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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2018 E-30/2018

13. Juni 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,779 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-30/2018

Urteil v o m 1 3 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).

E-30/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. November 2015 in der Schweiz um Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 9. November 2015 und der Anhörungen vom 30. Oktober 2017 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie, ursprünglich aus Qamishli (Beschwerdeführer) und F._______ (Beschwerdeführerin), seit 2007 verheiratet und hätten drei minderjährige Kinder. Die Schule hätten sie beide sechs Jahre lang in Qamishli besucht, jedoch ohne eine berufliche Ausbildung abzuschliessen. Den Militärdienst habe er von 2001 bis 2003 in Damaskus geleistet. Von 2002 beziehungsweise 2003 bis 2012 hätten sie in Damaskus gelebt und gearbeitet. Er habe dort im Jahr 2012 als Mitglied der Al-Parti an Demonstrationen gegen das Baath-Regime teilgenommen, ohne deswegen Probleme mit den Behörden bekommen zu haben. Die Parteimitgliedschaft habe er von seinem Vater geerbt. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen und habe an den „heimlichen“ Parteiversammlungen teilgenommen. Als mehrere Kollegen zwischen Juni und Juli 2012 festgenommen und befragt worden seien, habe er befürchtet, sie würden seinen Namen verraten. Er habe sich verstecken müssen und sei sodann zirka im August 2012 mit seiner Familie wieder nach Qamishli zurückgekehrt. Die Lage sei aber schwierig gewesen, weil er für die Al-Parti militärische Tätigkeiten ausgeführt habe beziehungsweise hätte ausführen müssen, die Region jedoch von der YPG (Volksverteidigungseinheiten der syrisch-kurdischen Partei PYD [Demokratische Einheitspartei]) kontrolliert worden sei. Da er von der YPG unter Druck gesetzt worden sei, habe er sich für die Zusammenarbeit mit dieser entschlossen. Zunächst habe er für das „Comité populaire“ Wachdienste im Quartier geleistet und von zirka Februar 2013 bis Juli 2015 ausserhalb von Qamishli gegen den Daesh (arabischer Name der Organisation des sog. Islamischen Staats, IS) gekämpft beziehungsweise in dieser Zeit in einem Munitionslager gegen Sold gearbeitet, weil er wegen seiner Behinderung an der Schulter nicht kampffähig gewesen sei. Die Ideologie der YPG habe er nie teilen können. Als er immer mehr syrische Offiziere in den Reihen der YPG entdeckt habe, habe er sich aus der YPG zurückgezogen und sich zur Ausreise entschieden. In den letzten drei Monaten vor der Ausreise habe er sich aufgrund seiner familiären Situation vom Dienst bei der YPG freistellen lassen beziehungsweise fingiert, krank zu sein. Die YPG habe ihn während dieser Zeit sieben bis acht Mal zu Hause besucht und ihm mit Haft gedroht, sollte er nicht

E-30/2018 wieder in den Dienst zurückkehren. Er habe Angst, die YPG liefere ihn an das syrische Regime aus und er würde getötet werden. Sein Onkel habe ihn über das nach seiner Ausreise zugestellte Aufgebot für den Reservedienst der syrischen Armee informiert. Exilpolitisch sei er nicht aktiv, da er Kinder habe und arbeite. Sein (…) Bruder, der sich in der Schweiz befinde, sei wegen politischer Tätigkeiten und sein (…) Bruder wegen Militärdienstverweigerung durch das syrische Regime verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in Syrien um die Kinder gekümmert und keine Probleme gehabt. Ihre Familie sei erst Maktumin und danach Ajnabi gewesen, bevor sie 2011 eingebürgert worden sei. Während der Jahre als Ajnabi habe sie keine Ausbildung absolvieren können und keine Rechte gehabt. Exilpolitisch tätig sei sie nicht. Ihre Schwester in Syrien werde jedoch bei den Apoci (gemeint sind die PYD und deren militärischer Arm, die YPG) ausgebildet und ihr Bruder sei von diesen zwangsrekrutiert worden. Probleme habe ihre Familie deswegen aber keine gehabt. Am 1. Oktober 2015 seien sie in die Türkei ausgereist und über die Balkanroute am 30. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel legten sie folgende Unterlagen zu den Akten: ihre syrischen Identitätskarten (Kopie und Original), ihr Familienbüchlein (Kopie und Original), eine Kopie des internationalen Führerscheins des Beschwerdeführers, eine Kopie der Ajnabi-Ausweise der Beschwerdeführerin sowie ihres Vaters und eine Kopie des den Beschwerdeführer betreffenden Suchbefehls der syrischen Armee vom (…). B. Mit Verfügung vom 28. November 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihnen sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihre Flücht-

E-30/2018 lingseigenschaft anzuerkennen. In der Beschwerdebegründung beantragten sie sodann, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie den Suchbefehl der syrischen Armee nun im Original ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, der fristgerecht bezahlt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.

