaft in Bagdad anstatt über jene in Amman, Jordanien, abgewickelt würde. Sodann orientierte sie über den Ablauf des Verfahrens für die DNA-Analyse und forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, zu diversen Fragen Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung von zwei Monaten zur Einreichung des DNA-Tests, nahm zu den Fragen der Vorinstanz Stellung und gab diverse Beweismittel zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung für B._______ ab und verweigerte dessen Einreise in die Schweiz. I. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug für B._______ sei gutzuheissen und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. J. Am 20. Januar 2020 gab die Beschwerdeführerin ein persönliches Schreiben zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-

E-301/2020 lichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 18. Februar 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. M. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Februar 2020 fristgerecht geleistet. N. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 und Rückerstattung des Kostenvorschusses. O. Die Instruktionsrichterin lehnte das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Art. 51 AsylG regelt unter der Marginale „Familienasyl“ zwei verschiedene Anspruchskonstellationen des Einbezugs von Familienangehörigen

E-301/2020 in das Asyl von in der Schweiz originär anerkannten Flüchtlingen. Ein auf die Absätze 1 und 3 gestützter Anspruch auf Einbezug beschlägt die Situation von Familienangehörigen einer in der Schweiz anerkannten Person mit Flüchtlingsstatus, welche sich zum Zeitpunkt des Gesuchs um Einbezug bereits in der Schweiz befinden. Im Unterschied dazu betrifft Absatz 4 die Konstellation, in welcher sich die Familienangehörigen zum Zeitpunkt des Gesuchs um Familienasyl noch im Ausland befinden. 4.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG erleichtert im Verhältnis zu Art. 51 Abs. 1 AsylG die nachträgliche Vereinigung einer zunächst allein in die Schweiz eingereisten Person mit Flüchtlingsstatus mit ihrer durch die Flucht getrennten Kernfamilie. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, verschafft Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Bewilligung der Einreise der Mitglieder der Kernfamilie sowie auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des sich in der Schweiz aufhaltenden Familienmitgliedes. 4.3 Art. 51 Abs. 4 AsylG normiert sodann, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden sein muss. Dies setzt gemäss konstanter Rechtsprechung voraus, dass die Familiengemeinschaft, um deren Vereinigung in der Schweiz ersucht wird, bereits im Heimatstaat vorbestanden hat (vgl. zum Kriterium der vorbestandenen Familiengemeinschaft BVGE 2017 IV/4 E. 4; 2012/32 E. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei. Zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens und denen im Gesuch um Familienzusammenführung würden sich erhebliche Widersprüche bezüglich der Beziehung zu B._______ ergeben. Im Rahmen des Resettlements habe sie gegenüber dem UNHCR angegeben, B._______ im Jahr 20(…) oder 20(…) zu seinem Vater, ihrem Ex- Mann, geschickt und keinerlei Beziehung zu ihm zu haben. B._______ sei im Alter von vier Jahren vom Vater geholt worden und sie habe seither nichts mehr von B._______ gehört. In der BzP habe sie angegeben, es hätten sich bezüglich ihrer Familie keine Änderung ergeben. Zudem habe sie bestätigt, dass B._______ beim Vater lebe. Dies widerspreche den Angaben im Gesuch um Familienzusammenführung und im Schreiben vom

