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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2012 E-2992/2012

9. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,349 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2992/2012

Urteil v o m 9 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).

E-2992/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein lediger Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordwestprovinz), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) auf dem Luftweg über den Flughafen von D._______ (Westprovinz). Mit der Sri Lankan Airlines flog er nach Singapur, wo er sich zwei Monate aufhielt. Am (…) reiste er mit Emirates nach Dubai, anschliessend weiter nach Italien, wo er gleichentags am Abend in Rom ankam. Nach fünf Tagen hat ihn ein Schlepper in einem Auto in die Schweiz gebracht. Am 31. März 2009 suchte er im (…) um Asyl nach. Er wurde daselbst am 6. April 2009 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 14. April 2009 gleichenorts gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Im EVZ nach Ausweispapieren gefragt, gab er an, nie einen Pass besessen und auch nie ein Visum beantragt zu haben. Er gab eine Identitätskarte zu den Akten, die er legal vom Dorfvorsteher erhalten habe. B. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung aus, er habe (…) im Vanni- Gebiet gelebt. Er habe ein viermonatiges Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, sei deren Mitglied geworden und zweimal im Kampfeinsatz gewesen. Eine Schwester sei ebenfalls Mitglied gewesen und im Krieg getötet worden. Nach seiner Rückkehr nach B._______ habe er die LTTE weiterhin als Sympathisant unterstützt, jedoch sei er ausgetreten. Am (…) sei er von Soldaten der Armee verhaftet und in ein Camp gebracht worden, wo er während drei Wochen festgehalten sowie befragt und dabei geschlagen und gefoltert worden sei. Am (…) sei sein bester Freund entführt und geköpft worden; am (…) sei ein Kollege von ihm erschossen worden. Danach sei er (…) aus Angst, ihm könnte dasselbe widerfahren, nach E._______ gegangen. In der Folge sei er zu Hause von der Armee gesucht worden. Am (…) sei er auch bei seinem Freund in E._______, wo er sich aufgehalten hatte, gesucht worden, dies nachdem am Tag zuvor ein Kollege dieses Freundes umgebracht worden sei. Wegen dieser Vorfälle habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.

E-2992/2012 C. Das BFM stellte mit am 5. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 3. Mai 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug. D. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Bestätigungsschreiben des (…) vom (…), einen Zeitungsausschnitt mit der Todessanzeige seiner Schwester und zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung vom 3. Mai 2012 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung der eingereichten Todesanzeige nachzureichen. Die Übersetzung wurde innert erstreckter Frist eingereicht.

E-2992/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Gericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensol-

E-2992/2012 cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und asylrechtlich unbeachtlich. Er verstricke sich in zahlreiche Ungereimtheiten. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein ehemaliges Mitglied der LTTE legal und unter wiederholter Vorweisung seines Identitätsausweises von Jaffna nach E._______ und später von dort nach D._______ reise. Auch sei es erfahrungswidrig, dass er das Risiko auf sich genommen habe, seinen Identitätsausweis bei der Ausreise auf sich zu tragen. Entgegen seinen Angaben sei zudem davon auszugehen, dass er persönlich kontrolliert worden sei und den verwendeten Pass in den Händen gehalten habe. Weiter sei zudem mit der Erfahrung unvereinbar, dass er als einziges Familienmitglied wegen der LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester Probleme gehabt und nach dem Tod von Bekannten mehrere Jahre beziehungsweise mehrere Monate mit der Ausreise zugewartet habe. Schliesslich habe er nicht angeben können, in welcher Kampfeinheit der LTTE er im Einsatz gewesen sei. Seine Vorbringen seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe, zu betrachten. Im Sommer 2006 sei es zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich jedoch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die Sicherheitslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht geltend, ein führendes Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein, und es müsse bezweifelt werden, dass er überhaupt im Einsatz gestanden habe. Zudem habe er angegeben, nach seiner Festnahme (…) nach rund

