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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2020 E-3006/2018

21. Januar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,815 Wörter·~14 min·14

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. April 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3006/2018 E-3009/2018

Urteil v o m 2 1 . Januar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

1. A._______, (Verfahren E-3006/2018) 2. B._______, (Verfahren E-3009/2018) beide Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 19. April 2018 / N (...) und N (…).

E-3006/2018 E-3009/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge ein Brüderpaar der Ethnie der Hazara aus der Provinz Wardak – verliessen ihren Heimatstaat im Jahr 2015 über Pakistan in Richtung Iran. Von dort aus seien sie über die Türkei nach Griechenland und schliesslich über die sogenannte Balkanroute am 10. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Hier stellten sie am gleichen Tag Asylgesuche. B. Anlässlich ihrer Befragungen zur Person (BzP) vom 5. Januar 2016 gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, Angehörige der Taliban respektive des "Daesh" (negativ konnotierte Bezeichnung für den sogenannten Islamischen Staat) hätten ihrem Bruder C._______ zuerst die Ohren und die Nase abgeschnitten und ihn danach getötet. Ihr Vater habe daraufhin die Kontrolle über sich verloren und Schlechtes über den Koran und den Propheten gesagt; in der Folge seien auch der Vater – sowie die Mutter und eine Schwester der Beschwerdeführenden – wegen seiner Äusserungen durch Dorfbewohner getötet worden, weil diese geglaubt hätten, er sei vom Glauben abgefallen. Sie (Beschwerdeführende) seien daraufhin ausser Landes geflohen. Beide gaben zu Protokoll, sie hätten in Afghanistan ansonsten keine Probleme mit den Behörden oder anderen Personen gehabt. C. C.a Am 21. Dezember 2016 ersuchte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um Berichtigung ihrer im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) eingetragenen Geburtsdaten; zudem erkundigte sie sich über den Verfahrensstand. C.b Das SEM lehnte mit zwei Zwischenverfügungen vom 30. Dezember 2016 die Gesuche um Änderung der ZEMIS-Daten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihre angeblichen Geburtsdaten ([…] respektive […]) und damit ihre Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Die in den BzP protokollierten Angaben zu ihrer Biografie und zu den familiären Umständen seien teilweise ungereimt ausgefallen, und radiologische Analysen ihres Knochenalters hätten ergeben, dass die von ihnen genannten Geburtsdaten nicht korrekt sein könnten. Das SEM informierte die Beschwerdeführenden zudem über den Stand ihrer Asylverfahren. Diese Zwischenverfügungen wurden nicht angefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

E-3006/2018 E-3009/2018 D. Anlässlich ihrer Anhörungen zu den Asylgründen vom 5. Februar 2018 (Beschwerdeführer 2) respektive vom 6. Februar 2018 (Beschwerdeführer 1) gaben die beiden Brüder im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: D.a Ihr Bruder C._______ habe an einem Check-Point für die afghanische Polizei gearbeitet. Dort sei er zusammen mit seinen Kollegen von den Taliban gefangengenommen, gefoltert und anschliessend enthauptet worden. Dieser Vorfall habe ihrem Vater psychisch extrem zugesetzt und dieser habe in der Folge Gott und den Propheten beleidigt. Als er in der Dorfmoschee den Koran und andere Bücher auf den Boden geworfen habe und seine beleidigenden Aussagen gegen Gott und den Propheten vor den andern Gläubigen wiederholt habe, sei er von diesen massiv geschlagen worden. Einige Zeit später sei das Haus der Familie von bewaffneten Dorfbewohnern überfallen worden. Dabei seien die Eltern und ihre Schwester ermordet worden. Sie (Beschwerdeführer 1 und 2) hätten sich in ihrem Schlafraum verstrecken können und seien von den Mördern nicht entdeckt worden. In der Folge hätten sie sich bei einem Onkel in Sicherheit gebracht, mit dem sie den Überfall tags darauf auf dem lokalen Polizeiposten gemeldet hätten. Die Beamten hätten sie aber mit der Aufforderung nach Kabul geschickt, ihre Anzeige dort einzureichen. Auch die Polizei von Kabul habe schliesslich kaum etwas in dieser Sache unternommen, weil bei der Bevölkerung die Meinung vorgeherrscht habe, dass alle Familienangehörigen vom Glauben abgefallen seien. Der Onkel habe sie daraufhin an den Busbahnhof gebracht und wegschicken wollen, weil sie nicht mehr in ihrem Zuhause hätten leben können. Schliesslich habe er sich erweichen lassen und sie wenigstens bis nach Nimroz begleitet, wo er sie einem Schlepper übergeben habe. E. Mit zwei Verfügungen vom 19. April 2018 – eröffnet je am 23. April 2018 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisungen wurde als unzumutbar qualifiziert und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Asylentscheide aus, die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Asylgründe seien widersprüchlich sowie unsubstanziiert und damit unglaubhaft.

