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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2023 E-2985/2023

31. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,197 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2985/2023

Urteil v o m 3 1 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 / N (…).

E-2985/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2023 – eröffnet am 15. Mai 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2023 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei diese anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den slowenischen Behörden einzuholen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung am gleichen Tag mit einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-2985/2023 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden sind, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

E-2985/2023 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), und dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, gemäss welcher Bestimmung das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. März 2023 bereits in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die slowenischen Behörden am 8. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diesem Begehren am 10. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates demnach zu Recht unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 12. Mai 2023 zu Protokoll gab, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen, weil er in Marokko seine Freundin geschwängert habe und ihr Vater ihn deswegen – mithilfe von in Slowenien lebenden Bekannten – umbringen wolle,

E-2985/2023 dass er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand antwortete, es gehe ihm gesundheitlich gut, manchmal leide er jedoch unter Atembeschwerden und müsse sich dann jeweils hinlegen, und psychisch gehe es ihm auch nicht so gut, weil er sich angesichts seiner Migrationssituation im fremden Land unruhig fühle, dass in der Beschwerde auf die schwierige Situation von Asylsuchenden in Slowenien, auf die Bedrohung des Beschwerdeführers durch Bekannte des Vaters seiner Freundin und auf den medizinischen Sachverhalt hingewiesen wird, der vom SEM noch überhaupt nicht abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5354/2022 vom 30. November 2022 S. 4 f. m.w.H.), dass an dieser Einschätzung weder die allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers auf verschiedene Berichterstattungen und ein Urteil eines erstinstanzlichen deutschen Verwaltungsgerichts noch die Erwähnung von rassistischen und herablassenden slowenischen Security-Mitarbeitenden etwas zu ändern vermögen, dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Slowenien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen den Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

E-2985/2023 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Slowenien über ein funktionierendes Justiz- und Polizeiwesen verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-4369/2019 vom 4. September 2019 E. 6.2.2) und der Beschwerdeführer sich, falls er in diesem Land tatsächlich durch den in Marokko lebenden Vater seiner Freundin bedroht werden sollte, an die zuständigen slowenischen Behörden wenden könnte, die ihm bei Bedarf Schutz vor kriminellen Übergriffen durch Drittpersonen bieten könnten, dass er sich bei allfälliger schlechter Behandlung durch Sicherheitsbeamte an die übergeordneten Behörden wenden und seine Rechte nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte, dass des Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Slowenien ernsthaft gefährdet wäre, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss ständiger Praxis des EGMR insbesondere vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),

E-2985/2023 dass der medizinische Sachverhalt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 3) – hinreichend erstellt ist und eine Ausnahmesituation im Sinn der restriktiven EGMR-Praxis vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, dass Slowenien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und entgegen den allgemeinen Behauptungen in der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer würde dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert, dass vor diesem Hintergrund von den slowenischen Behörden keine Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung – nach dem oben Gesagten auch nicht hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren oder der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterbringung – einzuholen sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM keine Veranlassung besteht, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt worden und die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 25. Mai 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp mit dem heutigen Entscheid dahinfällt,

E-2985/2023 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2985/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

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