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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2019 E-3002/2019

22. August 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,153 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3002/2019

Urteil v o m 2 2 . August 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch Matthias Rysler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019.

E-3002/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. April 2016 in Richtung Senegal. Drei Wochen später respektive im Juni 2016 verliess er das Land und gelangte via die Türkei nach Griechenland, wo er um Asyl nachsuchte. Die griechischen Behörden lehnten das Asylgesuch im (…) 2017 ab. Am 27. August 2018 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. September 2018 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Dabei gab er als seine Muttersprache Mandinga und als weitere Sprache, die für eine Anhörung genüge, Wolof an. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. November 2018 in Mandinga zu seinen Asylgründen an. Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem nicht aus Gambia stammenden Dolmetscher, wurde die Anhörung abgebrochen. A.c Am 7. Januar 2019 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich in Wolof zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er sei ethnischer Mandinko und stamme aus B._______. Er sei (…) und Vater (…) Kinder. Er habe (…) Jahre die Schule besucht (bis 2003) und keinen Beruf erlernt. Vom (…) 2011 bis (…) 2016 sei er bei der (…) tätig gewesen. Diese Stelle habe er durch einen Freund erhalten. Er habe (…) müssen. Ende (…) 2016 habe er den Auftrag erhalten, C._______ (…). Dieser sei Geschäftsmann, Mitglied einer Oppositionspartei und habe eine Demonstration organisieren wollen. Da er C._______ gekannt habe, habe er diesen über den (…) informiert. Am (…) 2016 sei er – der Beschwerdeführer – inhaftiert worden. Ihm sei gesagt worden, C._______ hätte ihn verraten. Er vermute aber, dass C._______ mit jemanden geredet habe und diese Person (…) über sein Vorgehen orientiert habe. Am (…) 2016 sei er – der Beschwerdeführer – krank geworden und in ein Spital gebracht worden. Dort sei er von drei Wächtern bewacht worden. Ein Wächter, D._______, habe ihm am (…) 2016 zur Flucht verholfen. Gegen sieben Uhr abends habe er zusammen mit D._______ das Spital verlassen. Sein Onkel habe mit einem Taxi auf ihn gewartet und ihn zum Hafen von E._______ gebracht, wo er mit einer Piroge den Fluss überquert habe. Auf der anderen Flussseite habe jemand auf ihn gewartet, ihm Geld sowie ein Mobiltelefon gegeben und ihn nach Senegal gebracht.

E-3002/2019 B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und im Sinne der Begründung (Glaubhaftigkeit der Vorbringen) zwecks Prüfung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Am 21. Juni 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-3002/2019 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.

E-3002/2019 Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Anstellung bei der (…) seien vage und oberflächlich ausgefallen. Realkennzeichen seien in seinen Schilderungen nur unzureichend vorhanden. Er habe nicht überzeugend darlegen können, wie seine Anstellung bei der (…) vor sich gegangen sei. Er habe erklärt, ein Bekannter, welcher bei der (…) gearbeitet habe, habe ihn seinen Vorgesetzten vorgestellt. Zum Verlauf des Vorstellungsgesprächs habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, der Vorgesetzte habe ihm erklärt, was es zu tun gebe. Zum (…) habe er nur ausgeführt, der Ausbildner habe gezeigt, wie er vorgehen müsse, um (…) und wie die (…) zu gebrauchen sei. Darauf seien sie gemeinsam zum Wohnort der (…) gegangen und hätten beobachtet, (…). Zur Verwendung der (…) habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe (…) gemacht, egal wo die Person gewesen sei oder mit wem sie geredet habe. Insgesamt seien die Schilderungen zur Tätigkeit bei der (…) detailarm und würden inhaltlicher Besonderheiten entbehren. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Motivation für die Arbeit bei der (…) nicht überzeugend darlegen können. Die unspezifischen Angaben, die Arbeit sei flexibel, nicht mit Stress verbunden und er habe so viel Zeit für die Familie gehabt, liessen darauf schliessen, dass er keine fundierten Kenntnisse über die Arbeit bei der (…) habe. Da er angab (…) Jahre für die (…) tätig gewesen zu sein, hätte von ihm erwartet werden können, dass er Besonderheiten dieser Arbeit hätte nennen können. Überdies sei er nicht in der Lage gewesen, Details zu seiner (…) von C._______ zu machen. Die Erklärungen zu seiner Vorgehensweise seien stereotyp und hätten sich darin erschöpft, er habe schauen müssen, (…) C._______ (…). Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Anstellung und Tätigkeit bei der (…) glaubhaft darzulegen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedliche Versionen bezüglich der Ursache seiner Inhaftierung – Flucht von C._______ oder Verrat durch diesen – vorgetragen. Zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich der Anhörung habe er weiter vorgetragen, er habe Zweifel, ob C._______ ihn verraten habe. Dieser müsse mit jemanden gesprochen haben, der Kontakt zur Regierung gehabt habe, vielleicht ein (…), was C._______ nicht gewusst habe. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Hilfswerksvertretung (HWV) habe auf dem Unterschriftenblatt auf