E-3006/2018 E-3009/2018 F. F.a Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit zwei separaten Eingaben vom 23. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der beiden SEM-Entscheide im Asylpunkt und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellen. F.b Zur Begründung ihrer Eingaben machten sie geltend, die vom SEM erwähnten Aussagewidersprüche würden als solche nicht bestritten, seien aber im Wesentlichen einerseits auf "Zahlendreher" und Verwechslungen zurückzuführen. Andererseits habe der Beschwerdeführer 1 bereits an der BzP angeführt, dass er – insbesondere im Zusammenhang mit Zahlen – Mühe habe, Sachverhalte adäquat zu beschreiben. Diese Schwierigkeit werde in einem mit seiner Beschwerde eingereichten Schreiben des Klassenlehrers der Integrations- und Berufswahlklasse bestätigt, der ausserdem angebe, der Beschwerdeführer 1 weise lediglich die schulischen Fertigkeiten eines Primarschülers auf. Auch der Hausarzt habe dies in einem ebenfalls eingereichten Schreiben bestätigen können und eine Verbindung zu schweren Schlafstörungen seines Patienten gemacht, die eine Behandlung wegen Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) nach sich gezogen habe. In einem Bericht des gleichen Arztes seien auch für den Beschwerdeführer 2 Schlafstörungen und Migräneepisoden als Symptome einer PTBS beschrieben worden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die protokollierten Aussagen deutliche Realkennzeichen aufweisen würden. F.c Mit den Beschwerden wurde unter anderem ein Schulbericht vom 15. Mai 2018 und zwei Berichte von Dr. med. D._______, Innere Medizin FMH, vom 14. Mai 2018 zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden und forderte diese dazu auf, innert Frist die angekündigten Mittellosigkeitsbestätigungen einzureichen. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zu den Beschwerden vernehmen zu lassen. H. Das SEM beantragte in seinen Vernehmlassungen vom 26. Juni 2018 innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerden.

E-3006/2018 E-3009/2018 I. Eine Bestätigung der Mittellosigkeit der beiden Beschwerdeführenden wurde innert Frist (und auch nachher) nicht zu den Akten gereicht. J. Innert der (mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2018) gesetzten Frist replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 18. Juli 2018. Sie liessen darin an ihren Rechtsbegehren festhalten. K. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 21. August 2019 um beförderliche Behandlung ihrer Rechtsmittel ersuchen. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 23. August 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Verfahren richten sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für die vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-3006/2018 E-3009/2018 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der protokollierten Asylvorbringen zieht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes in Erwägung:

E-3006/2018 E-3009/2018 4.1 Die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführenden hinterlässt teilweise einen auffällig konstruierten und wenig plausiblen Eindruck. 4.1.1 Im Länderkontext erscheint es – schon angesichts der absehbaren Konsequenzen – als schwer nachvollziehbar, dass ein von der Ermordung seines Sohnes betroffener afghanischer Vater während des Gebets in der Dorfmoschee laut den Propheten beleidigen und heilige Schriften auf den Boden werfen würde. 4.1.2 Als gänzlich lebensfremd erweist sich sodann die Vorstellung, die beiden Beschwerdeführenden hätten sich in dem (aus zwei Räumen bestehenden) Haus der Familie vor bewaffneten Dorfbewohnern, die in diesem Hausteil nach ihnen gesucht hätten, verstecken können, indem sie sich hinter einem in ihrem Schlafraum befindlichen Mehlspeicher aufgehalten hätten (vgl. hierzu insbesondere Protokoll N […]/A21 F86, F109 f., F132 ff. und F151 f., Protokoll N […]/A24 F60 und F143 ff.). 4.1.3 Schliesslich wäre es zwar in ruralen Regionen Afghanistans wohl nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass der lokale Polizeiposten eine gegen die Dorfbevölkerung gerichtete Anzeige unter Umständen nicht entgegennähme. Dass aber die in der Folge angerufenen Polizeibehörden in Kabul bei der Ermordung eines Mannes, einer Frau und eines Kindes keine ernsthaften Ermittlungen aufnähmen, weil angeblich ein Angehöriger der Familie vom Glaube abgefallen sei, ist hingegen kaum vorstellbar; dies gilt umso mehr für Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit der bestialischen Ermordung eines weiteren Familienangehörigen stünden, der für die afghanische Polizei gearbeitet habe. 4.2 Dem Beschwerdeführer 1 ist zwar darin zuzustimmen, dass die protokollierten Ausführungen der beiden Brüder teilweise "auffallend identisch" (vgl. Beschwerde E-3006/2018 S. 7) respektive "insgesamt identisch" sind (vgl. Beschwerde E-3009/2018 S. 8). Ein Vergleich der Protokolle der beiden Anhörungen ergibt aber, dass die beiden Personen bei der freien Beantwortung der Frage "Weshalb beantragen Sie Asyl in der Schweiz?" den Sachverhalt über rund eineinhalb Protokollseiten nicht nur genau gleich dargestellt haben; vielmehr sind diese Aussagen in ihrer Struktur, mit Bezug auf die Erwähnung von Details und in ihrer Schilderung konkreter Abläufe weitgehend identisch, teilweise sogar wortgleich (vgl. Protokoll N […]/A21 und Protokoll N […]/A24, je S. 6 f.). Diese Feststellung spricht gegen die Beschreibung authentischer Erlebnisse und deutlich für die Annahme auswendiggelernter erfundener Kernvorbringen (sowie eine ausgiebige vorgängige Absprache) der beiden Brüder.