E-30/2018 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Beschwerde enthält folgende formelle Rügen, welche vorgängig zu prüfen sind: Mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des Willkürverbots. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E-30/2018 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 erwog die Instruktionsrichterin, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden prima vista keine formellen Mängel vorliegen würden und die Vorinstanz den eingereichten Suchbefehl der syrischen Armee genügend gewürdigt haben dürfte. 4.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihnen eingereichten Beweismittel, insbesondere das Dokument der syrischen Armee betreffend den Reservedienst vom (…) zu würdigen. Die Vorinstanz hätte diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen sollen. Sie habe dieses Beweismittel pauschal als Fälschung bezeichnet und somit das rechtliche Gehör wiederholt verletzt. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-30/2018 Die Vorinstanz hielt zum angeblichen Aufgebot des syrischen Rekrutierungsbüros Al Qahtaniya fest, Kopien von Dokumenten würden aufgrund der damit verbundenen Manipulationsanfälligkeit grundsätzlich einen eingeschränkten Beweiswert aufweisen. Ferner seien solche Dokumente im syrischen Kontext käuflich erhältlich. Ein behördeninterner Suchbefehl sollte sich zudem nicht bei der gesuchten Person befinden. Zusammenfassend sei zu schliessen, dass diesem Dokument kein Beweiswert zukomme. Die Vorinstanz hat den Suchbefehl mit diesen Erwägungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung genügend gewürdigt. 4.5 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits Mitglied der Al-Parti gewesen sei und er die Mitgliedschaft von ihm geerbt habe. Die Verfolgung seiner Geschwister durch das Regime sei ebenfalls nicht erwähnt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vollständig abzuklären, indem sie sich im Wesentlichen auf die Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit beschränkt habe. Sie hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Damit habe sie ihre Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Die Nichterwähnung der politischen Aktivitäten des Vaters und der Verfolgungen der Geschwister des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal er keine Reflexverfolgung geltend machte. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht konkret auf, inwiefern diese Ausführungen für sie relevant und weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen wären. Die Rügen sind unbegründet. 4.6 Schliesslich wird in der Beschwerde bemängelt, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellen. Die Willkürrügen sind im vorliegenden Fall nicht substanziiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von unterlassener Beweiswürdigung und Abklärungspflicht) liegt nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Die formellen Rügen sind somit unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-30/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Die Nachteile, welchen die Beschwerdeführerin als Ajnabi ausgesetzt gewesen sei, würden gemäss ständiger Praxis nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Zudem mache sie keine individuellen Nachteile von asylrelevanter Intensität geltend. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung nicht plausibel darlegen können, dass die syrischen Behörden ihn identifiziert und ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Er habe bis zu seinem Umzug nach Qamishli keinen Kontakt mit den syrischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt. Über die angeblichen Festnahmen seiner Kollegen im Jahr 2012 bei den Demonstrationen in Damaskus habe er keine konkreten Angaben gemacht, um daraus ein Verfolgungsinteresse an seiner Person abzuleiten. Seine Begründung, niemand

E-30/2018 habe darüber sprechen können, sei lebensfremd. Als er von der Freilassung eines Kollegen erfahren habe, habe er sich zudem nicht bemüht, weitere für ihn relevante Informationen einzuholen, obwohl dies für ihn angesichts seiner angeblichen Furcht vor einer Denunziation von existentiellem Interesse gewesen wäre. Die syrischen Behörden hätten zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit Massnahmen ergriffen, falls tatsächlich etwas gegen ihn vorgelegen wäre. Seine Befürchtungen, er würde wegen seinen Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden verfolgt, seien somit unbegründet. Durch seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Aufgaben bei der YPG sei zweifelhaft, ob er tatsächlich für diese tätig gewesen und beim Ausstieg von dieser bedroht worden sei. Gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden selbst allfällige Zwangsrekrutierungen durch die YPG keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, weshalb auch die von ihm geschilderten Rekrutierungsbemühungen der YPG nicht asylrelevant seien. Eine zukünftige Verfolgung sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Darüber hinaus sei gemäss Aktenlage nicht erkennbar, inwiefern sein Rückzug aus der YPG während seines Aufenthalts in Syrien über die Besuche und Druckversuche der YPG hinaus asylrelevante Konsequenzen gehabt hätte. Seine Furcht vor einer allfälligen Verfolgung durch die YPG sei daher nicht begründet beziehungsweise nicht asylrelevant. Seine Behauptung, als Refraktär von der syrischen Armee verfolgt zu werden, sei zudem nicht hinreichend belegt worden. 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich konstruiert. In seiner Anhörung habe er auf Nachfrage hin glaubhaft und ausführlich geschildert, er sei aufgrund seiner körperlichen Verletzung nicht in der Lage gewesen, an der Front zu kämpfen und sei deshalb im Munitionslager eingesetzt worden. In der BzP habe er angegeben, als Kämpfer tätig gewesen zu sein, weil jeder, der sich für die YPG engagiere, als solcher bezeichnet werde. Da ihm diesbezüglich keine ausführlichen Fragen gestellt worden seien, habe er sich nicht eingehend geäussert. Die Vorinstanz habe sich fast nur mit belanglosen Punkten befasst und seine relevanten Vorbringen verkannt. Seine Ausführungen zum drohenden Militärdienst habe er mittels Beweismitteln belegt. Aufgrund seiner Weigerung, den Reservistendienst anzutreten, seiner politischen Tätigkeiten bei der Al-Parti und der drohenden Denunziation durch seine festgenommenen Kollegen, werde er vom syrischen Regime verfolgt. Als kurdischer Oppositioneller sei er den syrischen Behörden aufgefallen und als Regimegegner identifiziert worden, was ebenfalls zu einer Verfolgung durch das syrische Regime