E-3002/2019 seinen schlechten Zustand sowie Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen, die in einer grossen Anzahl von Korrekturen gemündet haben. Da das Protokoll nach dem Korrigieren erneut ausgedruckt sein worden dürfte, seien die Korrekturen nicht mehr sichtbar. Die Verständigungsschwierigkeiten hätten ihn gezwungen, sich vereinfacht und umschreibend auszudrücken, was sich negativ auf die Dichte und Länge der Antworten ausgewirkt habe. Weiter sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich detaillierter zu einem konkreten Sachverhalt äussern solle. Seine Vorbringen seien durchaus glaubhaft, weshalb zwingend deren Asylrelevanz geprüft werden müsse. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe anerkennt, er spreche ausreichend Wolof, um die Befragungen in dieser Sprache durchzuführen. Soweit er geltend macht, aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten habe er sich vereinfacht und umschreibend ausdrücken müssen, ist festzuhalten, dass die HWV in ihrer Stellungnahme zwar auf kleinere Verständigungsschwierigkeiten hinwies. Indes führt sie dazu weiter aus, diese hätten geklärt werden können. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akten A27/22 F1). Ferner finden sich im Protokoll der Anhörung keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Entsprechendes hätte die Hilfswerksvertretung in ihrer Stellungnahme wohl festgestellt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei nicht aufgefordert worden, sich ausführlicher zu äussern, ist festzustellen, dass er zu Beginn der Anhörung vom Befrager darauf hingewiesen wurde, er müsse vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen machen (vgl. SEM-Akten A27/22 F3). Sodann wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, seine Asylgründe frei zu schildern. Daraufhin wurden ihm zahlreiche konkretisierende Fragen gestellt und er wurde mehrmals aufgefordert, seine Vorbringen zu substantiieren. Abschliessend wurde er nach weiteren, noch nicht genannten Asylgründen gefragt (vgl. SEM-Akten A27/22 F174 und F176). Der Beschwerdeführer konnte sich demnach anlässlich der Anhörung hinreichend ausführlich zu seinen Asylgründen äussern. Die erhobene Rüge geht fehl.

E-3002/2019 7.3 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, stereotyp, widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Zwar konnte der Beschwerdeführer durchaus einige Angaben zur Struktur des (…) machen (vgl. SEM-Akten A27/22 F35). Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Anstellung (vgl. SEM-Akten A27/22 F19) und Tätigkeit bei der (…) unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM- Akten A27/22 F23 ff.). Ebenso war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Flucht aus dem Spital anschaulich zu schildern (vgl. SEM-Akten A27/22 F105 ff.) Soweit er ausführt, er habe nun seine Asylgründe in der Rechtsmitteleingabe weiter konkretisiert, ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung – wie vorstehend dargelegt – genügend Möglichkeiten hatte, seine Asylgründe ausführlich und substantiiert zu schildern. Die Ausführungen in der Eingabe sind daher als nachgeschoben zu bewerten. Soweit der Beschwerdeführer sodann darauf verweist, die HWV habe seine Ausführungen als detailliert, schlüssig und glaubhaft wahrgenommen, handelt es sich dabei um eine persönliche Einschätzung der Hilfswerksvertretung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine solche Einschätzung wird vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG nicht erfasst, sondern ist Aufgabe der Vorinstanz und letztlich des Gerichts. Sodann erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers – zu Recht – als unglaubhaft, weshalb sie nicht verpflichtet war, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen und die instabile politische Lage auf die heutige allgemeine Situation in Gambia zurückzuführen und stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E-3002/2019 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-

E-3002/2019 sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, weder die in Gambia herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Er verfüge in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, seiner Exfrau und seinen Kindern über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei einer wirtschaftlichen Reintegration unterstützen könne. Zudem lebe ein (…) in F._______ sowie weitere Verwandte in G._______ und H._______, welche ihn allenfalls finanziell unterstützen könnten. Bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme lasse sich dem Arztbericht vom 21. November 2018 entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...), einer (...) und (…) leide. Es seien jedoch keine Therapien indiziert und auch eine weitere medikamentöse Behandlung erscheine nicht unbedingt notwendig. Es könne somit davon ausgegangen werden,

E-3002/2019 dass er bei einer Rückkehr nicht in eine medizinische Notlage geraten würde. 9.3.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal der Beschwerdeführer diesen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Vorbringen als aussichtlos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3002/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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