E-3006/2018 E-3009/2018 4.3 4.3.1 Die in den SEM-Verfügungen aufgelisteten Aussagewidersprüche werden von den Beschwerdeführenden als solche nicht ernsthaft bestritten. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung N [...]/A26 S. 4, Verfügung N [...]/A27 S. 4 f.). 4.3.2 Soweit zur Erklärung der Ungereimtheiten auf eine kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 1 und auf gesundheitliche Beschwerden beider Brüder verwiesen wird, vermag dies das Gericht nicht zu überzeugen: Aus dem (nicht unterzeichneten) Bericht des Klassenlehrers vom 15. Mai 2018 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer 1 in einer Integrations-Schulklasse "im Bereich des Primarlehrstoffs" "eher kleine Fortschritte" mache, beim Lernen viel Unterstützung benötige und häufig Dinge durcheinanderbringe. Die beiden kurzen Berichte des Hausarztes sind bis auf die Nennung konkreter Beschwerden (Alpträume und Schmerzen hinter dem Brustbein beim Beschwerdeführer 1, Schlafstörungen und hartnäckige Migräne-Episoden beim Beschwerdeführer 2) und der Berufswünsche der beiden Brüder wörtlich gleich verfasst. Die Diagnose einer PTBS wird in diesen Berichten nicht gestellt. Das SEM weist in den Vernehmlassungen zu Recht darauf hin, dass beide Personen bei ihrer BzP keine Gesundheitsbeschwerden angegeben hatten (vgl. Protokoll N [...]/A7 S. 11: "Ich bin gesund.", Protokoll N [...]/A7 S. 11: "Ich bin gesund.") und dass Psychotherapien zur Behandlung der angeblichen psychischen Erkrankungen seit der Einreise der Beschwerdeführenden nie aufgenommen worden sind. 4.3.3 Bei dieser Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden – oder allfällige kognitive Defizite von einem von ihnen – die Sachverhaltsermittlung des SEM übermässig erschwert hätten oder dass die massiven Aussagewidersprüche dadurch erklärbar wären. An diesen Feststellungen vermag auch das unsubstanziierte (und unbelegte) Vorbringen in der Replik nichts zu ändern, beide Brüder hätten am 11. Juni 2018 einen Beratungstermin bei einem psychologischen Dienst absolviert. In der Folge gingen denn auch keine weiterführenden Informationen der Beschwerdeführenden – namentlich über allenfalls begonnene Therapien – beim Gericht ein.

E-3006/2018 E-3009/2018 4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Auf die sich aus den Befragungsprotokollen ergebenden weiteren Ungereimtheiten, die von der Vorinstanz noch nicht thematisiert worden sind, braucht damit ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die übrigen Ausführungen in ihren Eingaben an das Gericht. 4.5 Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem die Beschwerdeführenden vom SEM bereits infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sind, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Frage des Vorliegens von (weiteren) Wegweisungsvollzugshindernissen. Die vorläufigen Aufnahmen treten mit dem Abschluss des Asylverfahrens formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.

E-3006/2018 E-3009/2018 8. 8.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind deren Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 hatte der Instruktionsrichter die beiden juristisch verbeiständeten Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Dieser Aufforderung sind sie nicht nachgekommen. Die in den Beschwerden in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigungen wurden auch in späteren Eingaben nicht nachgereicht. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind bei dieser Aktenlage mangels Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren sind auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 1–3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3006/2018 E-3009/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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