E-301/2020 3. Dezember 2019, wonach B._______ bei der Grossmutter im Irak zurückgeblieben sei. Sie habe B._______ auch nach dessen Rückkehr zum Vater sehen können. Er habe nur zwei Jahre bei seinem Vater gelebt und sei danach zu den Grosseltern mütterlicherseits gezogen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zum Vater. Die Beschwerdeführerin habe in der BzP zudem geltend gemacht, seit dem Jahr 20(…) in Syrien gelebt zu haben und seither nur noch zweimal in den Irak gereist zu sein, zuletzt ungefähr im Jahr 20(…). Damals habe sie, gemäss den Aussagen im Rahmen der Videoanhörung, nur ihre Grossmutter gesehen. Von ihrer Familie habe sie sich nach ihrer zweiten Heirat entfremdet und seit langem nur noch mit einer ihrer Schwestern Kontakt gehabt. Die Beschwerdeführerin hätte gemäss diesen Aussagen mit ihrer Mutter keinen Kontakt mehr gehabt. Auch wenn B._______ bei seiner Grossmutter mütterlicherseits gelebt hätte, hätte demnach keine gelebte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ bestanden. Es sei ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie vor ihrer Flucht mit B._______ in einer Familiengemeinschaft gelebt habe und durch die Flucht von ihm getrennt worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe anlässlich der Anhörung im Rahmen des Resettlements Angst gehabt, dass B._______ nach Syrien reisen müsse und ihm im Krieg etwas zustossen würde, weshalb sie nicht die Wahrheit erzählt habe. Zudem habe er keine Papiere gehabt, weshalb sie ihn zu seinem Vater zurückgebracht habe. Im Jahr 20(…) sei sie erstmals nach Syrien gereist und ein Jahr später wieder in den Irak zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr habe ihr Ex-Mann B._______ mit (…) zu ihr gebracht. Da die medizinische Behandlung teuer gewesen sei, sei sie wieder nach Syrien zurückgekehrt, um Geld zu verdienen. Dort habe sie im Jahr 20(…) einen reichen, viel älteren und kranken Mann geheiratet. Ein Jahr später sei B._______ mit ihrer Familie illegal nach Syrien gereist. Sie habe B._______ während dieser Zeit oft gesehen, jedoch nicht im Haus ihrer Mutter, weil diese nach der Heirat mit dem älteren Mann den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Nach dem Ausbruch des Krieges sei B._______ mit seiner Grossmutter in den Irak zurückgekehrt. Sie selbst sei in Syrien geblieben. Sie habe jedoch einen sehr intensiven Kontakt mit B._______ und ihn immer finanziell unterstützt.

E-301/2020 5.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Mutter-Kind-Beziehung während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer Familiengemeinschaft gelebt wurde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe im Rahmen des Resettlements aus Angst, B._______ müsse nach Syrien reisen, die Wahrheit verschwiegen, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen. So führte sie auch während ihres Asylverfahrens in der Schweiz aus, B._______ lebe bei seinem Vater und sie habe kein Kontakt mit ihm (vgl. SEM-Akten A17/11 S. 3 Ziff. 1.14). Der Erklärungsversuch in der Eingabe vom 18. Februar 2020, sie sei homosexuell und von ihrer Schwester bedroht sowie beschimpft worden, weshalb sie auch anlässlich ihres Asylverfahrens in der Schweiz nicht die Wahrheit gesagt habe, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Sodann äusserte sie sich unvereinbar zur Dauer des Aufenthalts B._______ bei seinem Vater (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 Fragen g und i sowie Eingabe vom 18. Februar 2020 S. 1). Weiter gab sie zu Protokoll, bei einer Rückkehr in den Irak habe sie lediglich ihre Grossmutter getroffen. Mit anderen Familienmitgliedern habe sie keinen Kontakt gehabt (vgl. A5/21 F146 ff.). Sie habe nur zu ihrer Schwester D._______ von Zeit zu Zeit Kontakt (vgl. A5/21 F101 ff. und F130 ff. und A17/11. S. 4 Ziff. 2.01). Ferner führte sie einerseits aus, ihre Eltern würden für den Unterhalt B._______ aufkommen (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 Frage k). Andererseits habe sie vollständig für seinen finanziellen Bedarf gesorgt (vgl. Eingabe vom 18. Februar 2020 S. 3). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst knapp zwei Jahre nach ihrer Asylgewährung ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt hat, gegen eine vorbestandene Familiengemeinschaft. Ihre Ausführungen, wonach sie bereits im Jahre 2017 ein Gesuch habe einreichen wollen, jedoch aufgrund von Aussagen der Rechtsberatungsstelle E._______ irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, sie müsse zuerst Dokumente für B._______ beschaffen, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Schliesslich sind die zahlreichen eingereichten Beweismittel, namentlich eine Heiratsurkunde, ein Scheidungsurteil, eine Abklärung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 3. Februar 2020, die undatierten Briefe B._______, diverse Fotos, Screenshots aus WhatsApp für den Zeitraum zwischen 17. September 2019 und 10. Januar 2020, Kopien von sechs

E-301/2020 Geldüberweisungen vom 28. November 2018 bis 7. Oktober 2019 und diverse aktuelle Schreiben der Mutter, Schwester und Nachbarn, mithin Gefälligkeitsschreiben, nicht geeignet, eine vorbestandene Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund besteht demnach auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer abzuwarten. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-301/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

E-301/2020 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2020 E-301/2020 — Swissrulings