Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.10.2018 E-2971/2015

18. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,697 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2971/2015

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokatur Brunetti, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).

E-2971/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. April 2014 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde sie am 2. Juni 2014 durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Dabei führte sie aus, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Die Schule habe sie in der achten Klasse abgebrochen. Ihre Eltern und Geschwister würden noch in Eritrea leben, eine Schwester lebe in der Schweiz. Die Mutter habe zunächst versucht, eine legale Ausreise für sie – die Beschwerdeführerin – zu organisieren. Dies habe aber nicht funktioniert. Schliesslich habe sie Eritrea Ende März 2014 illegal verlassen. Sie selbst habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Drittpersonen gehabt. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführerin am (…) 2013 ein bis zum (…) 2018 gültiger eritreischer Reisepass und von der (…) Botschaft in B._______ ein Schengen-Visum für den Zeitraum vom (…) 2014 bis zum (…) 2014 ausgestellt wurde. B.b Aufgrund dieses Treffers gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 das rechtliche Gehör. Dabei führte sie aus, ihre Mutter habe Verschiedenes organisiert, um sie ausser Landes bringen zu können. Sie könne daher keine Stellung dazu nehmen. Am Ende sei sie illegal ausgereist. Als ihre Mutter den Pass bei den eritreischen Behörden für das Ausreisevisum abgegeben habe, seien diese misstrauisch geworden. Personen in diesem Alter könnten nicht aus Eritrea ausreisen und sich einen Pass ausstellen lassen. Ihre Mutter sei deshalb gefragt worden, wie sie an diesen Pass gekommen sei. Den Pass habe sie – die Beschwerdeführerin – schliesslich für die Ausreise nicht benutzt. C. C.a Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2015 im Beisein ihrer Vertrauensperson vertieft zu den Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe bis November 2013 Militärdienst geleistet. Aufgrund seines (…) und einer (…) sei er fortan zu Hause geblieben. Ende des Jahres 2013 sei er deshalb verhaftet und in-

E-2971/2015 haftiert worden. Danach habe ihre Mutter gewollt, dass sie – die Beschwerdeführerin – das Land verlasse. Sie selbst habe nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Ein Strafverfahren gegen sie sei auch nie eröffnet worden. Sie habe keine Veranlassung gehabt, Eritrea zu verlassen und wenn, nur wegen der Schulbildung. Nachdem es ihrer Mutter nicht gelungen sei, eine legale Ausreise zu organisieren, sei sie schliesslich illegal ausgereist. Im März 2014 sei sie mit ihrem Onkel, anderen ausreisewilligen Personen und einem Schlepper in den Sudan ausgereist. In E._______ hätten sie und ihr Onkel sich getrennt. C.b Im Rahmen der Anhörung forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innert vier Wochen Identitätsdokumente einzureichen. C.c Am 16. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein ein. D. D.a Mit Schreiben vom 25. März 2015 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hinsichtlich der Anpassung ihrer Personalien, namentlich das Geburtsdatum aufgrund des eritreischen Reisepasses. D.b Mit Eingabe vom 2. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 7. April 2015 – der Vertrauensperson eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ihr sei ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen.

E-2971/2015 G. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 bestätigte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig setzte sie Dr. iur. Oliver Brunetti als amtlichen Rechtsbeistand ein. I. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine rasche Erledigung des Verfahrens. Als Beilage reichte sie ein Schreiben von C._______, Klassenlehrperson der Sekundarschule (…), sowie ein Zeugnis aus dem 1. Semester des Schuljahres 2015/16 sowie eines des 2. Semesters des Schuljahres 2014/15 zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. L.a Mit Schreiben vom 2. November 2016 ersuchte der amtlich beigeordnete Rechtsvertreter um Entlassung aus dem Mandat sowie um Beiordnung einer anderen Rechtsvertreterin aus der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende der Region Basel. L.b Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 wies die neu zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ab. M. Am 10. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom

E-2971/2015 30. Januar 2017 ein und stellte ergänzend zur Beschwerdeschrift folgende Anträge: Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit aufzuheben und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung der Zumutbarkeit der Wegweisung im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin ein erneutes Schreiben der Klassenlehrperson C._______, ein Zeugnis des 1. Semesters des Schuljahres 2016/17 sowie eines des 2. Semesters 2015/2016 zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 24. November 2017 orientierte die Beschwerdeführerin über den Stand ihrer Ausbildung und reichte ein Schreiben von D._______, Sozialberatung (…), vom 23. November 2017 ein. O. Mit Schreiben vom 27. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um rasche Verfahrenserledigung und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2971/2015 2.2 Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich des Asylpunkts nicht angefochten hat. Insoweit ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zu Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, dem Bericht der Beschwerdeführerin sei kein Ersuchen um Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat zu entnehmen. Entsprechend sei keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK gegeben. Sodann würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ausreise Widersprüche, Unplausibilitäten sowie Ungenauigkeiten aufweisen. Anlässlich der Befragungen habe sie sich unvereinbar darüber geäussert, ob sie einen Reisepass besessen und ihr je von einer ausländischen

E-2971/2015 Vertretung ein Visum ausgestellt worden sei. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise würden durch das Resultat des Fingerabdruckvergleichs erhärtet werden. Aus diesem gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin mit einem Reisepass, lautend auf A._______, geboren am (…), ein Schengen-Visum von der (...) Botschaft in B._______ ausgestellt bekommen habe. Im Rahmen des am 11. Juni 2014 gewährten rechtlichen Gehörs habe sie schliesslich eingeräumt, einen eritreischen Pass besessen zu haben. Weiter seien die Ausführungen betreffend die Bemühungen zur Nachreichung des Schülerausweises als haltlos zu beurteilen und würden zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderungen der Ausreise aus Eritrea wecken. Dies, weil sie ausgeführt habe, die Schule befände sich gleich in der Nähe von ihrem Zuhause in Eritrea und sie wisse nicht, weshalb ihre Mutter unter diesen Umständen den Schülerausweis nicht habe holen können und sie diesbezüglich auch nicht nachgefragt habe. 4.2 Die Nachreichung ihres Taufscheins würde die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit ihrer Ausführungen zu den Identitäts- und Reisedokumenten sowie den Umständen ihrer Ausreise nicht zu beseitigen vermögen. Den Schilderungen zur illegalen Ausreise fehle es an Überzeugungskraft. Zudem stelle sich die Frage, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin den Bescheid der eritreischen Behörden zum Ausreisevisum nicht abgewartet habe, bevor sie die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet habe, zumal keine dringlichen Gründe für eine Ausreise vorgelegen hätten. Erstaunliche sei auch, wie ihre Mutter innerhalb weniger Tage nach Erhalt des Visums der (...) Botschaft am (…) 2014 und der Vorsprache bei den eritreischen Behörden die illegale Ausreise per Ende März 2014 habe organisieren wollen. Sodann würden auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise in den Sudan, namentlich dass sie in Ruhe geschlafen habe, nicht zu überzeugen vermögen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea entgegen ihrer Behauptung legal sowie unter Verwendung ihres Reisepasses verlassen habe und in der Folge unter Vorweisung ihres Schengen-Visums auch legal in E._______ eingereist sei. 4.3 Ungeachtet des Wahrheitsgehalts der Ausführungen der Beschwerdeführerin stehe fest, dass die eritreischen Behörden ihr am (…) 2013 einen bis zum (…) 2018 gültigen Pass ausgestellt hätten. Gemäss Kenntnisstand seien eritreische Pässe seit dem Jahr 2005 nur für Personen über 50 Jahre erhältlich. Von dieser Regelung seien jene Personen ausgeschlossen, die