E-2992/2012 drei Wochen freigelassen worden zu sein. Auch dass er unter Verwendung seines Identitätsausweises durch Sri Lanka gereist sei, mache deutlich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt vom sri-lankischen Militär nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben könnten, und es sei angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, beim Vergleich der beiden Befragungsprotokolle könnten keinerlei Widersprüche ausgemacht werden, er sei in der Lage gewesen, über seine Festnahme detailliert und ausführlich Auskunft zu geben, und der Detaillierungsgrad deute klar auf Erlebtes hin. Bezüglich der Reise durch Sri Lanka sei festzuhalten, dass bereits diese durch einen Schlepper organisiert worden sei und er nicht legal habe reisen können. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung entspreche es gerade den Erfahrungen, dass Schlepperorganisationen in der Lage seien, sowohl Innen- wie auch Aussengrenzen unter Umgehung der Kontrollen zu passieren. Die Behauptung, er sei das einzige Familienmitglied gewesen, welches wegen der LTTE-Zugehörigkeit der Schwester Probleme gehabt habe, treffe nicht zu. Über den Aufenthalt von zwei im Vanni-Gebiet lebenden Brüdern habe er bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung keine Kenntnis gehabt, und bis heute wisse er nicht, ob diese noch am Leben seien. Zwei weitere Geschwister hätten Sri Lanka vor längerer Zeit verlassen und lebten in Europa, und auch sein damals bei der Mutter in Jaffna zurückgebliebener Bruder lebe mittlerweile in Indien. Die gesamte Familie sei als der LTTE nahestehend betrachtet worden und habe mit Verfolgung rechnen müssen. Mit seiner Ausreise habe er nicht zugewartet, sondern diese durch einen Schlepper organisieren lassen, als sich die Situation zugespitzt habe. Seine Kampfeinheit bei der LTTE habe er bei den Befragungen nicht angegeben, weil er befürchtet habe, der Übersetzer könnte diese Information weitergeben. Er habe als Pionier der (…) angehört. An seinen Schilderungen sei nach dem Gesagten nicht zu zweifeln.

E-2992/2012 Auch nach Beendigung des Bürgerkrieges würden bestimmte Bevölkerungsgruppen einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu gehörten Personen, die eine Verbindung zu den LTTE aufweisen könnten. Der Beschwerdeführer sei für diese tätig gewesen und müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Übergriffen seitens der Behörden rechnen. Zudem verfüge er dort über kein funktionierendes Beziehungsnetz mehr. Daraus ergebe sich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Falls das Gericht zum Ergebnis gelangen sollte, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien, sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, da er mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen, und ihm weitere Übergriffe wie Folter oder andere Formen des Missbrauches drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unzumutbar, da er in Sri Lanka kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz mehr habe und es ihm nicht möglich sein dürfte, eine Existenz aufzubauen oder ein sogenannt normales Leben zu führen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich sind, da sich die politische Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 entspannt hat. In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten heute – mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zwar erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers im Gegensatz zur Vorinstanz nicht als durchwegs unglaubhaft oder widersprüchlich. Bezüglich der geltend gemachten Reisemodalitäten ist der Vorinstanz jedoch insofern beizupflichten, als es zweifelhaft erscheint, dass er als ehemaliges Mitglied der LTTE, welches von der Armee gesucht worden sei, das Risiko eingegangen wäre, mitten im Krieg über hunderte Kilometer in den Süden des Landes zu reisen. Auch ist angesichts der geltend gemachten Verfolgungssituation schwer nachvollziehbar, dass er fast ein ganzes Jahr mit der Ausreise zuwartete, woran die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen.

E-2992/2012 Vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz kann vorliegend letztlich offengelassen werden, ob die Vorbringen in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft einzustufen wären. 5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer

E-2992/2012 verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-

E-2992/2012 bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 7.3.3 Der gemäss Aktenlage alleinstehende, gesunde Beschwerdeführer, der Sri Lanka nur Wochen vor der Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 verlassen hat, stammt aus B._______, wo er nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet (…) gelebt hat. Er hat in B._______ den grössten Teil seines Lebens verbracht und einige Jahre als Schreiner gearbeitet. Gemäss seinen Angaben ist seine Mutter mittlerweile verstorben und der vormals bei dieser lebende Bruder nach Indien ausgereist. Seine beiden anderen Brüder sollen im Vanni-Gebiet leben, er habe zu ihnen seit Jahren keinen Kontakt mehr. Ganz abgesehen davon, dass es im regionalen Kontext unwahrscheinlich erscheint und auffällt, dass jeglicher Hinweis auf Verwandte fehlt, gibt es für den Verbleib der beiden Brüder keinen Beleg, und den Akten ist auch nicht zu entnehmen, er habe sich ernsthaft um eine Kontaktnahme bemüht. Zu vermuten ist, dass mit dem Fehlen von Angaben betreffend Verwandte, Freunde oder Bekannte aus dem Berufsleben das Erfordernis eines tragfähigen Beziehungsnetzes als Voraussetzung für eine Rückkehr nach Sri Lanka Rechnung ins Kalkül gezogen wird. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass sich der Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar erweist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E-2992/2012 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, an welchem Schluss auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2992/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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