E-30/2018 führe. Aufgrund seines Ausstiegs bei der YPG werde er als Verräter sowie Deserteur von dieser gesucht und wäre bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet. Die Vorinstanz habe weiter unterlassen zu prüfen, ob wegen seiner Ausreise aus Syrien subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Als Beweismittel reichten sie nun das Original des Suchbefehls der syrischen Armee von Anfang (…) ein. 6.3 In der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 erwog die Instruktionsrichterin unter anderem, „[…] dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und der vorläufigen Aufnahme gesetzes- und praxiskonform erscheint, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, […] dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde den bekannten Sachverhalt wiederholen, ihre widersprüchlichen Aussagen jedoch nicht aufzulösen vermögen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht substanziiert ausgefallen sind und sie weder zur Tätigkeit bei der YPG noch zu den Gründen, weshalb der Beschwerdeführer 1 die YPG verlassen hat, detaillierte Angaben machen konnten, dass sie ferner auch keine näheren Ausführungen zu den angeblichen Drohungen durch die YPG tätigten, dass in einer Gesamtwürdigung die Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen sein dürften, dass daran auch der im Original eingereichte Suchbefehl nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden ferner nicht darzulegen vermögen, wie sie in Besitz des Suchbefehls im Original gelangt sind, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung angeordnet haben dürfte […]“.

E-30/2018 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Wie in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise und vermag die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden nicht zu entkräften. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin werden in der Beschwerde nicht weiter thematisiert, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist. Der nunmehr im Original vorliegende Suchbefehl vom (…) vermag an der vorinstanzlichen Würdigung grundsätzlich nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, wie er (oder sein Onkel) in den Besitz dieses Dokuments gelangt sei. Weiter soll dem Dokument zufolge die syrische Rekrutierungsbehörde im Jahr (…) in Al Qahtaniya rekrutiert haben, was als wenig wahrscheinlich erscheint, zumal öffentlichen Quellen zufolge die YPG im März 2013 die Kontrolle über die Rekrutierungsbehörde der syrischen Armee in Al Qahtaniya übernommen hat (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al- Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt, 10.03.2013, < http://kurdwatch.org/?aid=2780&z=de >, abgerufen am 13.06.2018). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass solche Dokumente in Syrien relativ leicht käuflich erwerbbar sind. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen noch belegen konnte, bei der syrischen Armee als Dienstverweigerer zu gelten und deshalb verfolgt zu werden. An den Parteiversammlungen der Al-Parti hat er lediglich als einfaches Mitglied teilgenommen und keine höhere Funktion übernommen (vgl. SEM-Akten A19 S. 4). Bei den Demonstrationen hätten sie sich oft vermummt, um nicht identifiziert zu werden und versucht, sich nicht sehr zu exponieren (vgl. A19 S. 4). Zudem hätten sie sich vor den Behörden verstecken können (vgl. A19 S. 5) und er habe persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A19 S. 5, A3 S. 9). Zu den festgenommenen Kollegen, die mit ihm demonstriert haben sollen, machte er keine weiteren Angaben. Inwiefern sein (…) Bruder politisch tätig gewesen sei und deswegen mit dem syrischen Regime Probleme gehabt habe, erläutert er ebenfalls nicht konhttp://kurdwatch.org/?aid=2780&z=de

E-30/2018 kret (vgl. A19 S. 9). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass er den syrischen Behörden aufgefallen, als politischer Regimegegner identifiziert worden ist und deswegen verfolgt würde. Die Widersprüche hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei der YPG und zu den Umständen seines Bei- und Austritts werden mit der Beschwerde nicht geklärt. Sein Dienst bei der YPG und die damit verbundenen Drohungen durch die YPG erscheinen aufgrund der bestehenden Aktenlage unglaubhaft. Entsprechende Beweise sind nicht vorhanden (vgl. A3 S. 9). Hinsichtlich der nur allgemein geschilderten Rekrutierungsbemühungen durch die YPG ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 zu verweisen, wonach eine drohende Rekrutierung durch die YPG für sich allein nicht ausreichen würde, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und die Gefahr ernsthafter Nachteile für Personen, die sich einer Rekrutierung verweigern, zu verneinen ist. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den

E-30/2018 Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-30/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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