E-2971/2015 Verbindungen zu Regierungskreisen oder schwere gesundheitliche Probleme hätten, die in Eritrea nicht behandelt werden können. Da die Beschwerdeführerin keine gravierenden Gesundheitsprobleme geltend mache, sei davon auszugehen, dass ihre Familie eine gewisse Nähe zu Regierungskreisen aufweise, was eine erleichterte Ausreise ermögliche. Es müsse daher auch vor diesem Hintergrund der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin Eritrea mit ihrem Pass und einem Ausreisevisum verlassen habe. Entsprechend werde davon ausgegangen, dass sie bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen zu befürchten habe, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint werden könne, mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei. 5. Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise fest. Ihr Aussageverhalten anlässlich der BzP sei in Anbetracht ihres jungen Alters verständlich. Die eher abstrakte Frage nach einem Visum habe sie verneint, aber die leicht verständliche Frage nach Fingerabdrücken bejaht. Zudem habe sie ihre Aussage innerhalb der BzP ohne entsprechende Nachfrage korrigiert. Dass sie nie einen Pass beantragt und gehabt habe, entspreche der Wahrheit, da der offenbar falsche Pass von ihrer Mutter über eine Drittperson organisiert worden sei. Weiter habe sie auf die Frage nach Fingerabdrücken von sich aus auf jene bei der (...) Botschaft und den Versuch der Mutter hingewiesen, ein Visum zu bekommen. Ihre Ausführungen, weshalb der Versuch fehlgeschlagen sei, seien plausibel und in sich stimmig. Die örtliche Nähe der Schule mache die Aussage der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sei es nicht gelungen, den Schülerausweis zu besorgen, nicht unplausibel. Hinsichtlich der Organisation der Flucht sei festzuhalten, dass ihre Mutter nach der Abgabe des Reisepasses bei den eritreischen Behörden am nächsten Tag vorgeladen und zum offenbar unechten Dokument befragt worden sei. Es sei damit klar gewesen, dass die eritreischen Behörden kein Visum ausstellen würden. Der entsprechende Entscheid habe nicht abgewartet werden müssen. Durch den gescheiterten Versuch, ein Visum zu erlangen, sei bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen wolle, weshalb schnell habe gehandelt werden müssen. Im Weiteren sei nicht ungewöhnlich, dass sie nichts vom Grenzübergang mitbekommen und teilweise geschlafen habe, da sie nachts in einem abgedeckten Pick-up gereist sei und es sich bei ihr um ein junges Mädchen gehandelt habe. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus einer privilegierten und gut vernetzten Familie stamme, weshalb sie legal

E-2971/2015 einen Reisepass habe erlangen können, könne nicht gefolgt werden. Sie habe keinen gültigen eritreischen Reisepass erhalten. Das Ausreisevisum sei ihr verweigert und der unechte Pass von den eritreischen Behörden eingezogen worden. Es scheine auch nicht vorstellbar, dass sie Mitglied einer angeblich privilegierten Familie einen Reisepass und ein Ausreisevisum erhalte, obwohl ihre Schwester in der Schweiz Asyl erhalten habe, der Bruder Eritrea bereits zuvor illegal verlassen habe und der Vater im Gefängnis sei. 6. In der Eingabe vom 10. März 2017 führt die Beschwerdeführerin mit Blick auf das am 30. Januar 2017 ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 aus, bei ihr würden zusätzlich zur illegalen Ausreise Elemente vorliegen, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. So sei ihr Versuch ein Ausreisevisum zu beschaffen, gescheitert, ihre Schwester desertiert, ihr Bruder ebenfalls illegal aus Eritrea ausgereist und der Vater seit November 2013 im Gefängnis. 7. 7.1 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Gründe, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Befragungen explizit aus, sie habe nie Probleme mit den eritreischen Behörden oder Drittpersonen gehabt. Auch sei nie ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden (vgl. SEM-Akten A18/11 F38 ff. sowie A3/11 Ziff. 7.02). Mithin ist deshalb davon auszugehen, dass aufgrund der Desertion ihrer Schwester, der Inhaftierung ihres Vaters sowie der Ausreise ihres Bruders keine Probleme entstanden sind. Insofern weist sie entgegen ihren

E-2971/2015 Ausführungen neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 7.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-2971/2015 9.3 Die Klassenlehrperson führt in ihrem Schreiben vom 25. April 2016 aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Schuljahr 2015/16 in der Klasse voll integriert. Sie sei eine sehr freundliche, höfliche und motivierte Schülerin. Sie sei ehrgeizig und verfüge bereits über gute Deutschkenntnisse. Ihre Leistungen im Unterricht seien bemerkenswert und sie lerne sehr motiviert. In der Klasse fühle sie sich sehr wohl und auch bei ihr sei die Berufswahl ein zentrales Thema. Aufgrund ihres Status sei es indes schwierig für sie, eine Lehrstelle zu finden. Dem Schreiben ist die Kopie des Schulzeugnisses des Schuljahres 2015/2016 beigelegt. In ihrem zweiten Schreiben vom 3. März 2017 führt die Lehrperson ergänzend aus, die Leistungen der Beschwerdeführerin seien gut; sie sei sehr motiviert zu lernen. Weil sie keine Lehrstelle gefunden habe, habe sie sich für das Brückenangebot (10. Schuljahr) angemeldet. Die Beschwerdeführerin reichte weiter ein Schreiben der Sozialberatung (…) vom 23. November 2017 ein. Gemäss diesem besucht sie seit dem 14. August 2017 den Vorkurs „ (…)“ der F._______ in G._______ (1. Schuljahr). Laut einem Gespräch mit dem Lehrer der Beschwerdeführerin zeige diese ein sehr grosses Engagement in der Schule. Sie sei wissensbegierig und habe eine schnelle Auffassungsgabe. Sie sei gut in der Klasse integriert und besuche daneben den Förderkurs Deutsch. Eine EBA-Ausbildung (Anmerkung des Gerichts: Attestlehre, 2-jährige Berufslehre) könnte sie schulisch problemlos und sprachlich gut absolvieren. Seit über zwei Jahren spiele sie in der Freizeit in H._______ in einer (…). Die Beschwerdeführerin ist zu Beginn des Jugendalters alleine in die Schweiz eingereist und hält sich seit nunmehr viereinhalb Jahren hier auf. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sie ehrgeizig sowie äusserst motiviert ist und sehr schnell die deutsche Sprache erlernt hat. Sie war deshalb in der Lage, die Sekundarschule, Niveau A, zu besuchen und durchwegs gute Noten zu erzielen. Innert kürzester Zeit hat sie sich auch mit den hiesigen Begebenheiten vertraut gemacht. Bereits seit dem Jahr 2015 ist sie Mitglied der (…) H._______, mithin hat sie sich auch neben der Schule ein soziales Umfeld aufgebaut. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aussergewöhnlich schnell und gut integriert hat. Unter diesen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung, dass sie die letzten viereinhalb Jahren in den besonders prägenden Jugendjahren nicht mehr in ihrem Heimatland war, besteht die konkrete Gefahr einer Entwurzelung aus dem in der Schweiz gewachsenen sozialen Umfeld. Der Vollzug der

E-2971/2015 Wegweisung nach Eritrea in eine ihr mittlerweile nicht mehr vertraute Kultur und Umgebung könnte zu einer zu starken Belastung für ihre Entwicklung führen. Dies umso mehr, als sie sich zwischenzeitlich – wie bereits erwähnt – auch eigene soziale Beziehungen und damit ein entsprechend eigenes Umfeld aufgebaut hat. Die junge Beschwerdeführerin ohne guten Grund aus dem ihr zwischenzeitlich vertrauten schweizerischen Umfeld herauszureissen, würde wohl eine ernstzunehmende Gefährdung ihrer Person bedeuten. 9.4 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Einzelfall der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin ist daher vorläufig aufzunehmen. 9.5 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen. 10. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist somit in der Dispositivziffer 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E-2971/2015 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Für die knapp achtseitige Beschwerde, den ergänzenden Ausführungen vom 10. März 2017, den beiden verfassten Briefen und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.– als anwaltlicher Vertreter (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 1ꞌ200.– angemessen. Infolge des hälftigen Obsiegens hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin folglich eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.– auszurichten. 11.3 Sodann wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge Dr. iur. Oliver Brunetti als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ausgehend vom hälftigen Unterliegen ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2971/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 7. April 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 600.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-2971/2015 — Bundesverwaltungsgericht 18.10.2018 E-2971/2015 — Swissrulings