Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2983/2017
Urteil v o m 1 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Afghanistan Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…)
E-2983/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige, der Ethnie der Tadschiken zugehörig mit letztem Wohnsitz im Distrikt (…) / Provinz (…) – eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin und Kinder) respektive am 9. November 2015 (Beschwerdeführer) in die Schweiz einreisten, wo sie am 19. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin und Kinder) respektive 10. November 2015 (Beschwerdeführer) um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin und die Tochter C._______ am 5. November 2015 und der Beschwerdeführer am 19. November 2015 zur Person befragt wurden (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/12 [Beschwerdeführerin], A4/10 [Tochter C._______], A17/11 [Beschwerdeführer]), dass die Eltern und die Töchter D._______ und C._______ am 5. April 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A31/12 [Beschwerdeführerin], A32/9 [Tochter D._______ ], A33/11 [Beschwerdeführer], A34/8 [Tochter C._______]) und zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die Eltern seien beide Analphabeten und ungefähr im Jahre (…) zusammen „durchgebrannt“, dass die Familie der Beschwerdeführerin gegen diese Beziehung gewesen sei, sie deshalb verfolgt worden seien, und der Beschwerdeführer in der Folge seinen Namen geändert habe, dass die Brüder der Beschwerdeführerin eine der Töchter „verlangt“ hätten, so dass die Beschwerdeführenden während (…) bis (…) Jahren im Bezirk (…) auf der Flucht gewesen seien, dass eines Tages ein Bruder der Beschwerdeführerin mit mehreren Männern an ihrem Wohnort aufgetaucht und den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt habe, worauf dieser eine Woche in Spitalpflege verbracht habe, dass die Beschwerdeführenden einige Wochen später – gegen Ende (…) – in (…) gereist seien, indes es dort schwierig gewesen sei und die Kinder nicht regelmässig hätten zur Schule gehen können, und dass sie ausserdem auch dort gesucht worden seien und immer wieder hätten umziehen müssen,
E-2983/2017 dass sie (…) nach der Nachricht über den Tod der Eltern der Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion zurückgekehrt seien, da sie gehofft hätten, dass sich die Situation nun geändert habe, dass sie dort aber erneut gesucht worden seien, weshalb sie Afghanistan nach rund einem Jahr wieder verlassen hätten, dass sie seit ungefähr (…) in (…) gelebt hätten, sie aber auch dort von den Brüdern der Beschwerdeführerin bedroht worden seien, weswegen sie die Tochter C._______ mit einem (…) verlobt hätten, dass C._______ diesen aber schliesslich nicht mehr habe heiraten wollen, weswegen es auch von dessen Seiten zu Drohungen gekommen sei, dass die Beschwerdeführenden deshalb nach rund (…) Jahren (…) verlassen hätten und am 19. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin und Kinder) respektive am 9. November 2015 (Beschwerdeführer) in die Schweiz eingereist seien, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit zwei separaten Verfügungen – eine betreffend die Eltern und die Kinder und eine betreffend die Tochter C._______ –, beide vom 5. Mai 2017 datierend und beide am 8. Mai 2017 eröffnet, ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM in der Verfügung die Eltern betreffend zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Feststellung der Identität von Gesuchstellern sei eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen und die Identität, insbesondere des Beschwerdeführers, stehe aufgrund seiner Vorbringen nicht fest, dass er angegeben habe, in den 1990er-Jahren den Namen gewechselt zu haben, um sich vor „seinen Feinden“ zu schützen, diese Änderung jedoch nicht amtlich erfolgt sei und er den abgegebenen afghanischen Führerschein (auf den „neuen“ Namen lautend) gegen Schmiergeld erhalten habe (A33/2f. F8ff.), dass indes erhebliche Zweifel am angeblichen Namenswechsel bestünden, da der Beschwerdeführer über zwanzig Jahre lang von seinen Schwagern gesucht und immer wieder ausfindig gemacht worden sei, womit der Namenswechsel unsinnig geworden wäre,
E-2983/2017 dass überdies nicht nachvollziehbar sei, wieso er für seinen angeblichen Namenswechsel den Namen seines Vaters benutzt haben sollte (Akte A17/4 und 7), dass der Umstand, wonach auch noch der Bruder des Beschwerdeführers, dessen Frau aus derselben Familie wie seine Frau stamme, ebenfalls denselben falschen Namen wie er angenommen hätte, konstruiert wirke (A33/3), dass der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin Kontakt mit der angeblichen Verfolgerfamilie gehabt habe, was er zu verschleiern versucht habe (A17/5; A33/4 F20ff.), dass die Familie beim UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) in (…) mit unterschiedlichen Jahrgängen erfasst sei und die alleinige Erklärung mit ihrem Analphabetismus nicht zu überzeugen vermöge, nachdem sie offensichtlich die Personalienblätter im Empfangs- und Verfahrenszentrum selbständig ausgefüllt hätten und die Kinder längere Zeit zur Schule gegangen seien, dass sich zudem zahlreiche weitere Verwandte in der Schweiz aufhalten würden (N […]; N […]; N […]; N […]; N […]) und der Beschwerdeführer im Besitze von Unterlagen von Angehörigen der angeblichen Verfolgerfamilie sei (A17/5 F30.2), was sich mit der behaupteten oder befürchten Verfolgungssituation nicht vereinbaren lasse, dass insgesamt die Aussagen und die Identitätspapiere wenig geeignet seien, die Identität der Beschwerdeführenden sowie den Zeitpunkt und die Umstände ihrer Ausreise zu belegen, dass die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführenden mit der Familie der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft seien, da sie gemäss ihren Ausführungen seit nunmehr über (…) Jahren von den Brüdern der Beschwerdeführerin gesucht worden seien, gleichzeitig allerdings noch während rund (…) Jahre im selben Distrikt in Afghanistan gewohnt hätten, dass, es überdies für die Familie der Beschwerdeführerin „ein Leichtes gewesen“ wäre, sie ausfindig zu machen, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich den Namen gewechselt haben sollte, dass der Beschwerdeführer zwar angeführt habe, einmal von seinen Verfolgern aufgespürt und verletzt worden zu sein, dass es hierfür indes keine
