Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2977/2014
Urteil v o m 2 5 . Februar 2015 Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien
A._______, Eritrea, handelnd durch deren Ehemann B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).
E-2977/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe ihres Ehemannes an das BFM datiert vom 23. März 2012 (Eingang BFM am 24. April 2012) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und stellte gleichzeitig ein Asylgesuch. Im Wesentlichen wurde hierzu vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland Eritrea im Oktober 2011 illegal verlassen, da sie mehrmals unter Druck gesetzt worden sei, in den Militärdienst einzutreten. Sie habe sich dagegen entschieden, da sie sexuelle Ausbeutung durch Militärs befürchtet habe. Ein weiterer Verbleib in Eritrea sei ihr nicht möglich gewesen, da sie ansonsten zwangsweise zum Militärdienst oder ins Gefängnis gebracht worden wäre. Es gebe in Eritrea keine Möglichkeit, seine Rechte zu verteidigen. Eritrea betrachte sie als Verräterin und bei einer Rückkehr würde sie hart bestraft. Zur Zeit lebe sie in Äthiopien und werde vom UN- HCR unterstützt, habe jedoch kein Recht auf Arbeit, dürfe sich nicht frei bewegen und das Leben als alleinstehende Frau sei für sie dort sehr belastend.
B. Am 6. Februar 2014 und am 31. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei zwar nie zum Nationaldienst aufgefordert worden und habe in Eritrea mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt, jedoch habe sie sich vor einer Einberufung in den Nationaldienst und deren Konsequenzen gefürchtet. Auch gebe es in Eritrea keine Freiheit und keine guten Ausbildungsmöglichkeiten, weshalb sie im Oktober 2011 nach Äthiopien geflüchtet sei. Dort habe sie sich beim UNHCR registrieren lassen und bis Dezember 2011 in einem Flüchtlingslager gelebt, bevor sie nach Addis Abeba umgezogen sei und dort im Januar 2012 (ihren heutigen Ehemann) geheiratet habe. Sie halte sich in Äthiopien legal auf, lebe jedoch alleine ohne Verwandte und Bekannte, könne sich nicht frei bewegen und sei arbeitslos, weshalb ihr Ehemann sie aus der Schweiz finanziell unterstütze. Aus diesen Gründen ersuche sie um Asyl in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 (eröffnet am 2. Mai 2014) bewilligte das
E-2977/2014 BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und wies das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2014 (Poststempel vom 30. Mai 2014) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung der Beschwerde wurden im Wesentlichen dieselben Gründe angeführt, die im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Gesuch vom 23. März 2012 um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung geltend gemacht wurden.
Die Ablehnung des – sinngemäss gestellten – Gesuchs um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) und Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) durch die Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 wurde in der Beschwerde ausdrücklich nicht angefochten.
Als Beilage zur Beschwerde wurde eine Bestätigung eingereicht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde. E. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 erkundigte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
E-2977/2014 des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind vorliegend die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E-2977/2014 4. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 S. 20 f. und BVGE 2011/10 E. 3 - 5 S. 126 ff.). 4.3 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 4.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen. 5.
E-2977/2014 5.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylgesuch geltend, sie sei zwar nie zum Nationaldienst aufgefordert worden und habe in Eritrea mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt, jedoch habe sie sich vor einer Einberufung in den Nationaldienst und deren Konsequenzen gefürchtet. Auch gebe es in Eritrea keine Freiheit und keine guten Ausbildungsmöglichkeiten. Aktuell lebe sie in Äthiopien. Dort habe sie sich beim UNHCR registrieren lassen und halte sich dort auch legal auf, lebe jedoch alleine ohne Verwandte und Bekannte, könne sich nicht frei bewegen und sei arbeitslos, weshalb ihr Ehemann sie aus der Schweiz finanziell unterstütze. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei, da sie nie zum Nationaldienst aufgefordert worden sei und keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Im Weiteren führte das BFM in seiner Verfügung aus, dass vorliegend weder die Voraussetzungen nach Art. 51 AsylG (Familienasyl), noch nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt seien. Bezüglich der Begründung kann auf die Verfügung verwiesen werden. 5.3 In der Beschwerde wird eingeräumt, dass der Beschwerdeführerin bewusst sei, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG und Art. 85 Abs. 7 AuG vorliegend nicht erfüllt seien. Die Verfügung des BFM ist demnach insoweit nicht angefochten (vgl. Bst. D). Hingegen beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, sie habe aus Furcht vor auf sie wartende Vergewaltigungen, ungewollten Schwangerschaften und Folter im Militärlager ihr Heimatland auf illegalem Weg verlassen. Wer Eritrea auf illegalem Weg verlassen habe, erwarte bei einer Rückkehr Folter und Tod. Im Weiteren erhalte sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort (Äthiopien) keine Unterstützung, habe dort keine Verwandte und keinen Bekanntenkreis, sie sei isoliert, dürfe nicht arbeiten und sich nicht frei bewegen und werde von ihrem Ehemann aus der Schweiz finanziell unterstützt.
E-2977/2014 6. 6.1 Vorliegend erweist sich, dass das BFM das Einreise- und Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6.2 Das BFM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei, da sie nie zum Nationaldienst aufgefordert worden sei und keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Die in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtungen vor allfälligen Vergewaltigungen, ungewollten Schwangerschaften und Folter im Militärlager sind demnach bezüglich der konkret vorliegenden Gegebenheiten als nicht hinreichend begründet zu bezeichnen und werden der objektiv gelagerten Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihren Heimatland nicht gerecht, weshalb sie in entscheidrelevanter Hinsicht an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermag, sie sei im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder hätte zu diesem Zeitpunkt solche begründeterweise befürchten müssen. 6.3 Das auf Beschwerdeebene implizit vorgebrachte Argument, es müsse die Einreise in die Schweiz aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea bewilligt werden, vermag nicht durchzudringen. Personen, welche – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – vom Asyl ausgeschlossen sind, ist die Einreise nicht zu bewilligen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2012/26 E.7.1 S. 519 f.). Ob sich dieser Ausschluss auf Art. 53 oder auf Art. 54 AsylG stützt, ist dabei nicht ausschlaggebend (vgl. dazu ebd. E.7.2 S. 520). Im Falle subjektiver Nachfluchtgründe kommt vielmehr der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Verfolgung vorlag, was unter Verweis auf die vorangehende Erwägung 6.2 zu verneinen ist.
E-2977/2014 6.4 Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – bloss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt wird, ist das Einreise- und Asylgesuch unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in Äthiopien zumutbar ist, abzuweisen (vgl. dazu BVGE 2012/26 E. 7.1 S. 520).
7. Somit hat das BFM das Gesuch um Einreise in die Schweiz und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung der Sozialhilfe-Abhängigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auch für die Beschwerdeführerin zu verstehen. Aufgrund der Aktenlage ist von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, zumal die Beschwerde nicht geradezu als aussichtlos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2977/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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