Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.05.2016 E-2979/2016

20. Mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,585 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2979/2016

Urteil v o m 2 0 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Irak, beide vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt und Notar, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).

E-2979/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am (…) Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 23. März 2016 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, die Familie des Beschwerdeführers sei mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen, weil die Beschwerdeführerin Kurdin und ein "Dorfmädchen" sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sie deshalb mehrmals ‒ in den Jahren 2008 und 2013 ‒ bedroht; unter anderem habe er der Beschwerdeführerin mit dem Tod gedroht, wenn der Beschwerdeführer sich nicht von ihr scheiden lasse. Der Druck habe sich mit der Zeit vergrössert, weil sie keine Kinder bekommen hätten. C. Mit Verfügung vom 14. April 2016 (eröffnet am 16. April 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragten, diese sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei im Internet publizierte Medienberichte über die allgemeine Situation im Irak ein.

Am 18. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) liessen die Beschwerdeführenden Fotokopien eines Haftbefehls und zweier Wohnsitzbestätigungen mit deutschen Übersetzungen zu den Akten reichen.

E-2979/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2979/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Begleitumstände der angeblichen Drohungen durch den Bruder des Beschwerdeführers erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführenden als auffallend widersprüchlich, detailarm und vage. Weiter erschüttert wird die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen durch die klar widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, in welchem seine Familie angeblich Kenntnis von seiner Eheschliessung erhielt, sowie zu seiner ethnischen Zugehörigkeit, welche angeblich der Hauptgrund für die Ablehnung der Beschwerdeführerin durch seine Familie ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen die in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegten zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auszuräumen. Der blosse Verweis auf die starke Nervosität des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung ist nicht stichhaltig, zumal sich hierfür aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise ergeben und auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin Ungereimtheiten aufweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In Über-

E-2979/2016 einstimmung mit dieser ist festzustellen, dass sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine glaubhaften Hinweise auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in asylrelevantem Ausmass entnehmen lassen. 5.2 Die beiden nach Beschwerdeerhebung eingereichten Wohnsitzbestätigungen vom Mai 2013 belegen, dass die Beschwerdeführenden damals – wie von ihnen bei den Anhörungen zu Protokoll gegeben – im Dorf D._______ (Provinz E._______) gelebt haben. Der in Form einer Kopie nachgereichte Haftbefehl vom (…) 2013 ist hingegen mit ihren Angaben offensichtlich nicht vereinbar: Die Beschwerdeführenden hatten nie angegeben, dass gegen sie im Jahr 2013 eine Anzeige eingereicht worden wäre, weil "der Vater von A._______ [in] die Heirat seines Sohnes mit B._______ nicht eingewilligt" habe, und sie deshalb zur Verhaftung ausgeschrieben worden seien. Nachdem sie sich stets in dem im Haftbefehl erwähnten Dorf "D._______" aufgehalten haben, hätte dieser Auftrag im Übrigen zweifellos ausgeführt werden können – auch von einer Verhaftung habe sie indessen nichts berichtet. Schliesslich ist das angebliche amtliche Dokument auch aus anderen Gründen kaum nachvollziehbar: Einerseits wäre schwer vorstellbar, dass die kurdischen Justizbehörden auf eine solche Anzeige eines Angehörigen hin gleich direkt zur Verhaftung der Angezeigten schreiten würde; andererseits enthält das Dokument die in diesem Verfahrenszeitpunkt unsinnige Formulierung "Das Gericht hat entschieden, die beiden zu verhaften und gemäss Art. 44 zu verurteilen". Schliesslich wird die Anzeige im Haftbefehl von Anfang 2013 damit begründet, dass der Vater mit der Heirat nicht einverstanden sei, was sich schwerlich mit der wiederholten Aussage des Beschwerdeführers vereinbaren lässt, sein Vater sei im Jahr 2003 verstorben (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer, S. 8 und 9); dies umso weniger, nachdem die Beschwerdeführenden am (…) 2004 geheiratet haben wollen (vgl. Protokolle Befragung zur Person, je S. 3). Diesem Beweismittel ist unter diesen Umständen jeder Beweiswert abzusprechen, und es vermag an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. 5.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der nordirakischen Behörden sowie zum Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative und die von ihnen eingereichten Beweismittel erweisen sich bei dieser Sachlage als unbehelflich.

E-2979/2016 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-2979/2016 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-2979/2016 7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts liegt aktuell in der Autonomen Kurdischen Region (KRG-Gebiet) keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, und der Wegweisungsvollzug gilt für aus dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begünstigende individuelle Faktoren vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E- 3737/2015, als Referenzurteil publiziert, E. 7.4 mit Verweis auf BVGE 2008/5). Die Beschwerdeführerin ist kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren widersprüchliche Angaben zu seiner Ethnie sowie dem Zeitpunkt seines angeblichen Umzugs von seinem Geburtsort im Zentralirak in das KRG-Gebiet. Es kann aufgrund der Aktenlage aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er sich seit frühestem Kindesalter im Nordirak aufgehalten und sich dort weitestgehend assimiliert hat. Die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Nordirak aufgrund seiner angeblichen ethnischen Herkunft erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden jung und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der BzP zu Protokoll, dass nebst ihren Eltern (…) Schwestern und (…) Brüder in ihrem Heimatdorf D._______ leben würden (Akten SEM A4 S. 5). Dass, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, nur rund ein halbes Jahr später nur noch ihre gebrechliche Mutter sich in D._______ aufhalten soll, muss als unplausibel und damit unglaubhaft erachtet werden. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Netz verfügen, auf dessen Unterstützung sie zählen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-2979/2016 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2979/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

E-2979/2016 — Bundesverwaltungsgericht 20.05.2016 E-2979/2016 — Swissrulings