E-2983/2017 Beweismittel gebe und die entsprechenden Ausführungen vage geblieben seien, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Beschwerdeführerin unbehelligt geblieben wäre, hätten ihre Brüder doch auch nach ihrem Leben getrachtet (A31/5), zumal sie sich doch nur wenige Meter entfernt in einem gemieteten Gebäude mit vier Räumen aufgehalten habe (A31/6f.), dass es auch nicht nachvollziehbar sei, wie die Brüder der Beschwerdeführerin sie über Jahre hinweg (…), in (…) und sogar in der Schweiz hätten aufspüren können (A33/5 F35), dass es darüber hinaus auch realitätsfremd sei, aus einem Drittstaat ([…]) genau dorthin zurückzukehren, wo die angebliche Verfolgerfamilie gelebt habe, dass die geltend gemachte Gefährdungssituation vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich auch noch regelmässig Kontakt mit Familienangehörigen der mutmasslichen Verfolgerfamilie gehabt hätten und der Bruder des Beschwerdeführers mit einer Schwester der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen sei (A17/5), konstruiert wirke, dass das SEM sich in dieser Würdigung auch insofern gestärkt sehe, als die Ausführungen zum angeblich über (…) Jahre andauernden Leben in Angst und im Versteckten ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen seien und den Schilderungen – selbst bei an sich intensiven und einschneidenden Erlebnissen – der persönliche Bezug weitgehend fehle, dass insgesamt die jeweiligen rudimentären Angaben nicht den Eindruck erweckten, eine im Mittelpunkt des Geschehens sich befindende Person spreche von jenen einschneidenden Ereignissen, die ihr Leben massgeblich beeinflusst und sie schliesslich zur Flucht veranlasst hätten (A32/3 und 6; A33/7 F57-68; A34/3, F10-15; F 22-27), dass die Gesamtwürdigung der Vorbringen zum Schluss führe, dass die Beschwerdeführenden sich auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung abstützten und sie das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt hätten,
E-2983/2017 dass das SEM in der Verfügung die Tochter C._______ betreffend zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides ausführte, die Vorbringen ihrer Eltern betreffend die familiären Probleme seien in einem separaten Entscheid als nicht glaubhaft erachtet worden, dass ihre weiteren Fluchtgründe (Krieg, mangelnde Ausbildungsmöglichkeiten) nicht asylrelevant seien, da diese in den aktuellen politischen und sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan sowie in den Folgen kriegerischer Auseinandersetzungen zwischen militanten Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften begründet seien, von denen ein Grossteil der afghanischen Bevölkerung betroffen sei, weshalb sie aus ihnen keine Furcht vor einer asylrelevanten persönlichen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ableiten könne, dass es sich bei den anlässlich der Anhörung vorgebrachten Probleme mit einem (…), mit welchem sie verlobt gewesen sei und der sie nun bedrohe, da sie ihn nicht mehr heiraten wolle, nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG handle, da gemäss ihren Ausführungen ihre Eltern die Entscheidung, die Verlobung aufzulösen, ihr überlassen hätten (A34/5), dass der Beschwerdeführer im Namen sämtlicher Beschwerdeführenden mit handschriftlich unterzeichneter, undatierter Eingabe (Poststempel: 24. Mai 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und mittels vorgedruckten Begehren beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren sowie es sei unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass der Beschwerdeführer handschriftlich die Beschwerde sinngemäss dahingehend begründete, dass seine Familie überall, wo sie bisher gelebt hätten, in Gefahr gewesen und einer seiner Söhne verschwunden sei, dass sie bereits (…) und in (…) aufgrund ihrer Religion, Rasse und Nationalität verfolgt worden seien und sie nun einen besseren Status als denjenigen des „F“-Ausweises beantragten, weil dieser sie psychisch belaste,
E-2983/2017 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der eventuelle Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren nicht notwendig und somit von vornherein unbeachtlich ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2983/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Ergebnis gelangt, die vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung die Eltern betreffend zur nicht glaubhaft gemachten Identität und Verfolgungsgeschichte (familiäre Probleme) seien offensichtlich und vollumfänglich zu stützen, dass insbesondere der vorinstanzliche Eindruck der konstruierten und wenig plausiblen Asylbegründung bestätigt werden kann, zumal es den entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführenden in der Tat allen an Realkennzeichen mangelt und vieles der Logik und der Nachvollziehbarkeit entbehrt, dass insbesondere die Geschichte betreffend die Namensänderung des Beschwerdeführers aufgrund der in der Verfügung genannten Gründe (siehe Erwägungen oben) nicht überzeugt, dass auch die vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung die Tochter C._______ betreffend offensichtlich und vollumfänglich zu bestätigen sind, dass schliesslich in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, dass insbesondere, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, Vorbringen, die sich auf den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Drittstaaten ([…] und […]) beziehen vorliegend nicht wesentlich sind,
E-2983/2017 dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass, nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 5. Mai 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die vorläufige Aufnahme mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft tritt, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – sich als aussichtslos erweisen, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
E-2983/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2983/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
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