Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2995/2025
Urteil v o m 5 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren (…), Türkei, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2025.
E-2995/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 22. August 2024 um Asyl in der Schweiz nachsuchten, am 28. beziehungsweise 29. August 2024 die Personalienaufnahmen stattfanden und sie am 13. September 2024 zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, im Jahre 20(…) oder 20(…) hätten Beamte den Laden durchsucht, im welchem er gearbeitet habe, und er sei zur Einvernahme mitgenommen worden, wo er zu Personen und illegalem Warenhandel befragt worden sei, dass solche Kontrollen im Heimatstaat insbesondere als Mittel benutzt würden, um kurdische Geschäftsleute zu schikanieren, weshalb er sich verstärkt politisch engagiert habe, unter anderem indem er mit und vor Leuten gesprochen habe sowie durch Leistung finanzieller Unterstützung, dass er sich in der Folge beobachtet gefühlt habe und Leute ihm seltsame Fragen, unter anderem zu seiner Familie, zu stellen begonnen hätten, dass er im Jahre 20(…) ein weiteres Mal von der Polizei für fünf Minuten einvernommen worden sei und er sich danach wieder beobachtet gefühlt habe, dass er in der Folge drei oder vier Mal von Unbekannten bedroht worden sei, unter anderem durch Vorzeigen einer Waffe, weshalb er sich im Jahre 20(…) entschieden habe, das Heimatland zu verlassen, wobei die Familie zuerst für einige Monate zum Bruder nach D._______ gezogen und daraufhin aus dem Land ausgereist sei, dass gegen ihn Verfahren im Zusammenhang mit seiner Arbeit sowie wegen (…) und (…) eingeleitet worden seien, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, sie habe das Land wegen den Drohungen gegen den Beschwerdeführer verlassen, wobei auch gedroht worden sei, dass ihr etwas angetan werde, dass sie verschiedene Aufgaben für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) erledigt habe, jedoch ohne offiziell Mitglied zu sein, dass die Beschwerdeführenden unter anderem Identitätsdokumente sowie Auszüge aus dem e-Devlet als Beweismittel zu den Akten gaben,
E-2995/2025 dass die Vorinstanz am 20. September 2024 die Behandlung der Gesuche dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass die Beschwerdeführenden nach entsprechender Aufforderung durch das SEM am 5. März 2025 weitere Beweismittel in Form der Kopie eines Familienbüchleins sowie von e-Devlet-Auszügen zu den Akten gaben, wobei sie ergänzend vorbrachten, dass sie erfahren hätten, dass der Neffe des Beschwerdeführers (…) in Notwehr getötet habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. März 2025 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden am 25. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführenden unter anderem ein behördliches türkischsprachiges Dokument inklusive französischer Übersetzung als Beweismittel zu den Akten gaben, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. April 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher in der Folge innert Frist bezahlt wurde, dass am 16. Dezember 2025 das gemeinsame Kind, C._______, zur Welt kam,
und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
E-2995/2025 BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung ferner legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, die vom Beschwerdeführer geschilderten Anhaltungen durch die Polizei sowie Drohungen von unbekannten Dritten vermöchten insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten, wobei die Behelligungen durch die Polizei auch nicht klar auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen seien, da diese offenbar wegen illegalen Warenhandels ermittelt habe, dass der Beschwerdeführer sich den geltend gemachten Bedrängungen durch den Umzug nach D._______ habe entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die Beschwerdeführenden ferner kein relevantes politisches Profil aufweisen und aufgrund der Angaben keine genügend konkreten Anhaltspunkte bestehen würden, dass die erwähnten Verfahren aus illegitimen Gründen eingeleitet worden seien, dass der türkische Staat ferner schutzfähig und schutzwillig sei, weshalb der Beschwerdeführer insbesondere aus dem Vorbringen, er fürchte die Rache der Opferfamilie des von seinem Neffen getöteten (…), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge, wobei die geltend gemachte Gefahr
E-2995/2025 auch nicht auf ein flüchtlingsrechtliches Motiv zurückgeführt werden könnte, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, der Angriff auf den Neffen, welcher seit ihrer Ausreise Ziel behördlicher Behelligungen geworden sei, sei ein klarer Hinweis dafür, dass sie im Fokus der Behörden stehen würden, wobei sich die Gefahr aufgrund der Tötung des (…) noch verschärft habe, dass die (…) bekanntermassen eine Gefahr für die kurdische Bevölkerung seien und unter dem Schutz des Staates Immunität geniessen würden, wobei die Racheabsichten der Opferfamilie sie – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – ernsthafter Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung aussetzen würden, dass das Gericht die Einschätzungen der Vorinstanz aufgrund der nachfolgenden Ausführungen bestätigt, dass die Vorinstanz insbesondere zutreffend feststellte, den geschilderten behördlichen Behelligungen und den damit zusammenhängenden Verfahren könnten nicht in genügend klarer Weise flüchtlingsrechtlichen Motive entnommen werden, zumal sie offensichtlich wegen illegalem Warenhandel und Steuerdelikten ermittelt haben, dass sie ferner zutreffend darauf hinwies, dass den insgesamt fünf Behelligungen innerhalb von rund drei Jahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität attestiert werden kann und ferner zutreffend auf die Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit des Heimatstaates hinweist, welche der Beschwerdeführer bisher nicht in Anspruch nahm, dass ergänzend festzustellen ist, dass aus den Vorbringen nicht mit genügender Klarheit hervorgeht, die behördlichen Einvernahmen im Jahre 20(…) und die späteren Behelligungen durch Unbekannte würden tatsächlich in einem Zusammenhang stehen, dass der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf diese Punkte (Ereignisse vor der Ausreise) keine substantiellen Ausführungen zu entnehmen sind und im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe als zentrales Vorbringen geltend gemacht wird, dass sich aufgrund des Tötungsdelikts durch den Neffen die
E-2995/2025 Gefahr insgesamt akzentuiert habe, die Beschwerdeführenden diesbezüglich keinen nachvollziehbaren Zusammenhang herzustellen vermögen, dass einerseits nicht erhellt, weshalb gerade der Neffe an Stelle des Beschwerdeführers in den Fokus der vormaligen Peiniger geraten sein soll und anderseits nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführenden in die Blutfehde, welche der Neffe durch Tötung (…) ausgehlöst habe, verwickelt werden sollen und nicht etwa die Kernfamilie des Neffen, dass der Beschwerdeführer dies auch mit dem Hinweis, dass er nach dem «Cousin» der zweitjüngste Mann in der Familie sei, nicht plausibel machen kann, dass insgesamt nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Probleme des Neffen im Heimatland konkret beziehungsweise tatsächlich gefährdet wären, dass damit auf die vorliegend umstrittenen Fragen, ob die Behörden diesbezüglich schutzfähig und schutzwillig wären und ob in der Gefahr möglicher Blutrache überhaupt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu erblicken wäre, nicht vertieft einzugehen ist, dass Gleiches für die Frage der innerstaatlichen Schutzalternative sowie betreffend das Verfahren einer Tante des Beschwerdeführers (N […]), deren Akten die Vorinstanz bereits konsultierte und worauf in der Rechtsmitteleingabe kein Bezug mehr genommen wird, festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass die Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, sondern diesbezüglich lediglich erneut auf die behauptete Gefahr der Blutrache hingewiesen wird, dass damit keine Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt beziehungsweise ersichtlich sind und im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen
E-2995/2025 der Vorinstanz hinsichtlich der intakten wirtschaftlichen Reintegrationsaussichten und des Bestehens einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative verwiesen werden kann, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 13. Mai 2025 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2995/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: