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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2008 E-2985/2008

25. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,657 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-2985/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. B._______, eigenen Angaben zufolge palästinensischer Herkunft, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2985/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2005 über C._______ verliess, sich darauf während einiger Zeit in D._______ aufhielt, von wo aus er am 28. Juli 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 4. August 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 27. September 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus E._______ im palästinensischen Autonomiegebiet Gaza, dass er im Jahre 1997 illegal in Israel gearbeitet habe, worauf er im Jahre 2004 von den palästinensischen Behörden und Parteien beschuldigt worden sei, als Spion für Israel tätig zu sein, dass er deshalb um sein Leben gefürchtet habe und im Jahre 2005 nach D._______ geflogen sei, wo er sich mehrere Monate aufgehalten und in einer Fabrik gearbeitet habe, bevor er dann anschliessend in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer beim Stellen seines Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise zu den Akten gegeben hat, weil angeblich ihm die Polizei in D._______ anlässlich einer Kontrolle sowohl den Pass als auch die Identitätskarte abgenommen habe, dass von der Fachstelle LINGUA (nachfolgend LINGUA-Gutachten) am 22. August 2006 ein landeskundlich-kulturelles sowie linguistisches Herkunftsgutachten erstellt wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. April 2008 – eröffnet am 15. April 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich in seinem Sachvortrag in zahlreiche und in der angefochtenen Verfügung nicht abschliessend aufgezählte Unstimmigkeiten verstrickt, E-2985/2008 dass beispielsweise nicht nachvollzogen werden könne, weshalb ihm die angebliche Arbeit im Jahre 1997 in Israel erst im Jahre 2004 Schwierigkeiten mit den palästinensischen Behörden eingetragen haben sollte und er trotz der Befürchtung, deswegen umgebracht zu werden, erst im Jahre 2005 ausgereist sei, dass er auch nicht im Stande gewesen sei, konkrete, genaue und zusammenhängende Angaben zur angeblichen, seinerzeitigen Tätigkeit in Israel zu machen, dass seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien und den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG beantragte, weil er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, die Behörden von Gaza wegen innenpolitischer Konflikte keine Reisedokumente ausstellen könnten und weil er am _______ bei einem israelischen Angriff seinen Bruder verloren habe, bei einer Rückkehr um sein Leben fürchte und die politische Lage äusserst brisant und angespannt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), E-2985/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde aufgrund des Rechtsbegehrens sowie der Begründung nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass die Verfügung des BFM vom 11. April 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft sowie des Asyls und der Wegweisung als solche betrifft (vgl. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält, dass die Argumente, mit denen das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft qualifiziert hat, nachvollziehbar und praxiskonform sind und bestätigt werden können, wobei zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf E-2985/2008 jene Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal der Beschwerdeführer sich mit keinem Wort inhaltlich mit den Unglaubhaftigkeitsargumenten der Vorinstanz auseinandersetzt, dass das LINGUA-Gutachten sich mit überzeugender Begründung "eindeutig" dafür ausspricht, der Beschwerdeführer sei in einem palästinensischen Milieu sozialisiert worden, dass der Autor des Gutachtens auch die Auffassung vertrat, als Ort dieser Sozialisierung komme "sehr wahrscheinlich" der Gazastreifen in Frage, indessen auch auf verschiedene Punkte hinwies, welche gegen diese Annahme sprechen würden, so beispielsweise die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erstaunlicherweise keinerlei Kenntnisse von dem durch die israelische Armee – unter grosser medialer Resonanz – zerstörten Flughafen des Gazastreifens gehabt habe, dass die konkrete Herkunft des offenbar palästinensischen Beschwerdeführeres sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus den Akten ergibt, dass einerseits der Beschwerdeführer seine Reise- und Identitätspapiere mit der offensichtlich unglaubhaften Begründung einer Konfiskation durch die D._______ Ausländerbehörden gegen Quittung nicht zu den Akten gereicht hat, dass die angeblich bereits im Zeitpunkt kantonalen Anhörung vom 27. September 2006 bestellte Kopie des Personalausweises und sein Geburtsschein (vgl. Befragungsprotokoll, S. 3) – wie auch die angebliche Konfiskationsbestätigung der D._______ Behörden – bisher ohne Begründung nicht zu den Akten gereicht worden sind, dass der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthalts in D._______ mit von Mitte Februar 2005 bis Ende Juli 2006 (= 17,5 Monate) respektive mit "ca. 8 Monate" angab (vgl. Protokoll der Befragung im Empfangszentrum, S. 1. f. und S. 8), dass der Beschwerdeführer angab, er habe in D._______ in F._______ (vgl. Protokoll der Befragung im Empfangszentrum, S. 2) respektive im G._______ Stadtviertel H._______ (Protokoll der kantonalen Befragung, S. 10) respektive in F._______ und G._______ (vgl. a.a.O., S. 11) gelebt, E-2985/2008 dass sowohl die Umstände der Reise nach D._______ als auch der Weiterreise in die Schweiz ungereimt und offensichtlich unglaubhaft schilderte (vgl. Protokoll der Befragung im Empfangszentrum, S. 8; Protokoll der kantonalen Befragung, S. 9 f. und 10 f.), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten seine Herkunft und den Verbleib seiner Schriften ebenso offensichtlich zu verschleiern versucht, wie die konkreten Umstände seiner Reise in die Schweiz, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund seines prozessualen Verhaltens nicht feststeht und es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, das Vorliegen von Wegweisungsvollzugs-Hindernissen bezüglich hypothetischer Heimat- oder Herkunftsländer zu prüfen, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und den Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheint, zumal die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft von ihm nicht angefochten worden ist, dass sich daher den vorliegenden Akten und unter Würdigung aller Umstände keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, der Vollzug der Wegweisung würde eine konkrete Gefährdung des angeblich 26-jährigen, soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers im Sinne einer Existenzgefährdung mit sich bringen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung deshalb zu bestätigen ist, E-2985/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2985/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das I._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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